2489/J XXIII. GP
Eingelangt am 03.12.2007
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier, Eder, Melitta Trunk, Spindelberger, Anita Fleckl, DDr.
Niederwieser, Keck, Steier, Ehmann, Elmar Mayer
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel / Glücksspielbetrug -
Vollziehung des Glücksspielgesetzes 2006 und 2007"
Am 14.11.2007 wurde im Ministerrat eine erste Novelle zum Glücksspielgesetz (GSpG) in der XXIII. GP beschlossen und die Vorlage dem Parlament übermittelt. Damit soll aus Sicht der Bundesregierung der Spieler- und Jugendschutz (Zutrittskontrollen; Spielerschutz für Nichtösterreicher) verbessert, die Europäische Geldwäscherichtlinie umgesetzt, die Aufsichtsregeln verschärft, sowie die Werbevorschriften (Aufhebung von Werbeverboten) aufgrund des EU-Vertragsverletzungsverfahrens geändert werden. 2008 plant das Finanzministerium Medienberichten zufolge eine große Reform des Glücksspielgesetzes. Dies erfordert nicht nur eine grundsätzliche Diskussion, sondern für die parlamentarische Behandlung ausführliche parlamentarische Anfragen, um entsprechende Informationen zu erhalten, zumal derartige Änderungen im Glücksspielwesen im gemeinsamen Regierungsübereinkommen von SP/VP nicht vorgesehen sind.
Vizekanzler Wilhelm Molterer bestätigte bereits am 1. Juni 2007 in einem Schreiben zur Petition „Erhaltung des Glücksspielmonopols und Sicherung der österreichischen Bundessportförderung", dass gerade Spielerschutz ein zentrales Anliegen der österreichischen Glücksspielaufsicht und Glücksspielpolitik ist. „Das Bundesministerium für Finanzen tritt für das Glücksspielmonopol des Bundes, für die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sowie für einen verantwortungsvollen Umgang mit Werbung für Glücksspiel und vor allem für den Schutz der SpielerInnen und Spieler ein."
Die österreichische Glücksspielrechtslage (d.h. das Glücksspielgesetz) ist international vorbildlich. Es garantiert - wie sonst kaum ein anderes Land - Spielerschutz bei gegebener EU- Rechtskonformität. Keine entsprechenden Spielerschutzbestimmungen gibt es aber für das „kleine Glücksspiel" und den Wettbereich (jeweils Länderzuständigkeiten). Auf Fehlentwicklungen in Österreich insbesondere im Bereich des „kleinen Automatenspiels" und durch illegale Glücksspielangebote wird in dieser Anfrage später noch ausführlich eingegangen. Überhaupt keine durchsetzbaren Spielerschutzbestimmungen (z.B. zivilrechtlicher Schadensersatz) existieren für grenzüberschreitendes Online-Gambling und -gaming, wobei gerade Internet-Kasinos oft von der Karibik aus unkontrolliert agieren und weltweit ihren Geschäften nachgehen.
International gesehen ist jedes Glücksspiel anfällig für das Eindringen „Organisierter Kriminalität" (z.B. Geldwäsche, Drogenhandel, Menschenhandel und Prostitution). Dies ist in Österreich aufgrund der Monopol-Regelung nicht (!) möglich. Der Bund hat sein Recht zur Durchführung von Kasino- und Lotteriespielen unter strengen Auflagen (Aufsicht) an Konzessionäre weiter gegeben.
Wettbewerb bzw. ein freier Glücksspielmarkt (Liberalisierung) bringt großen Akquisitions- und Werbedruck und fördert daher die Spielsucht (Vgl. Studie Prim. Univ.-Prof. Dr. Herwig Scholz 2006). Liberalisierungen im Glücksspielbereich führen auch zur massiven Umverteilung von Geldern in das private Vermögen einiger weniger gewinnorientierter Glücksspielbetreiber. Neben steigender Spielsucht und erschwertem Kampf gegen Geldwäsche und Betrug wäre damit die öffentliche Hand ein weiterer Liberalisierungsverlierer (Vgl. Studie a.Univ.-Prof. Mag. Gerhard Hanappi 2006).
Das Österreichische Glücksspielmonopol ist - entgegen vielen Presseberichten und politischen Stellungnahmen - sehr wohl EU-konform, da nach der Judikatur des EU-GH (Schindler 1994, Lärää 1999, Zenatti 1999, Anomar 2003 und Gambelli 2003 und zuletzt Placanica 2007) Schutz vor Spielsucht und Kampf gegen (Organisierte) Kriminalität Einschränkungen der Dienstleistung Glücksspiel bis hin zu Monopolen und gänzlichen Verboten, rechtfertigen. Dabei dürfen Monopolanbieter auch werben, expandieren und neue Angebote erschließen. Beschränkungen der Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit; freier Dienstleistungsverkehr) sind zum Schutz elementarer gesellschaftlicher Interessen wie Kriminalitätsbekämpfung, Spieler- oder Konsumentenschutz nötig und zulässig.
Dies entspricht auch dem Willen der großen Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten, was zuletzt im Beschluss des EU-Parlaments, das Glücksspiel aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen, seinen Niederschlag fand.
Europäische Erfahrungen mit Liberalisierungen im Glücksspielbereich sind durchwegs negativ. Als Beispiel sind hier insbesondere Ungarn wo eine ganze Reihe von Anbietern Anfang der neunziger Jahre illiquid wurde, der Markt zusammengebrochen ist und erst nach mehreren Jahren wieder stabilisiert werden konnte, sowie Norwegen, wo 2003 ein nationales Monopol für Spielautomaten neu eingeführt werden musste, da es im liberalisierten Markt zu massiven Problemen mit illegalen Methoden von Anbietern und mit stark steigender Spielsucht gekommen ist, zu erwähnen.
Diese Remonopolisierung in Norwegen hat der EFTA-Gerichtshof im März 2007 für zulässig erkannt. Wörtlich wurde das Bekämpfen der Spielsucht vom EFTA-Gerichtshof als „legitimes Ziel" definiert und ausgeführt, dass „Suchtbekämpfung" in der Lage sei, ein Monopol auf diesem Gebiet zu rechtfertigen, dass das Automatenspiel „von allen Spielen das größte Suchtpotential" habe und „dass ein staatlicher Monopolbetreiber das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann, als kommerzielle Betreiber".
Nach den äußerst heftigen Diskussionen im 2. Halbjahr 2005 und im 1. Halbjahr 2006 zum Glücksspiel und zum Wettwesen in Österreich (wie beispielsweise zur Spielsucht, zum illegalen Glücksspiel, zum legalen kleinem Glücksspiel sowie zur europarechtlichen Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols) hat der Erstfragesteller ab Juni 2006 eine Reihe von schriftlichen parlamentarischen Anfragen - ausführlichst mit konkreten Beispielen begründet - zu Wert- und Glücksspielangeboten sowie zur Vollziehung glücksspielrechtlichen Bestimmungen an dafür jeweils zuständige Bundesminister gerichtet (z.B. BMF AB 4432/XXII.GP vom 25.08.2006; BMJ AB 4415/XX.GP vom 22.08.2006; BMI AB 443l/XXII.GP vom 25.08.2006).
