2638/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Maier, Broukal, Wimmer, Renate Csörgits, Keck, Haberzettl,

Schopf

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel / Glücksspielbetrug -

gerichtliche Verfahren 2006 und 2007"

Am 14.11.2007 wurde im Ministerrat eine erste Novelle zum Glücksspielgesetz (GSpG) in der XXIII. GP beschlossen und die Vorlage dem Parlament übermittelt. Damit soll aus Sicht der Bundesregierung der Spieler- und Jugendschutz (Zutrittskontrollen; Spielerschutz für Nichtösterreicher) verbessert, die Europäische Geldwäscherichtlinie umgesetzt, die Aufsichtsregeln verschärft, sowie die Werbevorschriften (Aufhebung von Werbeverboten) aufgrund des EU-Vertragsverletzungsverfahrens geändert werden. 2008 plant das Finanzministerium Medienberichten zufolge eine große Reform des Glücksspielgesetzes. Dies erfordert nicht nur eine grundsätzliche Diskussion, sondern für die parlamentarische Behandlung ausführliche parlamentarische Anfragen, um entsprechende Informationen zu erhalten, zumal derartige Änderungen im Glücksspielwesen im gemeinsamen Regierungsübereinkommen von SP/VP nicht vorgesehen sind.

Vizekanzler Wilhelm Molterer bestätigte bereits am 1. Juni 2007 in einem Schreiben zur Petition „Erhaltung des Glücksspielmonopols und Sicherung der österreichischen Bundessportförderung", dass gerade Spielerschutz ein zentrales Anliegen der österreichischen Glücksspielaufsicht und Glücksspielpolitik ist. „Das Bundesministerium für Finanzen tritt für das Glücksspielmonopol des Bundes, für die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sowie für einen verantwortungsvollen Umgang mit Werbung für Glücksspiel und vor allem für den Schutz der Spielerinnen und Spieler ein."

Die österreichische Glücksspielrechtslage (d.h. das Glücksspielgesetz) ist international vorbildlich. Es garantiert - wie sonst kaum ein anderes Land - Spielerschutz bei gegebener EU- Rechtskonformität. Keine entsprechenden Spielerschutzbestimmungen gibt es aber für das „kleine Glücksspiel" und den Wettbereich (jeweils Länderzuständigkeiten). Auf Fehlentwicklungen in Österreich insbesondere im Bereich des „kleinen Automatenspiels" und durch illegale Glücksspielangebote wird in dieser Anfrage später noch ausführlich eingegangen. Überhaupt keine durchsetzbaren Spielerschutzbestimmungen (z.B. zivilrechtlicher Schadensersatz) existieren für grenzüberschreitendes Online-Gambling und -gaming, wobei gerade Internet-Kasinos oft von der Karibik aus unkontrolliert agieren und weltweit ihren Geschäften nachgehen.


International gesehen ist jedes Glücksspiel anfällig für das Eindringen „Organisierter Kriminalität" (z.B. Geldwäsche, Drogenhandel, Menschenhandel und Prostitution). Dies ist in Österreich aufgrund der Monopol-Regelung nicht (!) möglich. Der Bund hat sein Recht zur Durchführung von Kasino- und Lotteriespielen unter strengen Auflagen (Aufsicht) an Konzessionäre weiter gegeben.

Wettbewerb bzw. ein freier Glücksspielmarkt (Liberalisierung) bringt großen Akquisitions- und Werbedruck und fördert daher die Spielsucht (Vgl. Studie Prim. Univ.-Prof. Dr. Herwig Scholz 2006). Liberalisierungen im Glücksspielbereich führen auch zur massiven Umverteilung von Geldern in das private Vermögen einiger weniger gewinnorientierter Glücksspielbetreiber. Neben steigender Spielsucht und erschwertem Kampf gegen Geldwäsche und Betrug wäre damit die öffentliche Hand ein weiterer Liberalisierungsverlierer (Vgl. Studie a.Univ.-Prof. Mag. Gerhard Hanappi 2006).

Das Österreichische Glücksspielmonopol ist - entgegen vielen Presseberichten und politischen Stellungnahmen - sehr wohl EU-konform, da nach der Judikatur des EU-GH (Schindler 1994, Lärää 1999, Zenatti 1999, Anomar 2003 und Gambelli 2003 und zuletzt Placanica 2007) Schutz vor Spielsucht und Kampf gegen (Organisierte) Kriminalität Einschränkungen der Dienstleistung Glücksspiel bis hin zu Monopolen und gänzlichen Verboten, rechtfertigen. Dabei dürfen Monopolanbieter auch werben, expandieren und neue Angebote erschließen. Beschränkungen der Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit; freier Dienstleistungsverkehr) sind zum Schutz elementarer gesellschaftlicher Interessen wie Kriminalitätsbekämpfung, Spieler- oder Konsumentenschutz nötig und zulässig.

Dies entspricht auch dem Willen der großen Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten, was zuletzt im Beschluss des EU-Parlaments, das Glücksspiel aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie auszunehmen, seinen Niederschlag fand.

Europäische Erfahrungen mit Liberalisierungen im Glücksspielbereich sind durchwegs negativ. Als Beispiel sind hier insbesondere Ungarn wo eine ganze Reihe von Anbietern Anfang der neunziger Jahre illiquid wurde, der Markt zusammengebrochen ist und erst nach mehreren Jahren wieder stabilisiert werden konnte, sowie Norwegen, wo 2003 ein nationales Monopol für Spielautomaten neu eingeführt werden musste, da es im liberalisierten Markt zu massiven Problemen mit illegalen Methoden von Anbietern und mit stark steigender Spielsucht gekommen ist, zu erwähnen.

