2596/J XXIII. GP
Eingelangt am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim, Eder, Melitta Trunk, Spindelberger, Anita
Fleckl, DDr. Niederwieser, Steier, Ehmann, Elmar Mayer, Fazekas
und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel / Glücksspielbetrug -
Vollziehung des Glücksspielgesetzes 2006 und 2007“
Am
14.11.2007 wurde im Ministerrat eine erste Novelle zum Glücksspielgesetz
(GSpG) in der
XXIII. GP beschlossen und die Vorlage dem
Parlament übermittelt. Damit soll aus Sicht der
Bundesregierung der Spieler- und Jugendschutz (Zutrittskontrollen;
Spielerschutz für
Nichtösterreicher) verbessert, die
Europäische Geldwäscherichtlinie umgesetzt, die
Aufsichtsregeln verschärft, sowie die Werbevorschriften (Aufhebung
von Werbeverboten)
aufgrund des EU-Vertragsverletzungsverfahrens geändert werden. 2008 plant
das
Finanzministerium Medienberichten zufolge eine große Reform des Glücksspielgesetzes.
Dies erfordert nicht nur eine grundsätzliche Diskussion, sondern für
die parlamentarische
Behandlung ausführliche parlamentarische Anfragen, um entsprechende
Informationen zu
erhalten, zumal derartige Änderungen im Glücksspielwesen im gemeinsamen
Regierungsübereinkommen von SP/VP nicht vorgesehen sind.
Vizekanzler Wilhelm Molterer
bestätigte bereits am 1. Juni 2007 in einem Schreiben zur Petition
„Erhaltung des
Glücksspielmonopols und Sicherung der österreichischen
Bundessportförderung“,
dass gerade Spielerschutz ein zentrales Anliegen der
österreichischen Glücksspielaufsicht und
Glücksspielpolitik ist. „Das
Bundesministerium für Finanzen tritt für das Glücksspielmonopol
des
Bundes, für die Bekämpfung des illegalen
Glücksspiels sowie für einen verantwortungsvollen
Umgang mit Werbung für Glücksspiel und vor allem für den Schutz
der Spielerinnen und Spieler
ein.“
Die
österreichische Glücksspielrechtslage (d.h. das
Glücksspielgesetz) ist international vorbildlich.
Es
garantiert - wie sonst kaum ein anderes Land - Spielerschutz bei gegebener EU-
Rechtskonformität.
Keine entsprechenden Spielerschutzbestimmungen gibt es aber für das
„kleine
Glücksspiel“
und den Wettbereich (jeweils Länderzuständigkeiten). Auf
Fehlentwicklungen in
Österreich insbesondere im Bereich des „kleinen
Automatenspiels“ und durch illegale
Glücksspielangebote wird in dieser Anfrage später noch
ausführlich eingegangen. Überhaupt
keine durchsetzbaren
Spielerschutzbestimmungen (z.B. zivilrechtlicher Schadensersatz) existieren
für grenzüberschreitendes
Online-Gambling und -gaming, wobei gerade Internet-Kasinos oft von
der Karibik aus unkontrolliert agieren und weltweit ihren
Geschäften nachgehen.
International
gesehen ist jedes Glücksspiel anfällig für das Eindringen
„Organisierter Kriminalität“
(z.B.
Geldwäsche, Drogenhandel, Menschenhandel und Prostitution). Dies ist in
Österreich
aufgrund der Monopol-Regelung nicht (!) möglich. Der Bund hat sein Recht
zur Durchführung
von Kasino- und Lotteriespielen unter strengen Auflagen (Aufsicht) an
Konzessionäre weiter
gegeben.
Wettbewerb bzw. ein freier
Glücksspielmarkt (Liberalisierung) bringt großen Akquisitions- und
Werbedruck und fördert daher die Spielsucht (Vgl. Studie Prim. Univ.-Prof.
Dr. Herwig Scholz
2006). Liberalisierungen im Glücksspielbereich fuhren auch zur massiven
Umverteilung von
Geldern in das private Vermögen
einiger weniger gewinnorientierter Glücksspielbetreiber. Neben
steigender Spielsucht und erschwertem Kampf gegen Geldwäsche und
Betrug wäre damit die
öffentliche Hand ein weiterer Liberalisierungsverlierer (Vgl. Studie
a.Univ.-Prof. Mag. Gerhard
Hanappi 2006).
Das Österreichische
Glücksspielmonopol ist - entgegen vielen Presseberichten und politischen
Stellungnahmen - sehr wohl EU-konform, da nach der Judikatur des EU-GH
(Schindler 1994,
Lärää 1999, Zenatti 1999, Anomar 2003 und Gambelli 2003 und
zuletzt Placanica 2007) Schutz
vor Spielsucht und Kampf gegen (Organisierte) Kriminalität
Einschränkungen der Dienstleistung
Glücksspiel bis hin zu Monopolen und gänzlichen Verboten,
rechtfertigen. Dabei dürfen
Monopolanbieter auch werben, expandieren und neue Angebote erschließen. Beschränkungen
der Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit;
freier Dienstleistungsverkehr) sind zum Schutz
elementarer gesellschaftlicher Interessen wie
Kriminalitätsbekämpfung, Spieler- oder
Konsumentenschutz nötig und zulässig.
Dies entspricht auch dem Willen der
großen Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten, was zuletzt im
Beschluss des EU-Parlaments, das
Glücksspiel aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen,
seinen Niederschlag fand.
Europäische Erfahrungen mit
Liberalisierungen im Glücksspielbereich sind durchwegs
negativ. Als Beispiel sind hier
insbesondere Ungarn wo eine ganze Reihe von Anbietern Anfang
der neunziger Jahre
illiquid wurde, der Markt zusammengebrochen ist und erst nach mehreren
Jahren wieder stabilisiert werden konnte,
sowie Norwegen, wo 2003 ein nationales Monopol für
Spielautomaten neu eingeführt werden musste, da es im
liberalisierten Markt zu massiven
Problemen mit illegalen Methoden von
Anbietern und mit stark steigender Spielsucht gekommen
ist, zu erwähnen.
Diese
Remonopolisierung in Norwegen hat der EFTA-Gerichtshof im März 2007
für zulässig
erkannt. Wörtlich wurde das
Bekämpfen der Spielsucht vom EFTA-Gerichtshof als „legitimes
Ziel“ definiert und ausgeführt, dass „Suchtbekämpfung“
in der Lage sei, ein Monopol auf diesem
Gebiet zu rechtfertigen, dass das Automatenspiel „von allen Spielen das
größte Suchtpotential“
habe und „dass
ein staatlicher Monopolbetreiber das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell
besser
durchsetzen kann, als
kommerzielle Betreiber“.
Nach den äußerst
heftigen Diskussionen im 2. Halbjahr 2005 und im 1. Halbjahr 2006 zum
Glücksspiel und zum Wettwesen in Österreich (wie beispielsweise zur
Spielsucht, zum illegalen
Glücksspiel, zum legalen kleinem Glücksspiel sowie zur
europarechtlichen Zulässigkeit des
österreichischen Glücksspielmonopols) hat der Erstfragesteller ab
Juni 2006 eine Reihe von
schriftlichen parlamentarischen Anfragen - ausführlichst mit konkreten
Beispielen begründet - zu
Wett- und Glücksspielangeboten sowie
zur Vollziehung glücksspielrechtlichen Bestimmungen an
dafür jeweils zuständige Bundesminister gerichtet (z.B. BMF AB
4432/XXII.GP vom 25.08.2006;
BMJ AB 4415/XX.GP vom 22.08.2006; BMI AB 443l/XXII.GP vom 25.08.2006).
Diese letztjährigen Anfragen
beschrieben in der Einleitung jeweils sehr ausführlich damals
bekannte Gesetzesverstöße und Probleme im Glücksspiel- und
Wettbereich, wie beispielsweise:
Spielsucht und Verschuldung; illegales Glücksspiel (Geldspielautomaten;
Kartenspiele);
Glücksspielbetrug; Verstöße gegen Jugendschutz; kleines
Glücksspiel; Hasardspiele; technische
Manipulationen (Fernsteuerung); Wettbetrug; Beschaffungskriminalität;
Überfälle auf Wettbüros
und illegale „Kasinos“;
Abgrenzung StGB und GSpG; Abgrenzung Bundesrecht und Landesrecht;
Abgrenzung Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel
(Geschicklichkeitskomponente);
Unterschiedlichste Definitionen von Automaten und Apparaten
(„Spielapparate“); mangelhafte
Amtshilfe; Kontrollzuständigkeiten
(Kompetenzproblematik); unklare Verfahrenszuständigkeiten;
Nachweis der jeweiligen Tatbestandsmäßigkeit; Sanktionsrahmen
(z.B. Strafrahmen,
Beschlagnahme, Verfall); Sachverständigenproblematik (Befangenheit);
gerichtliche
Strafanzeigen und Strafverfahren; Erledigung der Verfahren (Verurteilungen
etc).