Diese letztjährigen Anfragen beschrieben in der Einleitung jeweils sehr ausführlich damals bekannte Gesetzesverstöße und Probleme im Glücksspiel- und Wettbereich, wie beispielsweise: Spielsucht und Verschuldung; illegales Glücksspiel (Geldspielautomaten; Kartenspiele); Glücksspielbetrug; Verstöße gegen Jugendschutz; kleines Glücksspiel; Hasardspiele; technische Manipulationen (Fernsteuerung); Wettbetrug; Beschaffungskriminalität; Überfälle auf Wettbüros und illegale „Kasinos"; Abgrenzung StGB und GSpG; Abgrenzung Bundesrecht und Landesrecht; Abgrenzung Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel (Geschicklichkeitskomponente); Unterschiedlichste Definitionen von Automaten und Apparaten („Spielapparate"); mangelhafte Amtshilfe; Kontrollzuständigkeiten (Kompetenzproblematik); unklare Verfahrenszuständigkeiten; Nachweis der jeweiligen Tatbestandsmäßigkeit; Sanktionsrahmen (z.B. Strafrahmen, Beschlagnahme, Verfall); Sachverständigenproblematik (Befangenheit); gerichtliche Strafanzeigen und Strafverfahren; Erledigung der Verfahren (Verurteilungen etc).
Die verschärfte Debatte im Jahr 2007 war in Österreich bislang wiederum gekennzeichnet durch Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Glücksspiel-Anbietern, durch Angriffe auf die Glücksspielkonzessionäre des Bundes, der Infragestellung des österreichischen Glücksspielmonopols und ständig wiederkehrender Behauptungen, dass das österreichische Glücksspielgesetz (unter falscher Zitierung und Beurteilung diverser gerichtlicher EuGH- Entscheidungen) dem Gemeinschaftsrecht widerspräche und die EU-Kommission 2006 deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Auch diverse Rechtsgutachten wurden zur Untermauerung einer behaupteten EU-Rechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols bemüht. Die Europäische Kommission hat aber in ihrem Mahnschreiben (Mahnverfahren gegen Österreich vom 12.Oktober 2006, IP/2006/1362) lediglich zwei Spielerschutzbestimmungen angesprochen, das österreichische Glücksspielmonopol jedoch nicht (!) dem Grunde nach in Frage gestellt.
Der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 27.Juni 2007 betreffend das glücksspielrechtliche Mahnverfahren gegen Österreich war zu entnehmen, dass diese von einer begründeten Stellungnahme vorerst abgesehen hat, weil Österreich eine Überprüfung der Bestimmung des § 25 Abs. 3 GSpG im Lichte des Gemeinschaftsrechts zugesagt hat. Andere Vorwürfe, insbesondere die einer österreichischen Diskriminierung anderer privater Glücksspielanbieter wurden von der EU-Kommission dabei nicht geäußert. Das BMF hat in dieser Diskussion das österreichische Glücksspielmonopol gerade aufgrund der ordnungspolitischen Zielsetzungen verteidigt. Monopole sind nach ständiger Rechtssprechung des EuGH grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ist eben aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses zulässig (z.B. Konsumentenschutz; Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen).
Das illegale Glücksspiel & Glücksspielbetrug boomen weiter
Außerordentlich scharf wurde in den Medien (zuletzt im Falter, Profil und ORF-Report) von Jugend- und Konsumentenschützer Innen, sowie von Selbsthilfegruppen (z.B. AS) auf das Problem von gewerbsmäßig geführten Automaten-Kasinos und illegal betriebenen Geldspielautomaten (früher „einarmige Banditen") in zahlreichen Gasthäusern, Wettcafes, Tankstellen etc. hingewiesen und dabei über das massive Versagen der polizeilichen Kontrollen in allen Bundesländern berichtet. So sollen beispielsweise im Bundesland Salzburg zirka 1.500 Geldspielautomaten illegal aufgestellt und betrieben werden (Pressekonferenz „Anonyme Spieler" 8.11.2007). In Österreich sollen es geschätzt 8.000 - 10.000 Automaten sein, die illegal aufgestellt betrieben werden.
Es ist für niemanden - auch nicht für die Fragesteller - nachvollziehbar, warum in den letzten Jahren durch die Polizei und zuständigen Behörden landes- und bundesrechtliche Bestimmungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels (§ 168 StGB) und des Glücksspielbetrugs nicht entsprechend vollzogen, illegale Geldspielautomaten nicht beschlagnahmt, Betriebe nicht geschlossen und keine entsprechenden strafrechtlichen Verfolgungsschritte eingeleitet wurden. Die Rechtslage wäre dafür eindeutig: Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die Strafprozessordnung (StPO), das Glücksspielgesetz (GSpG) sowie das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) geben den Behörden und der Polizei die Möglichkeit der Beschlagnahme von Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten und sonstigen „Eingriffsgegenständen" etc. bis hin zur Schließung derartiger Betriebe.
Illegale Spielautomaten findet man derzeit in allen Bundesländern. Sie stehen auch in den Bundesländern, wo das „kleine Glücksspiel" landesgesetzlich erlaubt ist (Wien, Kärnten, Steiermark und NÖ). Es handelt sich in jedem Fall um illegales Glücksspiel, das strafrechtlich
verboten und gerichtlich sanktioniert ist. Auch in zugelassenen Wettlokalen werden Automaten mittels Fernsteuerung manipuliert und Wettterminals mit Knopfdruck zu illegalen Geldspielautomaten umfunktioniert. Dies gilt auch für die so genannten Geschicklichkeitsautomaten, die jederzeit auf unerlaubte Spielvarianten eingestellt werden können. Teilweise werden illegale Geldspielautomaten in Wettlokalen unverschämt ganz offen betrieben. Bei Automaten im „kleinen Glücksspiel" gibt es ebenfalls technische Umgehungsmöglichkeiten, durch die andere Höchsteinsätze und Höchstgewinne möglich werden (Hasardspiele). Das Automatenglücksspiel stellt nach Angaben anerkannter Suchtforscher das größte Gefährdungspotential für Spielsüchtige dar. Jugendschutzbestimmungen spielen in diesen Lokalen dabei keine Rolle, sie werden negiert, da von den Behörden und Polizei diese Betriebe kaum kontrolliert werden.
Mit illegalem Glücksspiel werden in Österreich jährlich Einspielergebnisse in dreistelliger Millionenhöhe erzielt, Millionengewinne für die Anbieter - zweifelsfrei natürlich meist unversteuert. Das bedeutet massive Abgabenhinterziehungen. Gewinnauszahlungen erfolgen dabei nicht über den Automaten, sondern meist direkt (bar) durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter (z.B. Kellner).
Besonders spielsüchtige Menschen (d.h. pathologische Spieler) - und deren Familienangehörige - sind Opfer dieser Kriminalitätsform. Bekannt sind nicht nur tragische Einzelschicksale, sondern auch ruinierte Familien und deren Existenzprobleme. Eine generelle Legalisierung des „kleinen Glücksspiels" - wie von einigen Anbietern angestrebt - kann diese Probleme allerdings nicht lösen. Im Gegenteil, Spielsuchtfälle würden weiter zunehmen. Es ist nämlich eine Illusion zu glauben, dass mit einer österreichweiten Liberalisierung und generellen Legalisierung des Automatenglücksspieles (kleines Glücksspiel) illegal betriebene Geldspielautomaten automatisch verschwinden würden. Die Wirklichkeit in den Bundesländer Wien, Steiermark und Kärnten belegt dies eindeutig; illegal betriebene Geld(glücks)spielautomaten befinden sich gerade dort auch in vielen gastgewerblichen Lokalen.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass in bestimmten Gemeinden und Städten diese Automaten aus Lokalen zwar nicht entfernt (d.h. beschlagnahmt), sondern für das Halten und Betreiben von illegalen Geldspielautomaten öffentliche Abgaben (z.B. Vergnügungssteuer) eingehoben wurden (obwohl das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten landesgesetzlich meist verboten ist). Dies erweckte bei Betreibern immer den Eindruck, als ob dieser Betrieb doch irgendwie erlaubt wäre.
