2589/J XXIII. GP
Eingelangt am 04.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Cybercrime-Konvention: Weltweiter Lagerverkauf der TK-Vorratsdaten?"
Der „Arbeitskreis
Vorratsdatenspeicherung" in Deutschland warnte davor, dass mit einer
Ratifizierung der Cybercrime-Konvention des Europarates insgesamt 52 Staaten
einschließlich
Azerbaijan, Russland und den USA einen Zugriff auf EU-Kommunikationsprofile
hätten. Die
formelle Umsetzung des Übereinkommens
zur Bekämpfung der Computerkriminalität würde alle
Länder - so auch Deutschland -
verpflichten, jeder Anforderung auf Kommunikationsdaten
durch ausländische
Ermittlungsbehörden unverzüglich und im
größtmöglichen Umfang Folge zu
leisten.
Sonst
gängige Auflagen wie das Erfordernis vorheriger richterlicher Anordnungen,
den Schutz
engster
Vertrauensbeziehungen, die nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen,
die
Beschränkung der Nutzung beziehungsweise Weitergabe personenbezogener
Daten oder den
Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte
wären - so der Arbeitskreis - in der Cybercrime-
Konvention nicht vorgesehen.
Zudem würde der deutsche Beitritt zudem Übereinkommen den
Zugang von Ermittlungsbehörden zu den Vorratsdaten nicht nur zur
Verfolgung von
Computerstraftaten, sondern jeglicher im Ausland mit Strafe bedrohter Handlung
zulassen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Ist diese Darstellung des „Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung" richtig?
2.
Ist es richtig, dass mit Ratifizierung der Cybercrime-Konvention 52
Staaten - darunter auch
die
USA und Russland - de facto einen unkontrollierten Zugriff auf nationale
Kommunikationsdaten
— so auch in Österreich - erhalten haben?
Wenn
ja, unter welchen Voraussetzungen muss auf Basis der Cybercrime-Konvention
ausländischen
Datenanforderungen durch Österreich entsprochen werden?
3.
Welche strafrechtlichen Delikte fallen unter den Anwendungsbereich der
Cybercrime-
Konvention und unterliegen diesem Datenzugriff?
4.
Durch welche internationale oder nationale Maßnahmen kann ein
Missbrauch mit diesen
übermittelten Daten (z.B. lebenslange Speicherung; Weitergabe)
ausgeschlossen werden?
5.
Muss durch die Cybercrime-Konvention den Ratifizierungsstaaten in
Zukunft auch ein
Zugriff auf alle gespeicherten Vorratsdaten eingeräumt werden (z.B.
lebenslange
Speicherung; Weitergabe)?
6. Wenn ja, in welchem Umfang und aufgrund welcher Bestimmung?