2635/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Josef Bucher

Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Pensionsvorsorge der Österreichischen Nationalbank

Der Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2006/12, Band 2 (III-8 d.B.) beschreibt die gegenüber den ASVG-Pensionsregelungen nach wie vor überprivilegierten Pensionsbestimmungen der Österreichischen Nationalbank.

Im Mai 1997 ersuchte der Nationalrat mit Entschließungsantrag den Bundesminister für Finanzen, durch Vorlage einer Novelle zum Nationalbankgesetz Vorsorge zu treffen, dass ab 1. Juli 1997 neu eintretende Mitarbeiter der OeNB grundsätzlich unter das Pensionsrecht des ASVG fallen. Die in Aussicht genommene Novellierung des Nationalbankgesetzes unterblieb. Die OeNB führte jedoch - Grundsatzbeschlüssen des Direktoriums und des Generalrates der OeNB entsprechend - für die ab 1. Mai 1998 aufgenommenen Dienstnehmer ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell ein. Dieses orientierte sich an den für die OeNB- Dienstnehmer schon zuvor bestehenden günstigen Rahmenbedingungen. Dadurch blieb die erhebliche Besserstellung des neuen Pensionssystems der OeNB gegenüber dem ASVG- System weiterhin bestehen.

Die „Altlasten" des OeNB Pensionsparadieses:

Dienstbestimmung I: Pensionierung ab dem 65. Lebensjahr bzw. bei Vorliegen von 35 Dienstjahren, ab dem 55. Lebensjahr mit 85 % des letzten Monatsbezugs zuzüglich Zulagen und Überstundenentgelt.

Dienstbestimmung II: Pensionierung ab Vollendung des 60. Lebensjahrs oder wenn 40 Dienstjahre erreicht sind bei 80 % des letzten Monatsbezugs zuzüglich Zulagen und Überstundenentgelt. Diese Regelungen laufen erst im Jahr 2027 bzw. 2034 aus.

Eine Beispielrechnung der OeNB ergibt für einen Dienstnehmer mit akademischer Ausbildung nach der Dienstbestimmung I eine monatliche Bruttopension von rund 4.760 € (15-mal im Jahr). Ein vergleichbarer Dienstnehmer nach den Dienstbestimmungen II würde eine um 280 € geringere monatliche Bruttopension von rund 4.480 € (15-mal im Jahr) erhalten. Demgegenüber betrug die höchstmögliche ASVG-Pension im Jahr 2005 monatlich nur 2.480 € brutto (14-mal im Jahr)!

Die mit dieser Pensionsregelung verbundene finanzielle Belastung ist für die OeNB zudem nicht einmal kalkulierbar, weil sich die OeNB ergänzend zur monatlichen Beitragsleistung gegenüber ihren Dienstnehmers auch zur Zahlung eines so genannten Schlusspensionskassenbeitrags in die nunmehr beauftragten Pensionskassen verpflichtete. Diese Leistungsverpflichtung kann zu einer Nachschusspflicht der OeNB in die Pensionskassenführen, deren Ausmaß und erwartete Gesamtbelastung die OeNB bisher noch nicht zu ermitteln versucht hat.

Die für die üppigen Pensionsprivilegien angelegte Pensionsreserve betrug im Jahr 2006 rund zwei Mrd. €. Im Jahr 2000 verwendete die OeNB rund 14,54 Mill. € des Bilanzgewinnes zur


Dotierung der Pensionsreserve und schmälerte dadurch die Gewinnausschüttung an den Bund entsprechend. Die jährliche Performance der Veranlagung der Pensionsreserve von 1999 bis 2005 lag mit durchschnittlich 3,62 % um 0,41 Prozentpunkte unter der Sekundärmarktrendite von 4,03 % und um 1,88 Prozentpunkte unter der von der OeNB selbst vorgegebenen Zielperformance von 5,5 %.

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgende

Anfrage:

1.   Wie lässt sich die über viele Jahrzehnte wirksame Aufrechterhaltung eines die Mitarbeiter der OeNB erheblich privilegierenden Pensionskassensystems trotz des vom Nationalrat zum Ausdruck gebrachten Wunsches auf eine Harmonisierung mit dem Leistungsrechts für ASVG-Versicherte rechtfertigen?

2.                          Warum wurde bisher nicht ermittelt, in welcher Höhe eine eventuell eintretende Nachschusspflicht aufgrund der Leistungsverpflichtung zu einem Schlusspensionskassenbeitrag schlagend werden kann?

3.                          Welche Gesamtkosten werden der OeNB insgesamt ab 1998 entstanden sein, wenn die Pensionsprivilegien aus den Dienstbestimmungen I (2027) sowie den Dienstbestimmungen II (2034) ausgelaufen sind?

4.                          Wie hoch wird die Gesamtbelastung aus der Nachschussverpflichtung der OeNB gegenüber ihren pensionierten Mitarbeitern sein?

5.                          Wie hoch ist die Nachschusspflicht in den bisherigen Fällen aufgelistet je Fall gewesen?

 

6.                          Wie hoch war das durchschnittliche (arithmetisches Mittel und Median) Pensionsantrittalter der Mitarbeiter der OeNB in den Jahren 1990 bis 2006?

7.                          Wie hoch ist die Durchschnittspension (arithmetisches Mittel und Median) der OeNB- Pensionisten?

8.                          Wurden im Bezug auf die Kosten der Verwaltung der Pensionsvorsorge eigene Verrechnungskreise eingeführt sowie fehlende Schlussrechnungen über die Jahre 1996 bis 2004 erwirkt?

a.             Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.             Wenn nein, warum nicht?

9.                          Wie rechtfertigen Sie den Verwaltungsaufwand für die Pensionsreserve in der Höhe von rund 4 Mio. € pro Jahr?

10.                   Wie viele Mitarbeiter sind mit der Verwaltung der Pensionsreserve der OeNB beschäftigt?


11.                 Warum wurde nur ein Veranlagungsertrag von 3,6 % erwirtschaftet?

12.                 Wurde die aufgrund des hohen Ertragsdrucks und der aus dem Kerngeschäft der OeNB naturgemäß resultierenden Beschränkungen hinsichtlich der Veranlagungspolitik empfohlene Prüfung auf Möglichkeiten zur vollständigen Ausgliederung der Veranlagung der Pensionsreserve durchgeführt?

a.             Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.            Wenn nein, warum nicht?

13.    Welche Schritte zur Reduktion dieser Pensionsprivilegien wurden bisher in anbetracht der Auswirkungen dieser Pensionsprivilegien auf den Eigentümer Bund seitens des Eigentümervertreters gesetzt? Welche Schritte sind für die Zukunft geplant?

14.    Werden Sie sich für weitere Reformschritte im Sinne einer Harmonisierung aller Pensionssysteme einsetzen, um die pensionsrechtlichen Dienstbestimmungen der OeNB an die ASVG- Pensionsregelungen - zumindest aber an die Beamtenruhegenussregelungen - anzugleichen?

a.             Wenn ja, welche Änderungen streben Sie an?

b.            Wenn nein, warum nicht?