Besondere Probleme stellen bei der Vollziehung glücksspielrechtlicher Bestimmungen aus Sicht der Fragesteller nach der derzeitigen Rechtslage die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und unklare Verfahrenszuständigkeiten dar, die vom jeweiligen Tatbestand abhängen, der wiederum durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist. Daraus ergibt sich, welche Behörde verfahrenszuständig ist, da neben bundesrechtlichen Bestimmungen auch sich unterscheidende Landesgesetze (z.B. Veranstaltungsgesetze) und unterschiedliche Termini zu beachten sind, sowie in welchem Umfang eine Zusammenarbeit zwischen einzelnen Behörden bzw. mit der Polizei erfolgen kann (Amtshilfe).
Polizei und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben in den letzten Jahren aus Sicht der Fragesteller ihre Verantwortung bei der Überwachung glücksspielrechtlicher Bestimmungen keinesfalls wahrgenommen.
So kommt es noch immer durch die zuständigen Behörden in den Bundesländern weiterhin kaum zur Vollziehung der Entscheidung des VwGH vom 8. September 2005, in der u.a. eine klare und saubere Differenzierung vorgenommen wurde, wann beim Kartenspiel ein verbotenes Glücksspiel und damit ein Verstoß nach § 168 StGB vorliegt. Das Hauptproblem stellen jedoch weiterhin illegale Automatenkasinos bzw. illegal betriebene Geldspielautomaten dar, für deren Kontrolle die Polizei zuständig ist. Dies führt natürlich zur rechtlichen Frage, ob die Nichtkontrolle, das Nichtvollziehen gesetzlicher Bestimmungen und das Tolerieren eines rechtswidrigen Zustandes durch Behörden und Polizei Amtshaftungsansprüche geschädigter Spieler oder Wettteilnehmer (d.h. Schadenersatzansprüche) auslösen kann.
„Verhaltensbezogene Süchte" werden ein immer größeres Problem in unserer Gesellschaft. Dazu gehört auch die Spielsucht, die in den letzten Jahren massiv gestiegen ist. Pro betroffenen Spielsüchtigen betragen die Schulden durchschnittlich rund 45.000 Euro, geschätzte 20.000 Personen sind in Österreich spielsüchtig. Presseberichten zufolge werden die Glücksspieleinsätze und Wetteinsätze im Jahr 2007 um 30 % auf 13 Mrd. Euro steigen. Die Verluste der Konsumenten sollen hingegen angeblich nur 2 Mrd. Euro ausmachen. Offene Frage: Wo bleibt der Rest?
Das Hauptsuchtproblem resultiert vom Geld-Automatenglücksspiel, dies trifft insbesondere auf Minderjährige und MigrantInnen zu. Dabei ist es unwesentlich, ob dies auf das in einigen Bundesländern erlaubte „kleine Glücksspiel" oder auf illegal aufgestellte Automaten zurückzuführen ist, wo unkontrolliert gespielt und abgezockt wird. Geldautomatenspieler stellen jedenfalls die weitaus größte Gruppe in den bestehenden therapeutischen Einrichtungen (z.B. Kärnten) dar.
In den letzten Jahren hat im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, dem legalen kleinen Glücksspiel (Wien, Kärnten, Steiermark und NÖ) oder mit Sportwetten in Wettcafes sowie mit Glücksspielen im Internet (z.B. Online-Kasinos) nicht nur die Anzahl der Spielsüchtigen und die damit verbundene Verschuldung zugenommen, sondern auch die Kriminalität - und zwar in den unterschiedlichsten Formen (Beschaffungskriminalität). Viele Spieler und Spielsüchtige haben ihre Existenz verspielt und sind in die Kriminalität abgerutscht, bestens dokumentiert auf den Lokal- und Gerichtsseiten österreichischer Printmedien. Gerade im Umfeld von Wettbüros und Wettcafes sowie von illegalen Kasinos stieg die Beschaffungskriminalität. So haben die Überfälle auf Wettbüros im Jahr 2006 gegenüber 2005 um 44,8 % zugenommen, von 67 auf 97 Raubüberfälle (AB 570/XXIII.GP vom 24.05.2007).
Ausgewählte Schlussfolgerungen aus den vorliegenden parlamentarischen Anfrage- Beantwortungen der Jahre 2006 und 2007:
• Der Vollzug des § 168 StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung (BMF). Bei dienstlicher Kenntnis verdächtiger Sachverhalte werden allerdings nach Auskunft des BMF Strafanzeigen aufgrund des § 84 StPO erstattet. Die Beurteilung, ob ein illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen. Für die Verfolgung von Sachverhalten, die den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen, sind die Polizeibehörden und die Strafgerichte zuständig. Die Verantwortung für die Verfahren liegt damit bei den Bezirksanwaltschaften.
• Aus Sicht des BMI sind grundsätzlich zur Bekämpfung der im Einleitungstext der damaligen Anfragen geschilderten Gesetzesverstöße alle Exekutivbeamten zuständig, sofern diese Gesetzesverstöße (d.i. illegales Glücksspiel) in den Bereich des Innenressorts fallen: Das Bundeskriminalamt ist für die Steuerung, Koordinierung und Bekämpfung der Glücksspielkriminalität die zentrale Ansprechstelle.
• Da eine Verfahrenszuständigkeit der Finanzverwaltung beim illegalen Glücksspiel (§ 168 StGB) nicht gegeben ist, konnte das BMF in der AB auch nicht mitteilen, welche konkreten Maßnahmen seit dem 1.Jänner 2006 getroffen wurden. Sämtliche Fälle des Verdachtes illegaler Glücksspiele, die dem BMF zur Kenntnis gebracht worden, wurden jedenfalls von dessen Organe bei den StA zur Anzeige gebracht.
• Glücksspiele in Form von „Online-Ausspielungen" fallen in das Glücksspielmonopol des Bundes und in den Konzessionstatbestand des § 12a GSpG.
• Für Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG sind gemäß § 50 GSpG die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zuständig. Die jeweils verfahrenszuständigen Behörden wurden und werden in diesem Zusammenhang bei Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig auf der Erkenntnis des VwGH vom 8.September 2005, ZL. 2000/17/201, hingewiesen (BMF).
• Durchführen und Abschluss von Wetten aufgrund sportlicher Ereignisse fällt in die Regelungskompetenz der Bundesländer. Der mögliche Glücksspielcharakter ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen (BMF).
• Das Aufstellen von Glücksspielautomatens in der Gastronomie ist in Österreich nur im Rahmen des so genannten „kleinen Glücksspiels" möglich (§ 4 Abs. 2 GSpG); dessen Regelung fällt in die Kompetenz der Bundesländer, dies ist in vier Bundesländern möglich.
• Das so genannte „kleine Glücksspiel" ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und ist kompetenzrechtlich den Bundesländern überlassen. Es fällt somit in die legislative Zuständigkeit der Bundesländer. Auch die Überwachung des „kleinen Glücksspieles" obliegt somit den Bundesländern, in denen dieses zugelassen ist (Wien, NÖ, Steiermark und Kärnten). Verstöße gegen die Grenzen des „kleinen Glücksspiels" sind Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes und lösen daher die Straftatbestände nach § 168 StGB und § 52 GSpG aus.
• Allfällige technische Beschränkungen, Überprüfungen bzw. Typisierung von Geldspielautomaten für das „kleine Glücksspiel" sind aus Sicht des BMF vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbereich zu regeln (im Rahmen der Bescheidbewilligungskompetenz). Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers (GSpG) ist laut BMF derzeit dafür nicht gegeben.