Die verschärfte
Debatte im Jahr 2007 war in Österreich bislang wiederum gekennzeichnet
durch
Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Glücksspiel-Anbietern, durch
Angriffe auf die
Glücksspielkonzessionäre des Bundes, der Infragestellung des
österreichischen
Glücksspielmonopols und ständig wiederkehrender Behauptungen, dass
das österreichische
Glücksspielgesetz (unter falscher Zitierung und Beurteilung diverser
gerichtlicher EuGH-
Entscheidungen) dem Gemeinschaftsrecht widerspräche und die EU-Kommission
2006 deswegen
ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Auch diverse Rechtsgutachten
wurden zur
Untermauerung einer behaupteten
EU-Rechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols
bemüht. Die Europäische Kommission hat aber in ihrem
Mahnschreiben (Mahnverfahren gegen
Österreich vom 12.Oktober 2006, IP/2006/1362) lediglich zwei
Spielerschutzbestimmungen
angesprochen, das österreichische
Glücksspielmonopol jedoch nicht (!) dem Grunde nach in Frage
gestellt.
Der Pressemitteilung der Europäischen
Kommission vom 27.Juni 2007 betreffend das
glücksspielrechtliche Mahnverfahren gegen Österreich war zu
entnehmen, dass diese von einer
begründeten Stellungnahme vorerst abgesehen hat, weil Österreich eine
Überprüfung der
Bestimmung des § 25 Abs. 3 GSpG im Lichte des Gemeinschaftsrechts zugesagt
hat. Andere
Vorwürfe, insbesondere die einer österreichischen Diskriminierung
anderer privater
Glücksspielanbieter wurden von der
EU-Kommission dabei nicht geäußert.
Das BMF hat in dieser Diskussion das österreichische
Glücksspielmonopol gerade aufgrund
der ordnungspolitischen Zielsetzungen verteidigt. Monopole sind
nach ständiger
Rechtssprechung des EuGH grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine
Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ist eben aus
zwingenden Gründen
des allgemeinen Interesses zulässig (z.B. Konsumentenschutz;
Betrugsvorbeugung und die
Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten
Ausgaben für das Spielen sowie die
Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen).
Das illegale Glücksspiel & Glücksspielbetrug boomen weiter
Außerordentlich scharf wurde
in den Medien (zuletzt im Falter, Profil und ORF-Report) von
Jugend- und Konsumentenschützerinnen,
sowie von Selbsthilfegruppen (z.B. AS) auf das Problem
von gewerbsmäßig geführten Automaten-Kasinos und illegal
betriebenen Geldspielautomaten
(früher „einarmige Banditen“) in zahlreichen Gasthäusern,
Wettcafes, Tankstellen etc.
hingewiesen und dabei über das massive Versagen der polizeilichen Kontrollen
in allen
Bundesländern berichtet. So sollen beispielsweise im Bundesland Salzburg
zirka 1.500
Geldspielautomaten illegal aufgestellt und
betrieben werden (Pressekonferenz „Anonyme Spieler“
8.11.2007). In Österreich sollen es geschätzt 8.000 - 10.000
Automaten sein, die illegal aufgestellt
betrieben werden.
Es
ist für niemanden - auch nicht für die Fragesteller -
nachvollziehbar, warum in den letzten
Jahren durch die
Polizei und zuständigen Behörden landes- und bundesrechtliche Bestimmungen
zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels (§ 168 StGB) und des
Glücksspielbetrugs nicht
entsprechend vollzogen, illegale Geldspielautomaten nicht beschlagnahmt,
Betriebe nicht
geschlossen und keine entsprechenden strafrechtlichen Verfolgungsschritte
eingeleitet wurden.
Die Rechtslage wäre dafür
eindeutig: Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die Strafprozessordnung
(StPO), das Glücksspielgesetz (GSpG) sowie das
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) geben den
Behörden und der Polizei die Möglichkeit der Beschlagnahme von
Glücksspielapparaten,
Glücksspielautomaten und sonstigen „Eingriffsgegenständen"
etc. bis hin zur Schließung
derartiger Betriebe.
Illegale Spielautomaten findet man
derzeit in allen Bundesländern. Sie stehen auch in den
Bundesländern, wo das „kleine Glücksspiel“
landesgesetzlich erlaubt ist (Wien, Kärnten,
Steiermark und NÖ). Es handelt sich in
jedem Fall um illegales Glücksspiel, das strafrechtlich
verboten und gerichtlich
sanktioniert ist. Auch in zugelassenen Wettlokalen werden Automaten
mittels Fernsteuerung manipuliert und Wettterminals mit Knopfdruck zu illegalen
Geldspielautomaten umfunktioniert. Dies gilt auch für die so genannten
Geschicklichkeitsautomaten, die jederzeit auf unerlaubte Spielvarianten eingestellt
werden
können. Teilweise werden illegale Geldspielautomaten in Wettlokalen
unverschämt ganz offen
betrieben. Bei Automaten im „kleinen Glücksspiel“ gibt es
ebenfalls technische
Umgehungsmöglichkeiten, durch die
andere Höchsteinsätze und Höchstgewinne möglich werden
(Hasardspiele). Das Automatenglücksspiel stellt nach Angaben
anerkannter Suchtforscher das
größte Gefährdungspotential
für Spielsüchtige dar. Jugendschutzbestimmungen spielen in diesen
Lokalen dabei keine Rolle, sie werden negiert, da von den Behörden
und Polizei diese Betriebe
kaum kontrolliert werden.
Mit illegalem Glücksspiel
werden in Österreich jährlich Einspielergebnisse in dreistelliger
Millionenhöhe erzielt, Millionengewinne für die Anbieter -
zweifelsfrei natürlich meist
unversteuert. Das bedeutet massive
Abgabenhinterziehungen. Gewinnauszahlungen erfolgen dabei
nicht über den Automaten, sondern meist direkt (bar) durch den
Betreiber oder einen Mitarbeiter
(z.B. Kellner).
Besonders spielsüchtige
Menschen (d.h. pathologische Spieler) - und deren Familienangehörige -
sind Opfer dieser Kriminalitätsform. Bekannt sind nicht nur tragische
Einzelschicksale, sondern
auch ruinierte Familien und deren Existenzprobleme. Eine generelle
Legalisierung des „kleinen
Glücksspiels“ - wie von einigen Anbietern
angestrebt - kann diese Probleme allerdings nicht
lösen. Im Gegenteil, Spielsuchtfälle würden weiter
zunehmen. Es ist nämlich eine Illusion zu
glauben, dass mit einer österreichweiten Liberalisierung und generellen
Legalisierung des
Automatenglücksspieles (kleines
Glücksspiel) illegal betriebene Geldspielautomaten automatisch
verschwinden würden. Die Wirklichkeit in den Bundesländer
Wien, Steiermark und Kärnten
belegt dies eindeutig; illegal betriebene Geld(glücks)spielautomaten
befinden sich gerade dort
auch in vielen gastgewerblichen Lokalen.
Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist, dass in bestimmten Gemeinden und Städten diese
Automaten
aus Lokalen zwar nicht entfernt (d.h. beschlagnahmt), sondern für das
Halten und Betreiben von
illegalen Geldspielautomaten öffentliche Abgaben (z.B.
Vergnügungssteuer) eingehoben wurden
(obwohl das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten landesgesetzlich
meist verboten
ist). Dies erweckte
bei Betreibern immer den Eindruck, als ob dieser Betrieb doch irgendwie
erlaubt wäre.
Besondere
Probleme stellen bei der Vollziehung glücksspielrechtlicher Bestimmungen
aus Sicht
der Fragesteller nach
der derzeitigen Rechtslage die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und
unklare Verfahrenszuständigkeiten dar,
die vom jeweiligen Tatbestand abhängen, der wiederum
durch einen Sachverständigen zu
ermitteln ist. Daraus ergibt sich, welche Behörde
verfahrenszuständig ist, da neben bundesrechtlichen Bestimmungen auch sich
unterscheidende
Landesgesetze (z.B. Veranstaltungsgesetze)
und unterschiedliche Termini zu beachten sind, sowie
in welchem Umfang eine Zusammenarbeit zwischen einzelnen Behörden
bzw. mit der Polizei
erfolgen kann (Amtshilfe).
