2589/J XXIII. GP

Eingelangt am 04.12.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Cybercrime-Konvention: Weltweiter Lagerverkauf der TK-Vorratsdaten?"

Der „Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung" in Deutschland warnte davor, dass mit einer
Ratifizierung der Cybercrime-Konvention des Europarates insgesamt 52 Staaten einschließlich
Azerbaijan, Russland und den USA einen Zugriff auf EU-Kommunikationsprofile hätten. Die
formelle Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Computerkriminalität würde alle
Länder - so auch Deutschland - verpflichten, jeder Anforderung auf Kommunikationsdaten
durch ausländische Ermittlungsbehörden unverzüglich und im größtmöglichen Umfang Folge zu
leisten.

Sonst gängige Auflagen wie das Erfordernis vorheriger richterlicher Anordnungen, den Schutz
engster Vertrauensbeziehungen, die nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen, die
Beschränkung der Nutzung beziehungsweise Weitergabe personenbezogener Daten oder den
Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte wären - so der Arbeitskreis - in der Cybercrime-
Konvention nicht vorgesehen. Zudem würde der deutsche Beitritt zudem Übereinkommen den
Zugang von Ermittlungsbehörden zu den Vorratsdaten nicht nur zur Verfolgung von
Computerstraftaten, sondern jeglicher im Ausland mit Strafe bedrohter Handlung zulassen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende


 

Anfrage:

1.  Ist diese Darstellung des „Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung" richtig?

2.             Ist es richtig, dass mit Ratifizierung der Cybercrime-Konvention 52 Staaten - darunter auch
die USA und Russland - de facto einen unkontrollierten Zugriff auf nationale
Kommunikationsdaten — so auch in Österreich - erhalten haben?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen muss auf Basis der Cybercrime-Konvention
ausländischen Datenanforderungen durch Österreich entsprochen werden?


3.      Welche strafrechtlichen Delikte fallen unter den Anwendungsbereich der Cybercrime-
Konvention und unterliegen diesem Datenzugriff?

4.      Durch welche internationale oder nationale Maßnahmen kann ein Missbrauch mit diesen
übermittelten Daten (z.B. lebenslange Speicherung; Weitergabe) ausgeschlossen werden?

5.      Muss durch die Cybercrime-Konvention den Ratifizierungsstaaten in Zukunft auch ein
Zugriff auf alle gespeicherten Vorratsdaten eingeräumt werden (z.B. lebenslange
Speicherung; Weitergabe)?

6.       Wenn ja, in welchem Umfang und aufgrund welcher Bestimmung?