• Zu den Hasard-Spielen eine klare Antwort des BMI:
„Die Regelung des „kleinen Glücksspieles" fällt in die Kompetenz der Länder und es steht diesen frei, entsprechende Auflagen zu setzen. Es ist jedoch im jeweiligen Verdachtsfall zu prüfen, ob ein Betrugstatbestand und/oder ein Vergehen nach § 168 StGB oder eine Übertretung des GSpG vorliegt und entsprechende Anzeige zu erstatten."
• Richtig ist aus Sicht des BMF auch, dass sich seit 1 .Jänner 2006 die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu ihrer Unterstützung gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) und der Organe der Abgabenbehörde bedienen können. Dadurch tritt allerdings keine Änderung der Verfahrenszuständigkeit ein. Wie aber vom Finanzminister a.D. berichtet wurde, sind den zuständigen Stellen seines Ressorts im Jahr 2006 (Stichtag 25.August 2005) bundesweit keine Anforderungen durch Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden bekannt geworden!
• Auch jedes „Geschicklichkeitsspiel" fällt in den Vollziehungsbereich der Länder (Bezirksverwaltungsbehörden). Verstöße gegen diese landesrechtlichen Bestimmungen werden nach dem VStG abgewickelt.
Bestimmte Entwicklungen und Diskussionen zum Glücksspiel- und Wettbereich waren zum Zeitpunkt der Fragestellungen im Jahr 2006 nicht absehbar (z.B. Diskussionen in EU- Mitgliedsstaaten und Gerichtsentscheidungen; Mahnschreiben der EU-Kommission gegenüber Mitgliedsstaaten; Vertragsverletzungsverfahren; EUGH-Entscheidungen; internationale Entwicklung beispielsweise in den USA).
Die aus dem Jahr 2006 vorliegenden Antworten der einzelnen Bundesminister sind zwar teilweise aufklärend und informativ, aber auch ernüchternd. Einige Antworten sind zudem aus unterschiedlichen Gründen kritisch zu hinterfragen. Einzelne Fragen wurden überhaupt nicht beantwortet, aus welchen Gründen auch immer. Bedauerlich ist auch, dass es damals noch keine Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe unter Führung des BMF gab („ Die Arbeiten der interministeriellen Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen; ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich noch keine konkrete Ergebnisse nennen kann ").
Deutlich wurden die Kontroll- bzw. Vollziehungsdefizite bei den Antworten zur Zulässigkeit von Wetten auf virtuellen Hunderennen:
„Bei diesen vom Bundesministerium für Finanzen geschilderten Hunderennen („ Greyhounds- Hunderennen") wäre - soweit anhand der vorliegenden Angaben erkennbar - echte Konkurrenz der Tatbestände des § 168 StGB und des Betruges gemäß §§ 146 f StGB zu prüfen " (BMJ).
Eine eindeutige Position schon vertrat 2006 auch das BMF bei Wetten auf bereits vor Jahren gelaufene Hunderennen. Weiß der Wettende zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette nicht, um welches Rennen es sich handelt (oder auch wenn während des Rennens der Zieleinlauf eines anderen Rennens eingespielt wird), besteht der Verdacht, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Sportwette, sondern um ein unzulässiges Glücksspiel handelt. Daher werden und wurden - soweit Fälle den zuständigen Stellen des Ressorts bekannt wurden - durch das BMF Anzeigen erstattet.
Diese Argumentation wurde nun verstärkt: Die Illegalität von virtuellen Hunderennen wurde bekräftigt und sogar auf der Homepage des BMF dargestellt (AB 817/XXIII.GP 10.Juli 2007). Auch der unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich hat diese Rechtsansicht in einer Entscheidung vom 28.11.2006 bestätigt (!) und diese Hundewetten als Glücksspiel bewertet.
Die Ansicht zu solchen aufgezeichneten Hunderennen, dass es sich dabei um illegales Glücksspiel handelt, kann auch aus Sicht des BMI geteilt werden (es kann jedoch keine generelle Aussage zu Hunderennen getroffen werden, sondern es immer der jeweiligen Einzelfall zu prüfen).
Die gewerbsmäßige Vermittlung oder der gewerbsmäßige Abschluss von sog. Wetten auf bereits gelaufene Hunderennen ist auch durch den Konzessionsbescheid des jeweils Bundeslandes nicht erfasst, da dabei keine Wetten im Sinne von § 1270 ABGB vorliegen. In der aktuellen Strafanzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich wird das System dieser illegalen (virtuellen) Hundewetten im Detail beschrieben und sogar von Betrug gesprochen.
Glücksspielangebote im Internet:
Zum angesprochenen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider über Glückangebote im Internet wurde angemerkt, dass das BMF die Strafbarkeit von Internetangeboten von Glücksspielen aus dem Ausland gemäß § 168 StGB bejaht: „Diesbezügliche Anzeigen meines Ressorts wurden von den Staatsanwaltschaften bisher gemäß § 90 StGB zurückgelegt". Auch Verwaltungsstrafverfahren verliefen nach dem damaligen Wissensstand des Bundesministeriums für Finanzen bislang ergebnislos.
Die Frage nach dem „Steuerprivileg" im kleinen Glücksspiel wurde vom BMF nicht wirklich beantwortet:
Es wurde in der AB des BMF darauf hingewiesen, dass das kleine Automatenglücksspiel aus steuerlicher Sicht mit dem Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterliegt. Dies bedeutet: Das Einspielergebnis unterliegt der Umsatzsteuer.
Keine Antworten gab es auf die Frage, ab welcher Höhe ein Spielumsatz (Einspielergebnis) im „kleinen Glücksspiel" für den Betreiber eines Geldspielautomaten in Anbetracht hoher Landesabgaben kostendeckend ist. Aber entsprechende Zahlen und Statistiken aus den Bundesländern, in denen das „kleine Glücksspiel" erlaubt ist, sind allerdings der Öffentlichkeit und dem Parlament nie bekannt geworden.
Zweifelsfrei besteht jedenfalls eine erhebliche steuerliche Privilegierung des „kleinen Glücksspiels,, im Vergleich zu den Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in konzessionierten Spielbanken. Während die in den konzessionierten Spielbanken betriebenen Spielautomaten neben den Vergnügungssteuern der Länder, der vom Bruttoeinspielergebnis zu entrichtenden Umsatzsteuer und der Spielbankabgabe unterliegen, ist von den Einspielergebnissen des aus dem Glücksspielmonopol ausgenommenen „kleinen Automatenspiels" keine Spielbankabgabe abzuführen. Dies, obwohl aufgrund technischer Entwicklungen das „kleine Automatenspiel" mit den in den Spielbanken betriebenen Automaten im Ergebnis wirtschaftlich durch extrem hohe Spielablaufgeschwindigkeiten und einer Vielzahl gleichzeitig laufender Spiele weitgehend vergleichbar ist.
Hiezu ein Beispiel für einen in Wien betriebenen „Kleinen Glücksspielautomaten" im Vergleich zu einem im Kasino Wien betriebenen Glücksspielautomaten unter der Annahme eines monatlichen Bruttoeinspielergebnisses in Höhe von 6.000 €:
„Kleiner Glücksspielautomat":
€ 1. 000 Umsatzsteuer und € 1.400 Vergnügungssteuer der Stadt Wien, Gesamtbelastung daher € 2.400, das sind 40 % des Bruttoeinspielergebnisses von € 6.000.
Spielautomat im Wiener Kasino:
€ 1. 000 Umsatzsteuer, € 1.950 Spielbankabgabe (39 % des um die USt verminderten Bruttoeinspielergebnisses) und € 1.400 Vergnügungssteuer der Stadt Wien, Gesamtbelastung daher € 4.350, das sind 72,5 % des Bruttoeinspielergebnisses von € 6.000.