Polizei und
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben in den letzten Jahren
aus Sicht
der
Fragesteller ihre Verantwortung bei der Überwachung
glücksspielrechtlicher
Bestimmungen keinesfalls wahrgenommen.
So kommt es noch immer durch die
zuständigen Behörden in den Bundesländern weiterhin kaum
zur Vollziehung der Entscheidung des VwGH vom 8. September 2005, in der u.a.
eine klare und
saubere Differenzierung vorgenommen wurde,
wann beim Kartenspiel ein verbotenes Glücksspiel
und damit ein Verstoß nach § 168 StGB vorliegt. Das
Hauptproblem stellen jedoch weiterhin
illegale Automatenkasinos bzw. illegal
betriebene Geldspielautomaten dar, für deren Kontrolle die
Polizei zuständig ist. Dies führt natürlich zur
rechtlichen Frage, ob die Nichtkontrolle, das
Nichtvollziehen gesetzlicher Bestimmungen und das Tolerieren eines
rechtswidrigen Zustandes
durch Behörden und Polizei Amtshaftungsansprüche geschädigter
Spieler oder Wettteilnehmer
(d.h. Schadenersatzansprüche) auslösen kann.
„Verhaltensbezogene
Süchte“ werden ein immer größeres Problem in unserer
Gesellschaft. Dazu
gehört auch die
Spielsucht, die in den letzten Jahren massiv gestiegen ist. Pro betroffenen
Spielsüchtigen betragen die Schulden durchschnittlich rund 45.000 Euro,
geschätzte
20.000 Personen sind in Österreich spielsüchtig. Presseberichten
zufolge werden die
Glücksspieleinsätze und Wetteinsätze im Jahr 2007 um 30 % auf 13
Mrd. Euro steigen. Die
Verluste der Konsumenten sollen hingegen
angeblich nur 2 Mrd. Euro ausmachen. Offene Frage:
Wo bleibt der Rest?
Das
Hauptsuchtproblem resultiert vom Geld-Automatenglücksspiel, dies trifft
insbesondere auf
Minderjährige
und MigrantInnen zu. Dabei ist es unwesentlich, ob dies auf das in einigen
Bundesländern erlaubte „kleine Glücksspiel“ oder auf
illegal aufgestellte Automaten
zurückzuführen ist, wo
unkontrolliert gespielt und abgezockt wird. Geldautomatenspieler stellen
jedenfalls die weitaus größte Gruppe in den bestehenden
therapeutischen Einrichtungen (z.B.
Kärnten) dar.
In den letzten Jahren hat im
Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, dem legalen kleinen
Glücksspiel (Wien, Kärnten, Steiermark und NÖ) oder mit
Sportwetten in Wettcafes sowie mit
Glücksspielen im Internet (z.B.
Online-Kasinos) nicht nur die Anzahl der Spielsüchtigen und die
damit verbundene Verschuldung zugenommen, sondern auch die
Kriminalität - und zwar in den
unterschiedlichsten Formen (Beschaffungskriminalität). Viele Spieler und
Spielsüchtige haben
ihre Existenz verspielt und sind
in die Kriminalität abgerutscht, bestens dokumentiert auf den
Lokal- und Gerichtsseiten österreichischer Printmedien. Gerade im Umfeld
von Wettbüros und
Wettcafes sowie von illegalen Kasinos stieg
die Beschaffungskriminalität. So haben die Überfälle
auf Wettbüros im Jahr 2006 gegenüber 2005 um 44,8 % zugenommen,
von 67 auf 97
Raubüberfälle (AB 570/XXIII.GP
vom 24.05.2007).
Ausgewählte
Schlussfolgerungen aus den vorliegenden parlamentarischen Anfrage-
Beantwortungen
der Jahre 2006 und 2007:
•
Der Vollzug des § 168 StGB fällt nicht in die
Zuständigkeit der Finanzverwaltung (BMF).
Bei dienstlicher
Kenntnis verdächtiger Sachverhalte werden allerdings nach Auskunft des
BMF Strafanzeigen aufgrund des § 84 StPO erstattet. Die Beurteilung, ob
ein illegales
Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen
Stellen. Für die
Verfolgung von Sachverhalten, die den Tatbestand des § 168 StGB
erfüllen, sind die
Polizeibehörden und die Strafgerichte zuständig. Die Verantwortung
für die
Verfahren liegt damit bei den Bezirksanwaltschaften.
•
Aus Sicht des
BMI sind grundsätzlich zur Bekämpfung der im Einleitungstext der
damaligen Anfragen geschilderten Gesetzesverstöße alle
Exekutivbeamten zuständig,
sofern diese Gesetzesverstöße
(d.i. illegales Glücksspiel) in den Bereich des Innenressorts
fallen: Das Bundeskriminalamt ist für die Steuerung,
Koordinierung und
Bekämpfung der Glücksspielkriminalität die zentrale
Ansprechstelle.
•
Da eine Verfahrenszuständigkeit der Finanzverwaltung beim
illegalen Glücksspiel (§ 168
StGB) nicht gegeben
ist, konnte das BMF in der AB auch nicht mitteilen, welche
konkreten Maßnahmen seit dem 1. Jänner 2006 getroffen wurden.
Sämtliche Fälle des
Verdachtes illegaler Glücksspiele, die dem BMF zur Kenntnis gebracht
worden, wurden
jedenfalls von dessen Organe bei den StA zur Anzeige gebracht.
•
Glücksspiele in Form von „Online-Ausspielungen“ fallen in
das Glücksspielmonopol
des Bundes und in den
Konzessionstatbestand des § 12a GSpG.
•
Für Verwaltungsstrafverfahren
nach dem GSpG sind gemäß § 50 GSpG die
Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zuständig. Die jeweils
verfahrenszuständigen Behörden wurden und werden in diesem
Zusammenhang bei
Anzeigen des Bundesministeriums für
Finanzen regelmäßig auf der Erkenntnis des VwGH
vom 8.September 2005, ZL. 2000/17/201, hingewiesen (BMF).
•
Durchführen und Abschluss von Wetten aufgrund sportlicher
Ereignisse fällt in die
Regelungskompetenz der Bundesländer. Der mögliche
Glücksspielcharakter ist aber in
jedem Einzelfall zu
prüfen (BMF).
•
Das Aufstellen
von Glücksspielautomatens in der Gastronomie ist in Österreich
nur im
Rahmen des so genannten „kleinen
Glücksspiels“ möglich (§ 4 Abs. 2 GSpG); dessen
Regelung fällt in die Kompetenz
der Bundesländer, dies ist in vier Bundesländern möglich.
•
Das so
genannte „kleine Glücksspiel“ ist aus dem
Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen und ist kompetenzrechtlich den
Bundesländern überlassen. Es fallt somit in
die legislative Zuständigkeit der Bundesländer. Auch die
Überwachung des „kleinen
Glücksspieles“ obliegt somit den Bundesländern, in denen dieses
zugelassen ist (Wien,
NÖ, Steiermark und Kärnten). Verstöße
gegen die Grenzen des „kleinen Glücksspiels“
sind Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes und
lösen daher die
Straftatbestände nach § 168 StGB
und § 52 GSpG aus.
•
Allfällige
technische Beschränkungen, Überprüfungen bzw. Typisierung von
Geldspielautomaten für das
„kleine Glücksspiel“ sind aus Sicht des BMF vom jeweiligen
Bundesland im eigenen
Wirkungsbereich zu regeln (im Rahmen der
Bescheidbewilligungskompetenz). Eine
Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers (GSpG) ist
laut BMF derzeit dafür nicht gegeben.
