2488/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.11.2007
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Badeplatz in Weyregg am Attersee

 

 

 

 

Das Bundesforstegesetz regelt in § 4 Abs 5, dass bei der Verwaltung von Seeuferflächen oder Seen auf den Erhalt der natürlichen Seeuferteile sowie den freien Zugang zu den Seen besonders Bedacht zu nehmen ist. Nach den Zielbestimmungen des § 5 Z 5 Bundesforstegesetz sind unter anderem Seeufer zu Erholungszwecken zugänglich zu machen.

 

Der Gesetzgeber erläutert zu § 4 Abs 5 Z 5, dass durch diese Bestimmung dem besonderen Wert von Seen oder Seeuferflächen, insbesondere auch deren Bedeutung für die Allgemeinheit Rechnung getragen wird. Die Bestimmung soll weiters die Grundlage für die Vereinheitlichung der österreichischen Seeuferpolitik sein. Diesem Ziel ist auch das vom Vorstand (der österreichischen Bundesforste) zu erstellende Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik verpflichtet. Das daran bestehende öffentliche Interesse ist auch durch das im Rahmen der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat bestehende Vetorecht der Mitglieder des Aufsichtsrats dokumentiert, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie vom Bundesminister für Finanzen nominiert sind.

 

In Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben hat der Aufsichtsrat der österreichischen Bundesforste AG in seinem Seeuferkonzept beschlossen, dass die Natürlichkeit, Unberührtheit und Sicherstellung des freien Zugangs Eckpfeiler für den Umgang mit Seen bilden. Darüber hinaus ist dem Seenfolder der ÖBf vom Mai 2002 zu entnehmen, dass seitens der ÖBf der freie Zugang zu den Seen garantiert wird und dass natürliche Erholungsräume für Gäste und ortsansässige Bevölkerung garantiert werden.

 

Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen hat der Vorstand der ÖBF AG nach Auskunft der Gemeinde Weyregg am Attersee auf den Seeufergrundstücken NR 485/4, 485/8, 487/2, 485/1 der EZ 734, KG Weyregg am Attersee – einem der letzten öffentlichen, frei zugänglichen Bade- und Erholungsgrundstücken am Attersee – einen bedingten Baurechtsvertrag mit einem privaten Investor abgeschlossen, der eine Bebauung einer nach og gesetzlichen Bestimmungen geschützten Liegenschaft vorsieht.

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Weyregg am Attersee hat diesbezüglich ein Umwidmungsverfahren von "Grünlanderholungsfläche" in "Bauland" eingeleitet.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.      Ist eine Umwidmung von freien, öffentlichen Seezugangsflächen, wie jener in Weyregg am Attersee mit dem Bundesforstegesetz, das keine Ausnahmen von der Erhaltungspflicht der öffentlichen Seezugänge vorsieht, vereinbar?

 

2.      Ist eine Umwidmung von freien, öffentlichen Seezugangsflächen, wie jener in Weyregg am Attersee mit dem vom Aufsichtsrat der ÖBF AG beschlossenen und für den Vorstand der ÖBf AG verbindlichen Seenkonzept in Einklang zu bringen?

 

3.      Inwiefern Ist der Abschluss eines Baurechtsvertrags seitens der ÖBf AG, der am oben genannten Seeufergrundstück lediglich ein Fruchtgenuss-, aber kein Eigentumsrecht eingeräumt ist, mit den genannten Bestimmungen vereinbar?