Bei durchschnittlichen Einspielergebnissen ist nach dieser Berechnung die steuerliche Belastung der in den konzessionierten Kasinos betrieben Automaten bis zu doppelt so hoch, wie beim „kleinen Automatenspiel"!
Illegales Glücksspiel: Keine Zahlen über beschlagnahmte Glücksspielautomaten
Das BMF verfügt über keine Daten von Beschlagnahmungen und Vernichtungen von Glücksspielautomaten. Eine allfällige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten in Vollzug der Bestimmungen des GSpG fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden; Daten darüber liegen im BMF nicht vor (Anmerkung: Man glaubt es nicht!).
Auch durch das BMI gab es keine Auskunft zur Anzahl der beschlagnahmten und vernichteten Glücksspielautomaten (2000 - 2005). Bei gemäß § 143 StPO beschlagnahmten Glücksspielautomaten liegt die Entscheidung über die Vernichtung bei den Justizorganen.
Bei beschlagnahmten Glücksspielautomaten nach dem Verwaltungsrecht ist je nach Tatörtlichkeit entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeidirektion für die bescheidmäßige Erklärung des Verfalles bzw. der Einziehung der Glücksspielautomaten zuständig. Darüber werden jedoch keine gesonderten Aufzeichnungen geführt (Anmerkung: Wieder keine Aufzeichnungen. Was passierte mit diesen beschlagnahmten Automaten?).
Die Frage wie viele beschlagnahmte Geldspielautomaten vernichtet wurden, wurde durch das BMI daher wie folgt beantwortet: „ Eine Einziehung und Verwertung ist nach § 408 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist. Ob und wann diese Maßnahmen im Einzelfall angewendet wurden, konnte mit vertretbarem Aufwand nicht mehr ermittelt werde ".
(Anmerkung zu den drei Ministerantworten: Niemand in Österreich weiß, wie viele und welche Geldspielautomaten jemals beschlagnahmt und dem Verfall zugeführt wurden).
Verwaltungsstrafanzeigen: Keine Aufzeichnungen!
Über die durchgeführten Kontrollen der Polizei bzw. erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen nach § 56 Glücksspielgesetz werden durch das BMI keine gesonderten Aufzeichnungen geführt, die anlassbezogene Erhebung der Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.
(Anmerkung: Niemand kennt somit in Österreich die Anzahl der Amtshandlungen und der
erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen).
Die gerichtlichen Verfahren im Jahr 2005
Zwei Strafverfahren gegen Verantwortliche von Karten- und Internet-Kasinos wurden diversionell erledigt. Vier der angeführten Verfahren (je eines beim Landesgericht Krems/Donau sowie den Bezirksgerichten St. Pölten, Neumarkt und Bregenz) endeten mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe. Insgesamt wurden sieben Personen verurteilt. In drei Verfahren wurden 2005 vier Personen in Ansehung des angefragten Deliktes freigesprochen. Die Freisprüche erfolgten jeweils aus Beweisgründen. Sieben Anzeigen wurden aus den verschiedensten Gründen (z.B.: laufende Vorerhebungen, unbekannter Aufenthalt der Beschuldigten, Rechtsmittelverfahren) noch nicht erledigt.
Es gab im Jahr 2005 insgesamt 62 Anzeigen gegen Gastronomen, Spielhallenbetreiber und Geldspielautomateneigentümer sowie -pächter. Davon wurden 13 eingestellt bzw. in 25 Fällen wurde die Anzeige ohne weitere Erhebungen zurückgelegt. Eine Anzeige wurde diversionell erledigt. In 13 Verfahren wurden 16 Personen verurteilt. Dabei wurden zwei bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen und 14 Geldstrafen (davon drei bedingt nachgesehen) verhängt.
In sechs Verfahren wurden acht Personen freigesprochen. Die Freisprüche erfolgten aus Beweisgründen (!).
Hinsichtlich § 168 StGB merkte die Justizministerin a.D. jedoch an, dass die Vermutung einer „Umgehung der einschlägigen Vorschriften ... des StGB" nicht nachvollziehbar ist. „Zuletzt wurden im Jahr 2000 18, im Jahr 2001 45, im Jahr 2002 26, im Jahr 2003 31, im Jahr 2004 8 und im Jahr 2005 18 Personen (auch) nach § 168 StGB verurteilt.
(Diese Zahlen betreffen ausschließlich Verurteilungen, bei denen §168 StGB als führendes Delikt für die Strafbemessung herangezogen und nicht etwa durch die Strafdrohung eines anderen Delikts z.B. Betrug, verdrängt wurde). Angesichts dieser Zahlen kann von dem in der Anfrage erwähnten „Nichtvollzug" dieser Strafbestimmung wohl keine Rede sein".
In der AB 958/XXIII.GP vom 3. August 2007 wurde durch den Bundesministerium für Finanzen zu Fragen betreffend Steuerleistung und Finanzierung der Sportförderung im Falle einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes Stellung genommen.
Der Bundesminister für Finanzen hält in dieser Anfragebeantwortung an das Parlament aus Spielerschutz- und Aufsichtsgründen am bestehenden Konzessionssystem fest und sieht dieses auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH als gemeinschaftsrechtlich zulässig und verhältnismäßig an.
Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (z.B. § 25 Abs. 3 GSpG) sind aus Sicht des BMF, eine wichtige und wirkungsvolle ordnungspolitische Maßnahme im Interesse des Spielerschutzes. Die Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG, der den konzessionierten Spielbanken eine Warn- und Sperrpflicht bei Suchtverdacht auferlegt und diese mit einer spezifischen zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht ergänzt, hat sich sehr bewährt und wird auch in Europa als vorbildliche Maßnahme im Interesse des Spielerschutzes gewürdigt (AB 957/XXIII.GP vom 3.August 2007). Ähnliche Regelungen zum Spielerschutz fehlen aber im Wettbereich (Zuständigkeit Bundesländer) und in den Bundesländern, wo das „kleine Glücksspiel" durch Landesgesetz erlaubt ist.
In der aktuellen Falterausgabe werden nun schwere Vorwürfe gegenüber dem Glücksspielunternehmen Novomatic geäußert, dass durch bestimmte Spielautomaten (Gaminator) in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Die Wiener SPÖ-Stadträtin Ulli Sima (MA 36) hat daher kürzlich der StA Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen „illegalen Glücksspiels" übermittelt. Darin ist von Sachverständigen mit gut honorierten Beratungsverträgen zu lesen. Es wird auch beschrieben, wie Sachverständige unter Druck gesetzt wurden, ja sogar Morddrohungen erhalten haben. Informanten behaupten weiters, dass Automaten für Finanzkontrollen frisiert und Polizisten „bestens" umsorgt wurden. Vorwürfe, die vom Glücksspielunternehmen Nowomatic mit allem Nachdruck zurück gewiesen werden. Massiv schockierend auch der Reportbericht (ORF) vom 27.11.2007, in dem in vielen Bildaufnahmen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes bestens dokumentiert und nachgewiesen wurden. Auch „illegales Glücksspiel" wurde mehrfach bewiesen (z.B. Bundesland Salzburg). Die Frage lautet nun, warum das Innenministerium Kontrolldefizite in der Bekämpfung des kleinen Glücksspiels (siehe PA vom 21.11.2007) negiert und weiter abstreitet. Die Antworten aus dem Innenministerium sind in Anbetracht der öffentlich nachgewiesenen Fakten nicht nachvollziehbar:
„Illegales Glücksspiel sei ein Straßestand, gegen den „ konsequent vorgegangen " werde. Es gebe „ regelmäßige Kontrollen ". Es würden sogar Beschwerden über zu viel Kontrolltätigkeit eingehen."