• Zu den Hasard-Spielen eine klare Antwort des BMI:
„Die
Regelung des „kleinen Glücksspieles“ fällt in die
Kompetenz der Länder und es steht
diesen frei, entsprechende Auflagen zu setzen. Es ist jedoch im jeweiligen
Verdachtsfall zu
prüfen, ob ein
Betrugstatbestand und/oder ein Vergehen nach § 168 StGB oder eine
Übertretung des GSpG vorliegt und entsprechende Anzeige zu erstatten.“
•
Richtig ist
aus Sicht des BMF auch, dass sich seit 1.Jänner 2006 die zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden zu ihrer Unterstützung
gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) und der
Organe der
Abgabenbehörde bedienen können. Dadurch tritt allerdings keine
Änderung der
Verfahrenszuständigkeit ein. Wie
aber vom Finanzminister a.D. berichtet wurde, sind
den zuständigen Stellen seines Ressorts im Jahr 2006
(Stichtag 25.August 2005)
bundesweit keine Anforderungen durch Bezirksverwaltungsbehörden oder
Bundespolizeibehörden bekannt
geworden!
•
Auch jedes „Geschicklichkeitsspiel“
fällt in den Vollziehungsbereich der Länder
(Bezirksverwaltungsbehörden).
Verstöße gegen diese landesrechtlichen Bestimmungen
werden nach dem VStG abgewickelt.
Bestimmte Entwicklungen und
Diskussionen zum Glücksspiel- und Wettbereich waren zum
Zeitpunkt der Fragestellungen im Jahr 2006 nicht absehbar (z.B. Diskussionen in
EU-
Mitgliedsstaaten und Gerichtsentscheidungen;
Mahnschreiben der EU-Kommission gegenüber
Mitgliedsstaaten; Vertragsverletzungsverfahren; EUGH-Entscheidungen;
internationale
Entwicklung beispielsweise in den USA).
Die
aus dem Jahr 2006 vorliegenden Antworten der einzelnen Bundesminister sind zwar
teilweise
aufklärend und
informativ, aber auch ernüchternd. Einige Antworten sind zudem aus
unterschiedlichen Gründen kritisch zu hinterfragen. Einzelne Fragen wurden
überhaupt nicht
beantwortet, aus welchen Gründen auch immer. Bedauerlich ist auch, dass es
damals noch keine
Ergebnisse
der interministeriellen Arbeitsgruppe unter Führung des BMF gab („Die
Arbeiten der
interministeriellen
Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen; ich ersuche daher um
Verständnis dafür, dass ich noch
keine konkrete Ergebnisse nennen kann“ ).
Deutlich wurden
die Kontroll- bzw. Vollziehungsdefizite bei den Antworten zur Zulässigkeit
von Wetten auf virtuellen Hunderennen:
„Bei diesen vom
Bundesministerium für Finanzen geschilderten Hunderennen
(„Greyhounds-
Hunderennen“ ) wäre - soweit
anhand der vorliegenden Angaben erkennbar - echte Konkurrenz
der Tatbestände des §168 StGB und des Betruges
gemäß §§ 146 f StGB zu prüfen“ (BMJ).
Eine eindeutige
Position schon vertrat 2006 auch das BMF bei Wetten auf bereits vor Jahren
gelaufene Hunderennen. Weiß der Wettende zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Wette nicht, um
welches Rennen es sich handelt (oder
auch wenn während des Rennens der Zieleinlauf eines
anderen Rennens
eingespielt wird), besteht der Verdacht, dass es sich hierbei nicht um eine
erlaubte Sportwette, sondern um ein unzulässiges Glücksspiel handelt.
Daher werden und
wurden - soweit Fälle den
zuständigen Stellen des Ressorts bekannt wurden - durch das
BMF Anzeigen erstattet.
Diese Argumentation wurde nun
verstärkt: Die Illegalität von virtuellen Hunderennen wurde
bekräftigt und sogar auf der Homepage
des BMF dargestellt (AB 817/XXIII.GP 10.Juli 2007).
Auch der unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich hat
diese Rechtsansicht in einer
Entscheidung vom 28.11.2006 bestätigt (!) und diese Hundewetten als
Glücksspiel bewertet.
Die Ansicht zu solchen
aufgezeichneten Hunderennen, dass es sich dabei um illegales
Glücksspiel handelt, kann auch aus Sicht
des BMI geteilt werden (es kann jedoch keine generelle
Aussage zu Hunderennen getroffen werden, sondern es immer der jeweiligen
Einzelfall zu
prüfen).
Die
gewerbsmäßige Vermittlung oder der gewerbsmäßige
Abschluss von sog. Wetten auf bereits
gelaufene Hunderennen ist auch durch den Konzessionsbescheid des jeweils
Bundeslandes nicht
erfasst, da dabei
keine Wetten im Sinne von § 1270 ABGB vorliegen. In der aktuellen
Strafanzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich wird das System
dieser illegalen
(virtuellen) Hundewetten im Detail beschrieben und sogar von Betrug gesprochen.
Glücksspielangebote im Internet:
Zum angesprochenen
Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider über Glückangebote
im
Internet wurde
angemerkt, dass das BMF die Strafbarkeit von Internetangeboten von
Glücksspielen aus dem Ausland gemäß § 168 StGB bejaht: „Diesbezügliche
Anzeigen meines
Ressorts wurden von den
Staatsanwaltschaften bisher gemäß § 90 StGB zurückgelegt“.
Auch
Verwaltungsstrafverfahren
verliefen nach dem damaligen Wissensstand des Bundesministeriums
für Finanzen bislang ergebnislos.
Die Frage
nach dem „Steuerprivileg“ im kleinen Glücksspiel wurde vom BMF
nicht wirklich
beantwortet:
Es
wurde in der AB des BMF darauf hingewiesen, dass das kleine
Automatenglücksspiel aus
steuerlicher
Sicht mit dem Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterliegt.
Dies bedeutet: Das
Einspielergebnis unterliegt der Umsatzsteuer.
Keine
Antworten gab es auf die Frage, ab welcher Höhe ein Spielumsatz
(Einspielergebnis) im
„kleinen
Glücksspiel“ für den Betreiber eines Geldspielautomaten in
Anbetracht hoher
Landesabgaben kostendeckend ist. Aber entsprechende Zahlen und Statistiken aus den
Bundesländern, in denen das
„kleine Glücksspiel“ erlaubt ist, sind allerdings der
Öffentlichkeit
und dem Parlament nie bekannt geworden.
Zweifelsfrei besteht jedenfalls
eine erhebliche steuerliche Privilegierung des „kleinen
Glücksspiels“, im Vergleich zu den Ausspielungen mit
Glücksspielautomaten in konzessionierten
Spielbanken. Während die in den
konzessionierten Spielbanken betriebenen Spielautomaten neben
den Vergnügungssteuern der Länder, der vom
Bruttoeinspielergebnis zu entrichtenden
Umsatzsteuer und der Spielbankabgabe unterliegen, ist von den
Einspielergebnissen des aus dem
Glücksspielmonopol ausgenommenen „kleinen Automatenspiels“
keine Spielbankabgabe
abzuführen. Dies, obwohl aufgrund technischer Entwicklungen das
„kleine Automatenspiel“ mit
den in den Spielbanken betriebenen Automaten im Ergebnis wirtschaftlich durch
extrem hohe
Spielablaufgeschwindigkeiten und einer Vielzahl gleichzeitig laufender Spiele
weitgehend
vergleichbar ist.
Hiezu ein Beispiel für einen
in Wien betriebenen „Kleinen Glücksspielautomaten“ im
Vergleich zu einem im Kasino Wien
betriebenen Glücksspielautomaten unter der Annahme
eines monatlichen Bruttoeinspielergebnisses in Höhe von 6.000
€:
„Kleiner Glücksspielautomat“:
€
1. 000 Umsatzsteuer und € 1.400 Vergnügungssteuer der Stadt Wien,
Gesamtbelastung daher
€ 2.400, das
sind 40 % des Bruttoeinspielergebnisses von € 6.000.
Spielautomat im Wiener Kasino:
€ 1. 000 Umsatzsteuer, € 1.950
Spielbankabgabe (39 % des um die USt verminderten
Bruttoeinspielergebnisses) und €
1.400 Vergnügungssteuer der Stadt Wien, Gesamtbelastung
daher € 4.350, das sind 72,5 % des Bruttoeinspielergebnisses von
€ 6.000.
Bei durchschnittlichen
Einspielergebnissen ist nach dieser Berechnung die steuerliche
Belastung der in den konzessionierten
Kasinos betrieben Automaten bis zu doppelt so hoch,
wie beim „kleinen Automatenspiel“!
