2615/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.12.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Sachwalterschaft

Gemäß § 268 Abs 1 ABGB ist einer volljährigen Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen, wenn sie alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.  Wie viele Personen sind in den einzelnen Bundesländern besachwaltet?

2.              Wie viele Personen sind in den einzelnen Bundesländern nach § 268 Abs 3 Z 1 ABGB
besachwaltet?

3.              Wie viele Personen sind in den einzelnen Bundesländern nach § 268 Abs 3 Z 2 ABGB
besachwaltet?

4.              Wie viele Personen sind in den einzelnen Bundesländern nach § 268 Abs 3 Z 3 ABGB
besachwaltet?

5.              Wie vielen der besachwalteten Personen wurde auf ihren Antrag ein Sachwalter
bestellt?

6.              Wie vielen der besachwalteten Personen wurde von Amts wegen ein Sachwalter
bestellt?

7.              Wie wird kontrolliert, ob ein Sachwalter seine Aufgaben zum Wohle des
Besachwalteten ausübt?

8.              Hat die letzte Novelle des Sachwalterrechtes Ihre Erwartungen erfüllt?

9.              Wann werden die Auswirkungen dieser letzten großen Novelle evaluiert?

10.       Besteht Ihrer Meinung nach ein weiterer legistischer Handlungsbedarf?

11.       Wenn ja, welcher?