Mit der AB 4432/XXII.GP vom 25.August 2006 wurden die Fragen der Anfrage „Illegales Glücksspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung des Glücksspielgesetzes durch das BMF" vom damaligen Bundesminister für Finanzen beantwortet. Ähnliche Parlamentarische Anfragen wurden in diesem Jahr auch an die damalige Justizministerin und Innenministerin gerichtet. Der daraus resultierende ausführlich begründete SPÖ-Antrag betreffend „Glücksspielgesetz und suchtpräventive Maßnahmen" vom 29.03.2006 wurde zwar 2006 im Finanzausschuss noch diskutiert, aber nicht enderledigt (815/A(E) XXII.GP). Dessen detaillierte Begründung ist heute noch absolut aktuell.
Aus systematischen Gründen werden in dieser Anfrage zum Glücksspiel- und Wettwesen zum einen ähnliche wie auch zusätzliche Fragen gestellt, um die notwendigen Informationen sowie die aktuellen Zahlen für 2006 (sowie 2007) zu erhalten. Zum anderen müssen daher auch einige der Antworten aus dem Jahr 2006 nachdrücklich hinterfragt werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Anzeigen gemäß§ 52 und § 56 Glücksspielgesetz u.a. wurden durch die Finanzverwaltung in den Jahren 2006 und 2007 erstattet? Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren? Wie wurden die Verfahren erledigt?
(Aufschlüsselung der Delikte auf Jahre und Bundesländer)
2. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen § 168 StGB wurden allein in den Jahren 2006 und 2007 gegen Verantwortliche von so genannten Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos und/oder Internet-Kasinos erstattet? Durch welche Organisationseinheiten des BMF oder Private wurden diese Anzeigen erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden die Verfahren erledigt?
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)
3. Wie viele Anzeigen nach § 168 StGB wurden allein in den Jahren 2006 und 2007 gegen Gastronomen (die Geldspielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber (Automatenkasinos) sowie Geldspielautomateneigentümer und/oder Geldspielautomatenpächter erstattet?
Durch welche Organisationseinheiten des BMF oder Private wurden diese Anzeigen
erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden die Verfahren erledigt?
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)
4. Wie viele Fälle des (gewerbsmäßigen) Glücksspielbetruges sind Ihnen 2006 und 2007 bekannt geworden? Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden erstattet? (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)
5. Werden Sie der Finanzverwaltung die ausdrückliche Weisung erteilen, Gesetzesverstöße nach § 168 StGB im Lichte der stark gestiegenen Suchtgefahr, der Grundsatzentscheidung des VwGH und der vorliegenden gerichtlichen Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ aus präventiven Gründen mit allem Nachdruck zu verfolgen und gerichtlichen anzuzeigen?
6. Wie viele gezielte Außenprüfungen und Sonderaktionstage zur Bekämpfung illegaler Glücksspiele (und zur Sicherung der Abgaben) wurden durch Organe des BMF in den Jahren 2006 und 2007 in einschlägigen Betrieben (z.B. Lokalen) durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
7. Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die Finanzverwaltung seit 1. Jänner 2006 gegen Anbieter von illegalen Glücksspielen (Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos und/oder Internet-Kasinos etc.) in den Bundesländern ergriffen (ersuche um Aufschlüsselung der Maßnahmen auf Bundesländer)?
8. In wie vielen Fällen haben sich die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden bei der Verfolgung Glücksspielrechtlicher Bestimmungen zu ihrer Unterstützung in den Jahren 2006 und 2007 gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und/oder der Organe der Abgabenbehörde (BMF) bedient?
Wie wurde diese Mitwirkung von Organen der Abgabenbehörde 2006 ausgeübt?
Wie viele Kontrollen wurden bis 31 .Dezember 2006 durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt?
Wie viele Kontrollen wurden im Jahr 2007 durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?
9. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, dass die Verwaltungsstrafanzeigen nach § 52 und § 56 GSpG und deren Erledigung auch dokumentiert werden?
10. Sind die Verfahren gegen die drei Gewinnspiele veranstaltende Fernsehsender wegen des Verdachts des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes bzw. wegen verbotenen Glücksspiels im Jahr 2006 abgeschlossen worden (Auflisten nach Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
11. Wie beurteilen Sie die nun geplanten Gewinnspiele (Call-in-Shows) von Austria 9 TV bzw. 9Live (ProSieben Sat 1 Tochter)? Sind diese „Call-in-Shows" Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes?
12. Werden Sie, wie beispielweise in der Schweiz für ein Verbot von Fernseh-Glücksspiele eintreten? Wenn nein, warum nicht?
13. Teilen Sie weiterhin - insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ - die Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich der sog. Wetten bei virtuellen Hunderennen („Greyhounds-Hunderennen" bzw. „Play4Dogs")?
14. Liegt somit bei Wetten auf diese Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn beispielsweise während des auf einer Leinwand (bzw. auf dem Monitor) eingestellten Rennens vor dem Zieleinlauf (z.B. über eine Videokassette oder CD-Rom) ein anderes Hunderennen eingespielt und dieser Zieleinlauf dieses Rennens für die Wette als Einlaufergebnis gewertet wird?
15. Wann gab es 2006 und 2007 - entsprechend der rechtlichen Einschätzung des BMF (siehe www.bmf.gv.at) u.a. Ministerien - in konzessionierten und legalen Wettbüros (Wettcafes etc.) Kontrollschwerpunkte gegen die Wettanbieter von aufgezeichneten Hunderennen wegen offensichtlichen Verstoßes nach § 168 StGB bzw. § 146 StGB?
Wie viele derartige Schwerpunktaktionen gab es 2006 und 2007? (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)
16. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden 2006 und 2007 nach derartigen Kontrollen gegen die Wettanbieter von virtuellen Hunderennen erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
17. Sind aus Sicht des Ressorts Schadenersatzansprüche geschädigter Wetter möglich, da es sich dabei um keine Wetten im Sinne von § 1270 ABGB handeln kann, sondern offensichtlich um ein illegales Glücksspiel?
18. Wie beurteilen Sie das Ausmaß der organisierten Kriminalität beim illegalen Glücksspiel in Österreich? Welche Gruppen sind in Österreich aktiv (Ersuche um Darstellung der Nationalitäten)?
19. Wie beurteilen Sie das Nichtvollziehen veranstaltungs- und glücksspielrechtlicher Gesetzesbestimmungen in den Bundesländern?
Liegt aus Sicht des Ressorts dabei „Amtsmissbrauch" durch zuständige Behörden und
Polizei vor? Wenn nein, warum nicht?
Wo sehen Sie die Gründe für dieses Kontrolldesaster?
20. Sehen Sie in Wien einen Zusammenhang mit der bekannt gewordenen und zitierten Liste der Wiener Polizei über bestimmte Lokale, die nicht kontrolliert werden sollen?
21. Wie viele sogenannte illegale Automaten-Kasinos gibt es nach Schätzungen des Ressorts in Österreich (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
22. Wie viele Geldspielautomaten sind in Österreich nach Schätzung des Ressorts aufgestellt und werden in Lokalen, Wettbüros, Tankstellen etc. illegal betrieben (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
23. Ist es richtig, dass entsprechend der AB des Bundesministerium für Inneres, das Bundeskriminalamt für die Steuerung, Koordinierung und Bekämpfung der Glücksspielkriminalität zentrale Ansprechstelle in Österreich ist?
Wenn ja, welche Aktivitäten zur Bekämpfung der Glücksspielkriminalität wurden 2006 und 2007 vom BMF gemeinsam mit dem BMI vorgenommen? (Aufschlüsselung nach Jahre)
24. Können aus Sicht des Ressort illegal aufgestellte und betriebene Geldspielautomaten aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen, des Sicherheitspolizeigesetzes, der Strafprozessordnung, des Glücksspielgesetzes oder landesgesetzlicher Bestimmungen (z.B. Veranstaltungsgesetz) von den zuständigen Behörden und Polizei beschlagnahmt und dem Verfall zugeführt werden?
