20/J XXIII. GP
Eingelangt am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend „Rückersatz von Ausbildungskosten: Anwendbarkeit auf SportlerInnen"
Durch
eine Novelle zum AVRAG wurde 2006 der Versuch unternommen, die bestehende
österreichische
Judikatur zum „Ausbildungskostenrückersatz" erstmals zu
normieren. Mit § 2d
AVRAG wurde der Rückersatz von Ausbildungskosten - der bislang gesetzlich
nicht geregelt
war, sondern durch dessen Zulässigkeitsgrenzen von Judikatur und Lehre
abgesteckt war - nun
gesetzlich geregelt. Zugestimmt haben
dieser Regelung ÖVP und BZÖ.
In § 2d Abs AVRAG findet sich die Legaldefinition der Ausbildungskosten
als die „vom
Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene
erfolgreich absolvierte Ausbildung, die
dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse
theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch
bei anderen Arbeitgebern verwerten kann".
Geregelt wurde neben der Definition rückersatzfähiger Ausbildungskosten u.a. auch die
Anforderungen an Vereinbarungen (z.B. Schriftlichkeitsgebot), die Unwirksamkeit von
Ausbildungskostenrückersatzklauseln und Rückersatzausschluss bei bestimmter Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Diese Regelungen (Ausbildungskostenklausel) sind aber erst auf Vereinbarungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Novelle neu
abgeschlossen wurden (18.März 2006).
Trotz
dieser Regelungen bleiben viele Probleme ungelöst. Insbesondere für
Berufssportler (z.B.
Fußballer,
Eishockeyspieler) ergeben sich weiterhin zahlreiche Fragen, zumal nach dem
„Bosman-Urteil" die Möglichkeit besteht, dass Ausbildner (d.h.
ausbildende Sportvereine) von
abwandernden SportlerInnen die tatsächlichen Ausbildungskosten
zurückverlangen können.
Nationale Sportverbände (z.B. ÖFB) haben daher im eigenen Bereich
aufgrund dieses Urteiles
interne Verbandsregelungen zur Ausbildungsentschädigung
bereits eingeführt und gehen danach
auch vor.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1.
Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle
auf (Berufs)
SportlerInnen bzw.
auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?
2.
Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle
auf minderjährige
SportlerInnen bzw.
auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?
3.
Wann liegt bei SportlerInnen eine „erfolgreich absolvierte
Ausbildung, die dem Arbeitnehmer
Spezialkenntnisse
theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen
Arbeitgebern verwerten kann" vor?
4.
Ist das regelmäßige - unter Anleitung von ausgebildeten
TrainerInnen - Training das den
SportlerInnen
die Teilnahme an Meisterschaften etc. ermöglicht, als Ausbildung im Sinne
des
AVRAG zu verstehen?
5.
Wenn ja, wann liegt eine erfolgreich absolvierte Ausbildung bei
SportlerInnen vor?
Wie kann diese Qualifikation in objektiver Form praktisch überprüft
werden?
6.
Wann liegen bei SportlerInnen Spezialkenntnisse theoretischer und
praktischer Art vor, die im
Rahmen einer
erfolgreichen Ausbildung erworben wurden?
Ist
vielleicht die „Regelkunde" als Spezialkenntnis theoretischer Art
und die „Sporttechnik"
des Sportlers als Spezialkenntnis praktischer Art zu qualifizieren?
7. Kann der
Rückersatz von Ausbildungskosten nur in Dienstverträgen von SportlerInnen,
vereinbart werden (AVRAG) oder auch in Werkverträgen?
Hat
sich die Vereinbarung auf einzelne Ausbildungsmodule zu beschränken oder
ist diese
auch für eine fortlaufende Ausbildung (z.B. während einer Saison)
zulässig?
8. Unter welchen
Voraussetzungen kann nach den vorliegenden Bestimmungen von
SportlerInnen der Rückersatz von Ausbildungskosten begehrt werden, wenn
kein
Arbeitsvertrag vorliegt (z.B. bei einem minderjährigen Sportler)?
9. Wie beurteilen Sie
rechtlich - mit Inkrafttreten des AVRAG -interne Regelungen von
Sportverbänden (z.B. ÖFB) zur Ausbildungsentschädigung?
Sind
diese AVRAG -konform oder widersprechen diese in der vorliegenden Form der
geltenden gesetzlichen Regelung im AVRAG?
10. Ist es richtig, dass in Deutschland wegen Einschränkung der
Berufswahl die
Ausbildungsentschädigung als verfassungswidrig beurteilt wurde?
Wenn ja, wie beurteilen Sie verfassungsrechtlich die Situation für Österreich?
11. Welche gerichtlichen
Entscheidungen zur Zulässigkeit und zum Umfang von
Ausbildungsentschädigungen bei
SportlerInnen sind Ihnen in Österreich bekannt?