Illegales
Glücksspiel: Keine Zahlen über beschlagnahmte
Glücksspielautomaten
Das BMF
verfügt über keine Daten von Beschlagnahmungen und Vernichtungen
von
Glücksspielautomaten. Eine allfallige Beschlagnahme von
Glücksspielautomaten in Vollzug der
Bestimmungen des GSpG fällt in die Zuständigkeit der
Bezirksverwaltungsbehörden; Daten
darüber liegen im BMF nicht vor
(Anmerkung: Man glaubt es nicht!).
Auch durch das BMI gab es keine
Auskunft zur Anzahl der beschlagnahmten und
vernichteten Glücksspielautomaten
(2000 - 2005). Bei gemäß § 143 StPO beschlagnahmten
Glücksspielautomaten liegt die Entscheidung über die Vernichtung bei
den Justizorganen.
Bei beschlagnahmten
Glücksspielautomaten nach dem Verwaltungsrecht ist je nach
Tatörtlichkeit
entweder die
Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeidirektion für die
bescheidmäßige Erklärung des Verfalles bzw. der Einziehung der
Glücksspielautomaten
zuständig. Darüber werden jedoch keine gesonderten Aufzeichnungen
geführt (Anmerkung:
Wieder keine Aufzeichnungen. Was passierte mit diesen beschlagnahmten
Automaten?).
Die Frage wie
viele beschlagnahmte Geldspielautomaten vernichtet wurden, wurde durch
das BMI daher wie folgt beantwortet: „Eine
Einziehung und Verwertung ist nach § 408 Abs. 2
StPO
grundsätzlich möglich ist. Ob und wann diese Maßnahmen im
Einzelfall angewendet
wurden, konnte mit vertretbarem Aufwand nicht mehr ermittelt werde“.
(Anmerkung zu den
drei Ministerantworten: Niemand in Österreich weiß, wie viele und
welche
Geldspielautomaten
jemals beschlagnahmt und dem Verfall zugeführt wurden).
Verwaltungsstrafanzeigen: Keine Aufzeichnungen!
Über die durchgeführten Kontrollen der Polizei bzw. erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen
nach § 56 Glücksspielgesetz werden durch das BMI keine gesonderten Aufzeichnungen
geführt, die anlassbezogene Erhebung der Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand
bedeuten.
(Anmerkung: Niemand kennt somit in Österreich die Anzahl der Amtshandlungen und der
erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen).
Die gerichtlichen Verfahren im Jahr 2005
Zwei Strafverfahren gegen Verantwortliche
von Karten- und Internet-Kasinos wurden
diversionell erledigt. Vier der
angeführten Verfahren (je eines beim Landesgericht Krems/Donau
sowie den Bezirksgerichten St. Pölten, Neumarkt und Bregenz) endeten mit
einer Verurteilung zu
einer unbedingten Geldstrafe. Insgesamt wurden sieben Personen
verurteilt. In drei Verfahren
wurden 2005 vier
Personen in Ansehung des angefragten Deliktes freigesprochen. Die
Freisprüche
erfolgten jeweils aus
Beweisgründen. Sieben Anzeigen wurden aus den verschiedensten Gründen
(z.B.: laufende Vorerhebungen, unbekannter
Aufenthalt der Beschuldigten, Rechtsmittelverfahren)
noch nicht erledigt.
Es gab im Jahr 2005
insgesamt 62 Anzeigen gegen Gastronomen, Spielhallenbetreiber und
Geldspielautomateneigentümer sowie -pächter. Davon wurden 13
eingestellt bzw. in 25 Fällen
wurde die Anzeige ohne weitere Erhebungen zurückgelegt. Eine Anzeige wurde
diversionell
erledigt. In 13 Verfahren wurden 16
Personen verurteilt. Dabei wurden zwei bedingt nachgesehene
Freiheitsstrafen und 14 Geldstrafen (davon drei bedingt nachgesehen)
verhängt.
In
sechs Verfahren wurden acht Personen freigesprochen. Die Freisprüche
erfolgten aus
Beweisgründen (!).
Hinsichtlich § 168 StGB merkte die Justizministerin a.D. jedoch
an, dass die Vermutung
einer „Umgehung der einschlägigen Vorschriften ... des StGB“
nicht nachvollziehbar ist.
„Zuletzt wurden im Jahr 2000 18, im Jahr 2001 45, im
Jahr 2002 26, im Jahr 2003 31, im
Jahr 2004 8 und im Jahr 2005 18 Personen (auch) nach § 168 StGB verurteilt
(Diese Zahlen betreffen
ausschließlich Verurteilungen, bei denen § 168 StGB als führendes Delikt
für die Strafbemessung herangezogen und nicht etwa durch die Strafdrohung
eines anderen
Delikts z.B. Betrug, verdrängt wurde). Angesichts dieser Zahlen kann von
dem in der Anfrage
erwähnten „Nichtvollzug“ dieser Strafbestimmung wohl keine
Rede sein „.
In
der AB 958/XXIII.GP vom 3. August 2007 wurde durch den Bundesministerium
für Finanzen
zu Fragen betreffend
Steuerleistung und Finanzierung der Sportforderung im Falle einer
Liberalisierung des Glücksspielmarktes Stellung genommen.
Der
Bundesminister für Finanzen hält in dieser Anfragebeantwortung an das
Parlament aus
Spielerschutz-
und Aufsichtsgründen am bestehenden Konzessionssystem fest und sieht
dieses auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH als
gemeinschaftsrechtlich
zulässig und verhältnismäßig an.
Bestimmungen des
Glücksspielgesetzes (z.B. § 25 Abs. 3 GSpG) sind aus Sicht des BMF,
eine
wichtige und wirkungsvolle ordnungspolitische Maßnahme im Interesse des
Spielerschutzes.
Die Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG, der den konzessionierten
Spielbanken eine Warn- und
Sperrpflicht bei Suchtverdacht auferlegt und diese mit einer spezifischen
zivilrechtlichen
Schadenersatzpflicht ergänzt, hat sich sehr bewährt und wird auch in
Europa als vorbildliche
Maßnahme im Interesse des
Spielerschutzes gewürdigt (AB 957/XXIII.GP vom 3.August 2007).
Ähnliche Regelungen zum Spielerschutz fehlen aber im Wettbereich
(Zuständigkeit
Bundesländer)
und in den Bundesländern, wo das „kleine Glücksspiel“
durch Landesgesetz
erlaubt ist.
In der aktuellen
Falterausgabe werden nun schwere Vorwürfe gegenüber dem
Glücksspielunternehmen Novomatic
geäußert, dass durch bestimmte Spielautomaten (Gaminator)
in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Die Wiener
SPÖ-Stadträtin Ulli Sima
(MA 36) hat daher kürzlich der StA Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen
„illegalen
Glücksspiels“ übermittelt.
Darin ist von Sachverständigen mit gut honorierten Beratungsverträgen
zu lesen. Es wird auch beschrieben, wie Sachverständige unter Druck
gesetzt wurden, ja sogar
Morddrohungen erhalten haben. Informanten behaupten weiters, dass Automaten
für
Finanzkontrollen frisiert und Polizisten „bestens“ umsorgt wurden. Vorwürfe,
die vom
Glücksspielunternehmen Novomatic mit allem Nachdruck zurück gewiesen
werden.
Massiv schockierend auch der Reportbericht (ORF) vom 27.11.2007, in dem in
vielen
Bildaufnahmen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes bestens
dokumentiert und
nachgewiesen wurden. Auch „illegales Glücksspiel“ wurde
mehrfach bewiesen (z.B. Bundesland
Salzburg). Die Frage lautet nun, warum das
Innenministerium Kontrolldefizite in der Bekämpfung
des kleinen Glücksspiels (siehe PA vom 21.11.2007) negiert und weiter
abstreitet. Die Antworten
aus dem Innenministerium sind in Anbetracht der öffentlich
nachgewiesenen Fakten nicht
nachvollziehbar:
Illegales Glücksspiel sei ein
Strafbestand, gegen den „konsequent vorgegangen " werde. Es gebe
„ regelmäßige
Kontrollen“. Es würden sogar Beschwerden über zu viel
Kontrolltätigkeit
eingehen.“
Mit der AB
443l/XXII.GP vom 25.August 2006 wurden die Fragen der Anfrage „Illegales
Glücksspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung
des Glücksspielgesetzes von der
damaligen Bundesministerin für Inneres beantwortet. Ähnliche
Parlamentarische Anfragen
wurden in diesem Jahr auch an die damalige Justizministerin und den
Finanzminister gerichtet.
