21/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Rückersatz von Ausbildungskosten: Anwendbarkeit auf SportlerInnen"

Durch eine Novelle zum AVRAG wurde 2006 der Versuch unternommen, die bestehende österreichische Judikatur zum „Ausbildungskostenrückersatz" erstmals zu normieren. Mit § 2d AVRAG wurde der Rückersatz von Ausbildungskosten - der bislang gesetzlich nicht geregelt war, sondern durch dessen Zulässigkeitsgrenzen von Judikatur und Lehre abgesteckt war - nun gesetzlich geregelt. Zugestimmt haben dieser Regelung ÖVP und BZÖ.

In § 2d Abs AVRAG findet sich die Legaldefinition der Ausbildungskosten als die „vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann".

Geregelt wurde neben der Definition rückersatzfähiger Ausbildungskosten u.a. auch die

Anforderungen an Vereinbarungen (z.B. Schriftlichkeitsgebot), die Unwirksamkeit von

Ausbildungskostenrückersatzklauseln und Rückersatzausschluss bei bestimmter Beendigung des

Arbeitsverhältnisses.

Diese Regelungen (Ausbildungskostenklausel) sind aber erst auf Vereinbarungen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Novelle neu

abgeschlossen wurden (18.März 2006).

Trotz dieser Regelungen bleiben viele Probleme ungelöst. Insbesondere für Berufssportler (z.B. Fußballer, Eishockeyspieler) ergeben sich weiterhin zahlreiche Fragen, zumal nach dem „Bosman-Urteil" die Möglichkeit besteht, dass Ausbildner (d.h. ausbildende Sportvereine) von abwandernden SportlerInnen die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangen können. Nationale Sportverbände (z.B. ÖFB) haben daher im eigenen Bereich aufgrund dieses Urteiles interne Verbandsregelungen zur Ausbildungsentschädigung bereits eingeführt und gehen danach auch vor.


Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle auf (Berufs) SportlerInnen bzw. auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?

2.        Unter welchen Voraussetzungen ist das AVRAG in der Fassung der Novelle auf minderjährige SportlerInnen bzw. auf deren AusbildnerInnen (z.B. Vereine) anwendbar?

3.        Wann liegt bei SportlerInnen eine „erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann" vor?

4.        Ist das regelmäßige - unter Anleitung von ausgebildeten TrainerInnen - Training das den SportlerInnen die Teilnahme an Meisterschaften etc. ermöglicht, als Ausbildung im Sinne des AVRAG zu verstehen?

5.        Wenn ja, wann liegt eine erfolgreich absolvierte Ausbildung bei SportlerInnen vor? Wie kann diese Qualifikation in objektiver Form praktisch überprüft werden?

6.        Wann liegen bei SportlerInnen Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vor, die im Rahmen einer erfolgreichen Ausbildung erworben wurden?

Ist vielleicht die „Regelkunde" als Spezialkenntnis theoretischer Art und die „Sporttechnik" des Sportlers als Spezialkenntnis praktischer Art zu qualifizieren?

7.  Kann der Rückersatz von Ausbildungskosten nur in Dienstverträgen von SportlerInnen, vereinbart werden (AVRAG) oder auch in Werkverträgen?

Hat sich die Vereinbarung auf einzelne Ausbildungsmodule zu beschränken oder ist diese auch für eine fortlaufende Ausbildung (z.B. während einer Saison) zulässig?

8.  Unter welchen Voraussetzungen kann nach den vorliegenden Bestimmungen von SportlerInnen der Rückersatz von Ausbildungskosten begehrt werden, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt (z.B. bei einem minderjährigen Sportler)?


9.  Wie beurteilen Sie rechtlich - mit Inkrafttreten des AVRAG -interne Regelungen von Sportverbänden (z.B. ÖFB) zur Ausbildungsentschädigung?

Sind diese AVRAG -konform oder widersprechen diese in der vorliegenden Form der geltenden gesetzlichen Regelung im AVRAG?

10. Ist es richtig, dass in Deutschland wegen Einschränkung der Berufswahl die Ausbildungsentschädigung als verfassungswidrig beurteilt wurde?

Wenn ja, wie beurteilen Sie verfassungsrechtlich die Situation für Österreich?

11. Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit und zum Umfang von Ausbildungsentschädigungen bei SportlerInnen sind Ihnen in Österreich bekannt?