Wenn ja, wie lauten konkret diese gesetzlichen Bestimmungen?
25. Wer sind dabei die zuständigen Organe, die mit der Überwachung von illegal aufgestellten und betriebenen Geldspielautomaten betraut sind und diese zu entfernen (d.h. beschlagnahmen) haben?
26. Wie viele Geldspielautomaten wurden in den Jahren 2006 und 2007 nach Kontrollen durch Behördenorgane beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
27. In wie vielen Fällen (Verfahren) mussten in diesen Jahren beschlagnahmte Geldspielautomaten an Betreiber und/oder Besitzer wieder ausgefolgt werden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
28. Wie viele Geräte sind in den Jahren 2006 und 2007 nach einer Beschlagnahme,,verfallen" (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
29. Wie viele Geldspielautomaten wurden 2006 und 2007 nach § 408 Abs. 2 StPO eingezogen und verwertet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
30. Welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen bzw. innerhalb des Ressorts ergreifen, dass die Anzahl der im Rahmen von behördlichen oder polizeilichen Kontrollen beschlagnahmten (und in Folge vernichteten) illegalen Geldspielautomaten etc. auch dokumentiert wird?
31. Welche Maßnahmen beabsichtigen Sie gegenüber landesrechtlich zugelassenen Wettcafes bzw. Wettbüros, dass dort in Zukunft keine Geldspielautomaten gehalten und dort illegal im Sinne von § 168 StGB betrieben werden?
32. Was werden sie unternehmen, dass so genannte „Wett-Terminals" etc. in den landesrechtlich zugelassenen Wettcafes bzw. Wettbüros nicht zu illegalem Glücksspiel missbraucht werden?
Welche Erkenntnisse liegen diesbezüglich bereits vor?
33. Wie viele Schließungen von Betrieben, in denen nach dem Glücksspielgesetz illegales Glücksspiel betrieben wurde, wurden 2006 und 2007 durch Behörden, Polizei oder Gericht angeordnet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundeslänger)?
34. Ist bei illegalem Glücksspiel bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 168 StGB eine Gewinnabschöpfung beim verurteilten Veranstalter oder Automatenbetreiber möglich? Wenn nein, warum nicht?
35. Können aus Sicht des Ressorts durch Spieler, die im illegalen Glücksspiel verloren haben, Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Glücksspielbetreiber gestellt werden? Wenn nein, warum nicht?
36. Ist es aus Sicht des Finanzressorts zulässig, dass für illegal betriebene Geldspielautomaten (in Automaten-Kasinos und sonstigen Betrieben) von Gemeinden/Städten Abgaben eingehoben werden?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Welche Abgaben können dafür eingehoben werden?
37. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen österreichische Unternehmen oder deren Tochterunternehmen als „Internet-Kasino" im Internet auftreten und dabei ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz Glücksspiele i.S. des österreichischen Glücksspielgesetzes anbieten?
38. Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig, Glücksspiele i.S. des Glücksspielgesetzes auf einer Web-Site im Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?
39. Ist es auch zulässig, dass durch in Österreich niedergelassene Unternehmen grenzüberschreitend diverse „Pokerspiele" öffentlich angeboten (z.B. Internet) und durchgeführt werden?
40. Gilt für die an der Wiener Börse notierten - in Österreich allerdings nicht konzessionierten - Glücksspielunternehmen österreichisches Recht oder ein anderes (siehe Probleme MEL)?
41. Ist es für Sie vorstellbar, nicht konzessionierte Wett- und Glücksspiel-Onlineangebote aus anderen Ländern über Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Kreditkartenregelungen) sowie eine Providerregelung in Österreich zu reglementieren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, welche sonstigen Gegenmaßnahmen werden Sie gegenüber illegalen
Glücksspielanbietern vorschlagen?
42. Welche Möglichkeiten sehen Sie, rechtskräftige Straferkenntnisse und Urteile nach dem Glücksspielgesetz gegen ausländische Wett- und Glücksspielbetreiber in der EU sowie Drittstaaten durchzusetzen?
43. Wie viele so genannte Geschicklichkeitsautomaten, die mit entsprechender Technik und Software auch als illegale „Glücksspielautomaten" verwendet werden können, gibt es nach Schätzungen in Österreich (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
44. Wie beurteilen Sie das Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten (Automatenglücksspiel) in der Gastronomie und das Verbot von Online-Glücksspielen - in der Schweiz?
45. Halten Sie ein derartiges Verbot - das auch nach vorliegenden Entscheidungen des EuGH grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist - auch für Österreich überlegenswert?
Wenn nein, warum nicht?
46. Wie beurteilen Sie die Änderung der Spielverordnung in Deutschland? Sind auch für Sie derartige Regelungen und Beschränkungen denkbar?
47. Werden Sie für technische Beschränkungen (so wie in Deutschland) beim „kleinen Glücksspiel" eintreten? Wenn nein, warum nicht?
48. Wie viele finanzrechtliche Prüfungen wurden 2006 und 2007 durch Organe des BMF bei Geldspielautomaten wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung durchgeführt, die für das „kleine Glücksspiel" legal aufgestellt waren (Aufschlüsselung auf Jahre und die vier Bundesländer)?
49. Welche Delikte wurden dabei insgesamt zur Anzeige gebracht, wie viele Geldspielautomaten wurden dabei beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre, Delikte und die vier Bundesländer)?
50. In wie vielen Fällen haben sich 2006 und 2007 die Verwaltungsstrafbehörden — d.h. die Bezirkshauptmannschaften oder die Bundespolizeidirektionen - bei der diesbezüglichen Kontrolle von Geldspielautomaten zur Unterstützung der Finanzverwaltung bedient (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
51. Welche Strafdelikte wurden nach diesen Kontrollen zur Anzeige gebracht (Aufschlüsselung auf Jahre, Delikte und Bundesländer)?
52. Wie beurteilen Sie - nicht zuletzt aufgrund der bekannt gewordenen Manipulationsmöglichkeiten - die bestehende Steuerprivilegierung des kleinen Glücksspiels in den vier Bundesländern?
53. Wie beurteilen Sie die im Einleitungstext an Hand von zwei Beispielen dargestellte steuerliche Privilegierung des „kleinen Glücksspiels"?
54. Sehen Sie als Finanzminister einen diesbezüglichen Handlungsbedarf und werden Sie für eine mit den Spielautomaten in den konzessionierten Kasinos vergleichbare Gesamtbesteuerung der Bruttoeinspielergebnisse eintreten?
Wenn nein, warum nicht?
55. Teilen auch Sie die Auffassung, dass im kleinen Glücksspiel entsprechende Umsätze und Einnahmen nur mit so genannten „Hasard-Spielen" erreicht werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
56. Was werden Sie zur Verhinderung von Abgabenbetrug gegen so genannte „Hasard-Spiele" (Softwaremanipulationen) - die illegale Glücksspiele im Sinne des § 168 StGB darstellen - in den vier Bundesländern unternehmen, in denen das kleine Glücksspiel erlaubt ist?
57. Verfügen Sie bereits über entsprechende Daten und Informationen über eine elektronische Anbindung von Wett- und Glücksspielautomaten an das Kontrollnetz des Finanzministeriums?
Wenn ja, zu welchen Schlussfolgerungen kam das BMF?
58. Werden Sie zur Verhinderung von Abgabenbetrug und illegalem Glücksspiel eine gesetzliche Regelung vorschlagen, die eine direkte Anbindung von elektronischen Kassen der (Spiel)Automatenbetreiber, Buchmacher und Totalisateur - wie bereits in anderen Ländern - mit dem Zentralrechner des Finanzministeriums ein?