Der daraus resultierende ausführlich
begründete SPÖ-Antrag betreffend „Glücksspielgesetz und
suchtpräventive Maßnahmen“ vom 29.03.2006 wurde zwar
2006 im Finanzausschuss noch
diskutiert, aber nicht enderledigt
(815/A(E) XXII.GP). Dessen detaillierte Begründung ist heute
noch absolut aktuell.
Aus systematischen
Gründen werden in dieser Anfrage zum Glücksspiel- und Wettwesen zum
einen ähnliche wie auch
zusätzliche Fragen gestellt, um die notwendigen Informationen sowie die
aktuellen Zahlen für 2006 (sowie 2007) zu erhalten. Zum anderen
müssen daher auch einige der
Antworten aus dem Jahr 2006 nachdrücklich hinterfragt werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele
Anzeigen gemäß§ 52 und § 56 Glücksspielgesetz u.a.
wurden durch die Polizei
oder Sicherheitsbehörden in den Jahren 2006 und 2007 erstattet? Wie ist
jeweils der Stand
dieser Verfahren? Wie wurden die Verfahren
erledigt?
(Aufschlüsselung der Delikte auf Jahre und Bundesländer)
2. Wie viele strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 168 StGB u.a. wurden durch das BMI
2006 und 2007 gegen Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos und/oder
Internet-Kasinos bzw.
deren Verantwortliche geführt? Wie ist der Stand dieser Verfahren
(Aufschlüsselung auf
Jahre und Bundesländer)?
3. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen §
168 StGB wurden allein in den Jahren 2006
und 2007 gegen Verantwortliche von so genannten Karten-Kasinos,
Automaten-Kasinos
und/oder Internet-Kasinos erstattet? Durch
welche Organisationseinheiten des BMF oder
Private wurden diese Anzeigen erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden die Verfahren erledigt?
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)
4. Wie vielen dieser Anzeigen wurden durch die
jeweils zuständige Staatsanwaltschaft
konkret nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit
weiteren
Ermittlungen beauftragt?
Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
5.
Wie viele dieser Anzeigen wurden durch die StA zurückgelegt? Mit
welcher Begründung
erfolgte jeweils die
Zurücklegung (Aufschlüsselung auf Jahre und jeweils nach
Staatsanwaltschaften)?
6.
In wie vielen
Fällen wurden in den Jahren 2006 und 2007
„Einstellungserklärungen“ nach
Durchführung von weiteren Erhebungen durch die zuständigen
Staatsanwaltschaften
abgegeben (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften)?
7.
Wie viele Strafverfahren bzw. Anzeigen wurden in diesen Jahren
diversionell erledigt
(Aufschlüsselung
auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte)?
8. Wie viele strafrechtliche Ermittlungen gemäß § 168 StGB wurden in den Jahren 2006 und
2007 gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und/oder betrieben haben),
Spielhallenbetreiber sowie
Automateneigentümer und Automatenpächter, die des illegales
Glückspieles nach § 168 StGB (ev. auch wegen Delikte)
verdächtig sind, geführt
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
9.
Wie viele
gerichtliche Anzeigen gemäß § 168 StGB gegen Gastronomen (die
Spielautomaten aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber
sowie
Automateneigentümer und
Automatenpächter, die des illegales Glückspieles nach § 168
StGB (ev. auch wegen Delikte) verdächtig sind, wurden von den
österreichischen
Staatsanwaltschaften bzw. zuständigen Gerichten in diesen Jahren noch
nicht erledigt?
10.
Wie viele derartige Anzeigen wurden nach § 168 StGB allein in den
Jahren 2006 und 2007
gegen Gastronomen
(die Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben),
Spielhallenbetreiber sowie Automateneigentümer und Automatenpächter
erstattet?
Durch welche Organisationseinheiten des BMI oder des BMF wurden diese Anzeigen
erstattet?
Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?
Wie wurden die Verfahren erledigt?
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)
11.
Wie viele
dieser Anzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch die zuständigen
Staatsanwaltschaften konkret nachgegangen
und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit
weiteren Ermittlungen beantragt? Zu welchen Ergebnissen führten
diese Ermittlungen
(Aufschlüsselung auf Jahre und jeweils nach Staatanwaltschaften)?
12.
Wie viele Anzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch die
Staatsanwaltschaften
zurückgelegt?
Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung
(Aufschlüsselung auf Jahre und jeweils nach Staatsanwaltschaften)?
13.
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2006 und 2007
„Einstellungserklärungen“ nach
Durchführung von
weiteren Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften
abgegeben (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften)?
14.
Wie viele Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesen Jahren
diversionell erledigt
(Aufschlüsselung
auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten)?
15.
Wie viele
Kontrollen auf Einhaltung von glücksspielrechtlichen Bestimmungen (z.B.
Veranstaltungsgesetz) und/oder der
Bestimmungen des Glückspielgesetzes gab es in den
Jahren 2006 und 2007 durch die Polizei oder Sicherheitsbehörden?
Wie wurde kontrolliert?
Welche Ergebnisse erbrachten diese Kontrollen?
Welche Delikte wurden angezeigt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
16. Wie viele Fälle des (gewerbsmäßigen)
Glücksspielbetruges sind Ihnen 2006 und 2007
bekannt geworden?
Wie viele Ermittlungen wurden geführt?
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden erstattet?
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)
17. Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund der Entscheidung des VwGH vom September
2005 in den Jahren 2006 und 2007 ergriffen?
Wurde von Ihrem Ressort ein entsprechender Erlass bzw. Weisung herausgegeben, in dem
die Vorgangsweise der Behörden gegen diese Form von illegalem Glückspiel geregelt
wurde?
Wenn nein, warum nicht?
18.
Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die zuständigen
Behörden seit 01.01.2006
egen Anbieter von
illegalen Glückspielen (Karten-Casinos etc.) im Sinne der VwGH-
Entscheidung ergriffen (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
19.
Werden Sie der
Polizei die ausdrückliche Weisung erteilen, Gesetzesverstöße
nach § 168
StGB im Lichte der stark gestiegenen
Suchtgefahr, der Grundsatzentscheidung des VwGH,
der NÖ-UVS-Entscheidung und der vorliegenden gerichtlichen
Strafanzeige des
Landeskriminalamtes NÖ aus
präventiven Gründen mit allem Nachdruck zu verfolgen und
gerichtlichen anzuzeigen?
20.
Welche konkreten Maßnahmen wurden durch die Polizei und
Sicherheitsbehörden seit 1.
Jänner 2006
gegen illegale Glücksspielanbieter (Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos
und/oder Internet-Kasinos etc.) in den Bundesländern ergriffen (ersuche um
Aufschlüsselung der Maßnahmen auf Bundesländer)?
21.
In wie vielen
Fällen haben sich die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden bei
der
Verfolgung glücksspielrechtlicher
Bestimmungen zu ihrer Unterstützung in den Jahren
2006 und
2007 gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes und/oder der Organe der Abgabenbehörde (BMF)
bedient?
Wie wurde diese Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes 2006 und
2007 ausgeübt?
Wie viele Kontrollen wurden bis 31 .Dezember 2006 durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt?
Wie viele Kontrollen wurden im Jahr 2007 durchgeführt?
Welche Ergebnisse wurden erzielt
(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und Bundesländer)?
22.
Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, dass die
Verwaltungsstrafanzeigen nach § 52
und § 56 GSpG
und deren Erledigung durch Polizei und Sicherheitsbehörden auch
dokumentiert werden?
23.
Teilen Sie
weiterhin - insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen
in der
Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ
- die Feststellungen der Steuer- und
Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich der sog. Wetten bei virtuellen
Hunderennen
(„Greyhounds-Hunderennen“ bzw.
„Play4Dogs“)?
24.
Liegt bei
Wetten auf diese Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von
§ 168
StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn
beispielsweise während des auf einer Leinwand
(bzw. auf dem Monitor) eingestellten Rennens vor dem Zieleinlauf (z.B.
über eine
Videokassette oder CD-Rom) ein anderes Hunderennen eingespielt und dieser
Zieleinlauf
dieses Rennens für die Wette als Einlaufergebnis gewertet wird?
25.
Wann gab es 2006 und 2007 - entsprechend der bisherigen rechtlichen
Einschätzung (siehe
auch www.bmf.gv.at) u.a. Ministerien - in konzessionierten und
legalen Wettbüros
(Wettcafes etc.) Kontrollschwerpunkte des Bundeskriminalamtes bzw. der Polizei
gegen
die Wettanbieter von aufgezeichneten Hunderennen wegen offensichtlichen
Verstoßes
nach § 168 StGB bzw. § 146 StGB?
