2632/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.12.2007
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Anfrage

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein, Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend Abtreibungen in Österreich

Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich gemäß § 96 StGB strafbar. Im Jahr 1975 wurde jedoch die Fristenlösung eingeführt, die den Abbruch der Schwangerschaft ohne Vorliegen einer Indikation straffrei stellt, wenn er innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Schwangerschaft von einem Arzt nach vorhergehender ärztlicher Beratung vorgenommen wird. An der Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruches hat sich dadurch nichts geändert.

Besteht eine ernste Gefahr für das Leben oder eine ernste Gefahr der schweren Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Schwangeren (§ 97 Abs 1 Z 2 Fall 1 StGB), ist eine Abtreibung durch einen Arzt bis zum Beginn der Geburt erlaubt. Gleiches gilt, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde (§ 97 Abs 1 Z 2 Fall 2 StGB). Auch im Falle der Unmündigkeit im Zeitpunkt der Schwängerung bleibt der Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt straflos (§ 97 Abs 1 Z 2 Fall 3 StGB).

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.              Wie viele Kinder pro Jahr wurden seit Einführung der Fristenlösung in den einzelnen Bundesländern abgetrieben?

2.              Wie viele Kinder pro Jahr wurden seit Einführung der Fristenlösung nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Schwangerschaft abgetrieben?

3.              Wie viele Kinder pro Jahr wurden seit Einführung der Fristenlösung nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Schwangerschaft aus dem Grund des § 97 Abs 1 Z 2 Fall 1 StGB abgetrieben?

4.              Wie viele Kinder pro Jahr wurden seit Einführung der Fristenlösung nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Schwangerschaft aus dem Grund des § 97 Abs 1 Z 2 Fall 2 StGB abgetrieben?

5.              Wie viele Kinder pro Jahr wurden seit Einführung der Fristenlösung nach Ablauf von drei Monaten nach Beginn der Schwangerschaft aus dem Grund des § 97 Abs 1 Z 2 Fall 3 StGB abgetrieben?

6.              Wie viele Kinder pro Jahr sind seit Einführung der Fristenlösung in den einzelnen Bundesländern zur Welt gekommen?


7.              Wie viele Kinder pro Jahr sind seit Einführung der Fristenlösung mit einer schweren geistigen oder körperlichen Schädigung zur Welt gekommen?

8.              Wie viele Kinder von Müttern, die zum Zeitpunkt der Schwängerung unmündig waren, sind seit Einführung der Fristenlösung jährlich pro Jahr zur Welt gekommen?

9.              Wie viele Frauen pro Jahr sind seit Einführung der Fristenlösung bei der Geburt gestorben?

10.       Wie viele Frauen pro Jahr sind seit Einführung der Fristenlösung bei der Geburt gestorben, obwohl eine Abtreibung gem. § 97 Abs 1 Z 2 Fall 3 StGB straflos geblieben wäre?

11.       Wie beurteilen Sie den Umstand, dass die öffentliche Hand für rechtswidrige Handlungen Ressourcen wie. z.B. Spitäler zur Verfügung stellt?

12.       Wie beurteilen Sie dies im Lichte des § 22 ABGB?