Wenn nein, warum nicht?
59. Ist es richtig, dass in Österreich in Verkehr gebrachte und betriebene (Geld)- Spielautomaten sowie deren Programme (Software) durch keine staatliche Behörde technisch überprüft und typisiert werden müssen?
Wenn ja, sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
60. Ist es richtig, dass die Eichbehörden keine Kompetenzen zur Kontrolle von Spielautomaten und deren Programme (Software) besitzen? Wenn ja, ist dies sinnvoll?
61. Werden Sie in Anbetracht der bekannten Probleme bei den in Verwendung stehenden Automaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels in einer zukünftigen Novelle zum Glücksspielgesetz technische Standards, Beschränkungen sowie über Prüfungen normieren, sowie konkrete Durchführungsbestimmungen vorschlagen?
Wenn nein, warum nicht?
62. Sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers? Wenn nein, warum nicht?
63. Wie sind Video Network Terminals (VNT) der Firma HTM (Hotel- und Tourismusmanagement GesmbH) nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren und einzustufen?
Sind mit diesen VNT - aus Sicht des Ressort (Zoll) bestätigt - tatsächlich Geldausspielungen außerhalb der Grenzen des „kleinen Glücksspiels" möglich?
64. Kann mit diesen VNT aufgrund der bekannten technischen Möglichkeiten aus Sicht des Ressorts in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden?
Wenn nein, warum nicht?
65. Ist Ihnen der der Falterartikel vom 22. November 2007 bekannt, in dem, u.a. auch über die Rolle und Abhängigkeiten von Sachverständigen im Glücksspielbereich berichtet wird? Welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?
66. Wann liegt aus Ihrer Sicht ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. Befangenheit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Spielautomatenbereich vor, der im Auftrag von Gerichten oder Behörden tätig werden soll?
67. Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich derzeit zulässig, Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes über Telefondienste auf Handys anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Wer kann diese anbieten?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
Welche gesetzlichen Regelungen wären in Österreich notwendig, um dies zu ermöglichen?
68. Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich derzeit zulässig, interaktiv Wetten oder Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes über einen TV-Kanal (z.B. ORF) anzubieten?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Wer kann diese anbieten?
Wie wird dabei die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen gewährleistet?
Wenn nein, mit welchen Sanktionen ist dies verbunden?
Welche gesetzlichen Regelungen wären in Österreich notwendig, um dies zu ermöglichen?
69. In welchen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR existiert eine dem § 25(3) GSpG vergleichbar weitreichende, von Spielbankenbetreibern zu erfüllende, Spielerschutzbestimmung? Gibt es international überhaupt vergleichbare Regelungen in Europa? Wenn ja, in welchen Staaten können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gestellt werden (Ersuche um Aufschlüsselung dieser Staaten)?
70. In welcher Form und in welchen Umfang soll aus Sicht des Ressort der Spielerschutz im Bereich der aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Glücksspiele (kleines Glücksspiel) und bei den Wettbüros und Wettcafes gesichert und verbessert werden?
71. Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz auch generelle Schutzbestimmungen (Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) für den Bereich der Wettbüros und Wettcafes etc. notwendig bzw. werden Sie diese gegenüber den Bundesländern anregen?
72. Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz auch generelle Schutzbestimmungen (z.B. Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) im „kleinen Glücksspiel" notwendig bzw. werden Sie diese gegenüber den Bundesländern anregen?
73. Welche zusätzlichen generellen suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz der SpielerInnen aus Sicht Ihres Ressorts in Zukunft ergriffen werden?
74. Wer soll aus Sicht des Ressorts für die Beratung, Betreuung und Übernahme von Therapiekosten für Spielsüchtige (Pathologische Spieler) aufkommen?
75. Immer mehr Kinder und Jugendliche gleiten über das Automaten-Glücksspiel in die Spielsucht ab. Auch MigrantInnen sind dafür besonders anfällig.
Was werden Sie in diesem Zusammenhang unternehmen?
76. Welche konkrete Kritik äußerte im Jahre 2006 die EU-Kommission gegenüber dem österreichischen Glücksspielgesetz?
77. Welche konkreten Vereinbarungen wurden zwischen der EU-Kommission und Österreich abgeschlossen?
78. Liegen Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF zum Glücksspielwesen in Österreich bereits vor?
Wenn ja, wie lauten diese?
79. Welche konkreten Ergebnisse wurden bei der ersten österreichischen Glücksspielkonferenz am 25. und 26.April 2007 erzielt?
80. Welches Ergebnis erbrachte im Ressort die Evaluierung des gesetzlichen Rahmens des GSpG betreffend das kleine Glücksspiel (AB 817 XXIII.GP vom 10.Juli 2007)?
Soll nun durch ligistische Maßnahmen eine Anpassung an die Entwicklungen des Standes der Technik und des Marktverhaltens vorgenommen werden? Wann wird der vom BMF angekündigte Evaluierungsprozess des Glücksspielgesetzes (AB 817/XXIII.GP vom 10.07.2007) abgeschlossen sein?
81. Teilen Sie die bereits bekannt gewordenen Auffassungen der Bundesländer (wie beispielsweise Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg), dass eine effiziente Verfolgung des illegalen und offensichtlich bereits organisierten Glücksspiels mit Geld- oder Glücksspielautomaten (Automatengeldspielringe) nur durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes und/oder des Strafgesetzbuches möglich ist?
Wenn nein, wie soll in Anbetracht der bekannten technischen Manipulationsmöglichkeiten die Kontrolle und Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits international organisierten) Glücksspiels effizienter werden?
82. Halten Sie angesichts der dramatisch gestiegenen Anlassfälle, insbesondere der damit verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der bewussten Umgehung ordnungspolitischer Zielsetzungen im Bereich nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h. beim illegalen Glücksspiel) den derzeitigen Strafrahmen des § 168 StGB und die Zuständigkeit (Bezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für ausreichend?
Wenn nein, warum nicht?
83. Mussten durch das BMF 2006 und 2007 Aufsichtsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz gegen den Konzessionär, die Casinos Austria (CASAG) ergriffen werden?
Wenn ja, welche?
84. Können aus Sicht des Ressorts von Geschädigten (entsprechend der Entscheidung des OGH vom 17.Oktober 2006, 10b 159/OGH) Amtshaftungsansprüche gestellt werden, wenn durch eine zuständige Behörde (Organ) glücksspielrechtliche oder veranstaltungsrechtliche Bestimmungen nicht vollzogen werden?
Wann liegt in diesem Fall behördliche Untätigkeit im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtssprechung vor?
85. Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie in Zukunft vorschlagen, dass nicht unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften des Glücksspielgesetzes, des StGB und landesgesetzlicher Bestimmungen suchtgefährdete Personen weiterhin zur Zielscheibe skrupelloser Geschäftemacher im Wert- und Glücksspielgeschäft werden?
86. Sehen Sie generell im Glücksspielbereich (z.B. Kasinos, Online-gambling, Geldspielautomaten, Sportwetten) aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes - aber auch zum Schutz vor Kriminalität und zur Verhinderung von Geldwäsche - einen Handlungsbedarf des europäischen Gesetzgebers?
Wenn ja, worin besteht aus Ressortsicht konkret dieser Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
87. Wie beurteilen Sie den Falterbeitrag vom 22.11.2007? Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?
88. Wie beurteilen Sie den Beitrag im Profil vom 26.11.2007? Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?
89. Wie beurteilen Sie den Beitrag des ORF im Report vom 27.11.2007 über das kleine Glücksspiel und das unkontrollierte illegale Glücksspiel in Österreich?
Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?