Wie
viele derartige Schwerpunktaktionen gab es 2006 und 2007?
(Aufschlüsselung
auf Jahre und Bundesländer)
26.
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007
nach derartigen
Kontrollen gegen die Wettanbieter von virtuellen Hunderennen erstattet
(Aufschlüsselung
auf Jahre und
Bundesländer)?
27.
Sind aus Sicht des Ressorts Schadenersatzansprüche
geschädigter Wetter möglich, da es
sich dabei um keine
Wetten im Sinne von § 1270 ABGB handeln kann, sondern
offensichtlich um ein illegales Glücksspiel?
28.
Wie beurteilen Sie das Ausmaß der organisierten Kriminalität
beim illegalen Glücksspiel
in Österreich?
Welche Gruppen sind in Österreich aktiv (Ersuche um Darstellung der
Nationalitäten)?
29.
Wie beurteilen Sie das Nichtvollziehen veranstaltungs- und
glücksspielrechtlicher
Gesetzesbestimmungen
in den Bundesländern?
Liegt aus
Sicht des Ressorts dabei „Amtsmissbrauch“ durch zuständige
Behörden und die
Polizei vor? Wenn
nein, warum nicht?
Wo sehen Sie die
Gründe für dieses offensichtliche - und nun durch die Medien mehrfach
nachgewiesene - Kontrolldesaster?
30.
Sehen Sie in Wien einen Zusammenhang mit der bekannt gewordenen und
zitierten Liste
der Wiener Polizei
über bestimmte Lokale, die nicht kontrolliert werden sollen?
31.
Wie viele sogenannte illegale Automaten-Kasinos gibt es nach
Schätzungen des Ressorts
in Österreich
(Aufschlüsselung auf Bundesländer)?
32.
Wie viele
Geldspielautomaten sind in Österreich nach Schätzung des Ressorts
aufgestellt
und werden in Lokalen, Wettbüros, Tankstellen etc. illegal betrieben
(Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
33.
Welche Behörden sind zur Bekämpfung der in den zit. Schreiben
der OÖ Landesregierung
vom 8. November 2005,
des Landes Salzburg vom 17. Jänner 2006, der
Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Jänner 2006, des Landes Vorarlberg vom
19.
Dezember 2005 und des Landes Burgenland vom 25. Jänner 2006 geschilderten
Missständen und Gesetzesverstößen zuständig?
34.
Ist es richtig, dass das Bundeskriminalamt im BMI für die
Steuerung, Koordinierung und
Bekämpfung der
Glücksspielkriminalität zentrale Ansprechstelle in Österreich
ist?
Wenn ja, welche Aktivitäten zur Bekämpfung der
Glücksspielkriminalität wurden 2006
und 2007 vom Bundeskriminalamt vorgenommen?
(Aufschlüsselung nach Jahre)
35. Können aus Sicht des
Ressort illegal aufgestellte und betriebene Geldspielautomaten
aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen, des Sicherheitspolizeigesetzes, der
Strafprozessordnung, des
Glücksspielgesetzes oder landesgesetzlicher Bestimmungen (z.B.
Veranstaltungsgesetz) von den zuständigen Behörden und Polizei
beschlagnahmt und dem
Verfall zugeführt werden?
Wenn ja, wie lauten konkret diese gesetzlichen Bestimmungen?
36.
Wer sind dabei die zuständigen Organe, die mit der
Überwachung von illegal aufgestellten
und betriebenen
Geldspielautomaten betraut sind und diese zu entfernen (d.h.
beschlagnahmen) haben?
37.
Wie viele Geldspielautomaten wurden in den Jahren 2006 und 2007 nach
Kontrollen durch
die Polizei
beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
38.
In wie vielen
Fällen (Verfahren) mussten in diesen Jahren beschlagnahmte
Geldspielautomaten an Betreiber und/oder
Besitzer wieder ausgefolgt werden
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
39.
Wie viele Geräte sind in den Jahren 2006 und 2007 nach einer
Beschlagnahme,,verfallen“
(Aufschlüsselung
auf Jahre und Bundesländer)?
40.
Wie viele Geldspielautomaten wurden 2006 und 2007 nach § 408 Abs.
2 StPO eingezogen
und verwertet
(Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?
41.
Welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen bzw. innerhalb des
Ressorts ergreifen, dass
die Anzahl der im
Rahmen von behördlichen oder polizeilichen Kontrollen
beschlagnahmten (und in Folge vernichteten) illegalen Geldspielautomaten etc.
auch
dokumentiert wird?
42.
Welche Maßnahmen beabsichtigen Sie gegenüber landesrechtlich
zugelassenen Wettcafes
bzw. Wettbüros,
dass dort in Zukunft keine Geldspielautomaten gehalten und dort illegal
im Sinne von § 168 StGB betrieben werden?
43. Was werden sie unternehmen,
dass so genannte „Wett-Terminals“ etc. in den
landesrechtlich zugelassenen Wettcafes bzw.
Wettbüros nicht zu illegalem Glücksspiel
missbraucht werden?
Welche Erkenntnisse liegen diesbezüglich bereits vor?
44.
Wie viele
Schließungen von Betrieben, in denen nach dem Glücksspielgesetz
illegales
Glücksspiel betrieben wurde, wurden
2006 und 2007 durch Behörden, Polizei oder Gericht
angeordnet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundeslänger)?
45.
Ist bei illegalem Glücksspiel bzw. einer rechtskräftigen
Verurteilung nach § 168 StGB eine
Gewinnabschöpfung
beim verurteilten Veranstalter oder Automatenbetreiber möglich?
Wenn nein, warum nicht?
46.
Können aus Sicht des Ressorts durch Spieler, die im illegalen
Glücksspiel verloren haben,
Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen
Glücksspielbetreiber gestellt werden?
Wenn nein, warum
nicht?
47.
Ist es aus Sicht des Ressorts zulässig, dass für illegal
betriebene Geldspielautomaten (in
Automaten-Kasinos und
sonstigen Betrieben) von Gemeinden/Städten Abgaben
eingehoben werden?
Wenn ja, aufgrund welcher
Rechtsgrundlage?
Welche Abgaben können dafür
eingehoben werden?
48.
Aufgrund
welcher Rechtsgrundlage dürfen aus Sicht des Ressorts österreichische
Unternehmen oder deren Tochterunternehmen
als „Internet-Kasino“ im Internet auftreten
und dabei ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz
Glücksspiele i.S. des
österreichischen Glücksspielgesetzes anbieten?
49.
Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig,
Glücksspiele i.S. des Glücksspielgesetzes
auf einer Web-Site im
Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende
landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?
50.
Ist es auch
zulässig, dass durch in Österreich niedergelassene Unternehmen
grenzüberschreitend diverse
„Pokerspiele" öffentlich angeboten (z.B. Internet) und
durchgeführt werden?
51.
Gilt aus Sicht des Ressorts für die an der Wiener Börse
notierten - in Österreich allerdings
nicht konzessionierten - Glücksspielunternehmen österreichisches
Recht oder ein anderes
(siehe Probleme MEL)?
52.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, rechtskräftige
Straferkenntnisse und Urteile nach dem
Glücksspielgesetz
gegen ausländische Wett- und Glücksspielbetreiber in der EU sowie
Drittstaaten durchzusetzen?
53.
Wie viele so
genannte Geschicklichkeitsautomaten, die mit entsprechender Technik und
Software auch als illegale
„Glücksspielautomaten“ verwendet werden können, gibt es
nach
Schätzungen des Ressorts in Österreich (Aufschlüsselung
auf Bundesländer)?
54.
Wie beurteilen
Sie das Verbot des Aufstellens von Geldspielautomaten
(Automatenglücksspiel) in der
Gastronomie und das Verbot von Online-Glücksspielen - in
der Schweiz?
55.
Halten Sie ein derartiges Verbot - das auch nach vorliegenden
Entscheidungen des EuGH
grundsätzlich
nicht ausgeschlossen ist - auch für Österreich überlegenswert?
Wenn nein, warum nicht?
56.
Wie beurteilen Sie die Änderung der Spielverordnung in
Deutschland? Sind auch für Sie
derartige Regelungen
und Beschränkungen denkbar?
57.
Werden Sie für technische Beschränkungen (so wie in
Deutschland) beim „kleinen
Glücksspiel“
eintreten? Wenn nein, warum nicht?
58.
In wie vielen
Fällen haben sich 2006 und 2007 die Verwaltungsstrafbehörden - d.h.
die
Bezirkshauptmannschaften oder die
Bundespolizeidirektionen - bei der diesbezüglichen
Kontrolle von Geldspielautomaten zur
Unterstützung der Polizei bedient (Aufschlüsselung
auf Jahre und Bundesländer)?
59.
Welche Strafdelikte wurden nach diesen Kontrollen zur Anzeige gebracht
(Aufschlüsselung
auf Jahre, Delikte und Bundesländer)?
60.
Werden Sie zur
Verhinderung von Abgabenbetrug und illegalem Glücksspiel eine
gesetzliche Regelung unterstützen, die
eine direkte Anbindung von elektronischen Kassen
der (Spiel)Automatenbetreiber, Buchmacher und Totalisateur - wie bereits
in anderen
Ländern - mit dem Zentralrechner des
Finanzministeriums ein?
Wenn nein, warum nicht?
61. Ist es richtig, dass in
Österreich in Verkehr gebrachte und betriebene (Geld)-
Spielautomaten sowie deren Programme
(Software) durch keine staatliche Behörde
technisch überprüft und typisiert werden müssen?
Wenn ja, sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers?
62.
Ist es richtig, dass die Eichbehörden keine Kompetenzen zur
Kontrolle von Spielautomaten
und deren Programme
(Software) besitzen? Wenn ja, ist dies sinnvoll?
63.
Werden Sie in
Anbetracht der bekannten Probleme bei den in Verwendung stehenden
Automaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels in einer zukünftigen
Novelle zum
Glücksspielgesetz die Vorschreibung
technischer Standards, Beschränkungen sowie von
Prüfungen
und von konkreten Durchführungsbestimmungen?
Wenn nein, warum
nicht?
64.
Sehen Sie einen diesbezüglichen Handlungsbedarf des
Bundesgesetzgebers?
Wenn nein, warum
nicht?
65.
Wie sind Video
Network Terminals (VNT) der Firma HTM (Hotel- und
Tourismusmanagement GesmbH) nach den
Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu
qualifizieren und einzustufen?
Sind mit diesen VNT -
aus Sicht des Finanzministeriums bestätigt - tatsächlich
Geldausspielungen außerhalb der
Grenzen des „kleinen Glücksspiels“ möglich?
66. Kann mit diesen VNT aufgrund der bekannten technischen
Möglichkeiten aus Sicht des
Ressorts in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden?
Wenn nein, warum nicht?
67.
Ist Ihnen der der Falterartikel vom 22. November 2007 bekannt, in dem,
u.a. auch über die
Rolle und
Abhängigkeiten von Sachverständigen im Glücksspielbereich
berichtet wird?
Welche Konsequenzen werden Sie bei der
Inanspruchnahme von Sachverständigen daraus
ziehen?
68.
Wann liegt aus Ihrer Sicht ein Abhängigkeitsverhältnis bzw.
Befangenheit eines gerichtlich
beeideten
Sachverständigen aus dem Spielautomatenbereich vor, der im Auftrag von
Gerichten oder Behörden tätig werden soll?
69.
In welchen
Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR existiert eine dem § 25(3) GSpG
vergleichbar weitreichende, von Spielbankenbetreibern zu erfüllende,
Spielerschutzbestimmung? Gibt es international überhaupt vergleichbare
Regelungen in
Europa? Wenn ja, in welchen Staaten können zivilrechtliche
Schadenersatzansprüche
gestellt werden (Ersuche um Aufschlüsselung dieser Staaten)?
70.
In welcher Form und in welchen Umfang soll aus Sicht des Ressort der
Spielerschutz im
Bereich der aus dem
Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Glücksspiele
(kleines Glücksspiel) und bei den
Wettbüros und Wettcafes gesichert und verbessert
werden?
71.
Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer
Novelle zum
Glücksspielgesetz
auch generelle Schutzbestimmungen (Bescheidmäßige Auflagen mit
Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) für den Bereich
der Wettbüros und
Wettcafes etc. notwendig bzw. werden Sie
diese gegenüber den Bundesländern anregen?
72.
Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer
Novelle zum
Glücksspielgesetz
auch generelle Schutzbestimmungen (z.B. Bescheidmäßige Auflagen
mit Zugangsbeschränkungen und
Sperrmöglichkeiten) im „kleinen Glücksspiel“ notwendig
bzw. werden Sie diese
gegenüber den Bundesländern anregen?
73.
Welche zusätzlichen generellen suchtpräventiven
Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der
Spielsucht und zum
Schutz der Spielerinnen aus Sicht Ihres Ressorts in Zukunft ergriffen
werden?
74.
Wer soll aus Sicht des Ressorts für die Beratung, Betreuung und
Übernahme von
Therapiekosten
für Spielsüchtige (Pathologische Spieler) aufkommen?Immer mehr Kinder und Jugendliche gleiten
über das Automaten-Glücksspiel in die
Spielsucht ab. Auch MigrantInnen sind dafür besonders
anfällig.
Was werden Sie in diesem Zusammenhang unternehmen?
76. Liegen dem Ressort Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe des
BMF zum
Glücksspielwesen in Österreich bereits vor?
Wenn ja, wie lauten diese?
Welche Positionen hat dort das BMI vertreten?
77. Welche konkreten Ergebnisse wurden bei der ersten österreichischen
Glücksspielkonferenz
am 25. und 26.April 2007 erzielt?
Welche Positionen hat dort das BMI vertreten?
78. Teilen Sie die bereits
bekannt gewordenen Auffassungen der Bundesländer (wie
beispielsweise Oberösterreich,
Salzburg und Vorarlberg), dass eine effiziente Verfolgung
des illegalen und offensichtlich bereits organisierten Glücksspiels
mit Geld- oder
Glücksspielautomaten (Automatengeldspielringe) nur durch eine
Änderung des
Glücksspielgesetzes und/oder des Strafgesetzbuches möglich ist?
Wenn
nein, wie soll in Anbetracht der bekannten technischen
Manipulationsmöglichkeiten
die Kontrolle und
Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits international
organisierten) Glücksspiels effizienter werden?
79. Halten Sie angesichts
der dramatisch gestiegenen Anlassfälle, insbesondere der damit
verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der bewussten Umgehung
ordnungspolitischer Zielsetzungen im
Bereich nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h.
beim illegalen Glücksspiel) den derzeitigen Strafrahmen des §
168 StGB und die
Zuständigkeit (Bezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für
ausreichend?
Wenn nein, warum nicht?
80. Können aus Sicht des Ressorts von Geschädigten (entsprechend
der Entscheidung des
OGH vom 17.Oktober 2006, 10b 159/OGH) Amtshaftungsansprüche gestellt
werden,
wenn durch eine zuständige Behörde (Organ)
glücksspielrechtliche oder
veranstaltungsrechtliche Bestimmungen nicht vollzogen werden?
Wann
liegt in diesem Fall behördliche Untätigkeit im Sinne der
ständigen
oberstgerichtlichen
Rechtssprechung vor?
81.
Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie in Zukunft
unterstützen, dass nicht
unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften des
Glücksspielgesetzes, des StGB und
landesgesetzlicher
Bestimmungen suchtgefährdete Personen weiterhin zur Zielscheibe
skrupelloser Geschäftemacher im Wert-
und Glücksspielgeschäft werden?
82.
Sehen Sie generell
im Glücksspielbereich (z.B. Kasinos, Online-gambling,
Geldspielautomaten, Sportwetten) aus
Gründen des Spieler- und Jugendschutzes - aber
auch zum Schutz vor Kriminalität und zur Verhinderung von
Geldwäsche - einen
Handlungsbedarf des europäischen Gesetzgebers?
Wenn
ja, worin besteht aus Ressortsicht konkret dieser Handlungsbedarf?
Wenn nein, warum
nicht?
83.
Wie beurteilen
Sie den Falterbeitrag vom 22.11.2007?
Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus
gezogen?
Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?
84.
Wie beurteilen Sie den Beitrag im Profil vom 26.11.2007?
Welche
Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen?
Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?
85.
Wie beurteilen Sie den Beitrag des ORF im Report vom 27.11.2007 über
das kleine
Glücksspiel und das unkontrollierte illegale Glücksspiel in
Österreich?
Welche Schlussfolgerungen haben Sie
daraus
gezogen?
Welche Maßnahmen haben Sie
ergriffen?