Diese Remonopolisierung in Norwegen hat der EFTA-Gerichtshof im März 2007 für zulässig erkannt. Wörtlich wurde das Bekämpfen der Spielsucht vom EFTA-Gerichtshof als „legitimes Ziel" definiert und ausgeführt, dass „Suchtbekämpfung" in der Lage sei, ein Monopol auf diesem Gebiet zu rechtfertigen, dass das Automatenspiel „von allen Spielen das größte Suchtpotential"


habe und „dass ein staatlicher Monopolbetreiber das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann, als kommerzielle Betreiber".

Nach den äußerst heftigen Diskussionen im 2. Halbjahr 2005 und im 1. Halbjahr 2006 zum Glücksspiel und zum Wettwesen in Österreich (wie beispielsweise zur Spielsucht, zum illegalen Glücksspiel, zum legalen kleinem Glücksspiel sowie zur europarechtlichen Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols) hat der Erstfragesteller ab Juni 2006 eine Reihe von schriftlichen parlamentarischen Anfragen - ausführlichst mit konkreten Beispielen begründet - zu Wett- und Glücksspielangeboten sowie zur Vollziehung glücksspielrechtlichen Bestimmungen an dafür jeweils zuständige Bundesminister gerichtet (z.B. BMF AB 4432/XXII.GP vom 25.08.2006; BMJ AB 4415/XX.GP vom 22.08.2006; BMI AB 4431/XXII.GP vom 25.08.2006).

Diese letztjährigen Anfragen beschrieben in der Einleitung jeweils sehr ausführlich damals bekannte Gesetzesverstöße und Probleme im Glücksspiel- und Wettbereich, wie beispielsweise: Spielsucht und Verschuldung; illegales Glücksspiel (Geldspielautomaten; Kartenspiele); Glücksspielbetrug; Verstöße gegen Jugendschutz; kleines Glücksspiel; Hasardspiele; technische Manipulationen (Fernsteuerung); Wettbetrug; Beschaffungskriminalität; Überfälle auf Wettbüros und illegale „Kasinos“; Abgrenzung StGB und GSpG; Abgrenzung Bundesrecht und Landesrecht; Abgrenzung Geschicklichkeitsspiel und Glücksspiel (Geschicklichkeitskomponente); Unterschiedlichste Definitionen von Automaten und Apparaten („Spielapparate"); mangelhafte Amtshilfe; Kontrollzuständigkeiten (Kompetenzproblematik); unklare Verfahrenszuständigkeiten; Nachweis der jeweiligen Tatbestandsmäßigkeit; Sanktionsrahmen (z.B. Strafrahmen, Beschlagnahme, Verfall); Sachverständigenproblematik (Befangenheit); gerichtliche Strafanzeigen und Strafverfahren; Erledigung der Verfahren (Verurteilungen etc).

Die verschärfte Debatte im Jahr 2007 war in Österreich bislang wiederum gekennzeichnet durch Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Glücksspiel-Anbietern, durch Angriffe auf die Glücksspielkonzessionäre des Bundes, der Infragestellung des österreichischen Glücksspielmonopols und ständig wiederkehrender Behauptungen, dass das österreichische Glücksspielgesetz (unter falscher Zitierung und Beurteilung diverser gerichtlicher EuGH- Entscheidungen) dem Gemeinschaftsrecht widerspräche und die EU-Kommission 2006 deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Auch diverse Rechtsgutachten wurden zur Untermauerung einer behaupteten EU-Rechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols bemüht. Die Europäische Kommission hat aber in ihrem Mahnschreiben (Mahnverfahren gegen Österreich vom 12.Oktober 2006, IP/2006/1362) lediglich zwei Spielerschutzbestimmungen angesprochen, das österreichische Glücksspielmonopol jedoch nicht (!) dem Grunde nach in Frage gestellt.


Der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 27.Juni 2007 betreffend das glücksspielrechtliche Mahnverfahren gegen Österreich war zu entnehmen, dass diese von einer begründeten Stellungnahme vorerst abgesehen hat, weil Österreich eine Überprüfung der Bestimmung des § 25 Abs. 3 GSpG im Lichte des Gemeinschaftsrechts zugesagt hat. Andere Vorwürfe, insbesondere die einer österreichischen Diskriminierung anderer privater Glücksspielanbieter wurden von der EU-Kommission dabei nicht geäußert. Das BMF hat in dieser Diskussion das österreichische Glücksspielmonopol gerade aufgrund der ordnungspolitischen Zielsetzungen verteidigt. Monopole sind nach ständiger Rechtssprechung des EuGH grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ist eben aus zwingenden Gründen des allgemeinen Interesses zulässig (z.B. Konsumentenschutz; Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen).

Das illegale Glücksspiel & Glücksspielbetrug boomen weiter

Außerordentlich scharf wurde in den Medien (zuletzt im Falter, Profil und ORF-Report) von Jugend- und KonsumentenschützerInnen, sowie von Selbsthilfegruppen (z.B. AS) auf das Problem von gewerbsmäßig geführten Automaten-Kasinos und illegal betriebenen Geldspielautomaten (früher „einarmige Banditen") in zahlreichen Gasthäusern, Wettcafes, Tankstellen etc. hingewiesen und dabei über das massive Versagen der polizeilichen Kontrollen in allen Bundesländern berichtet. So sollen beispielsweise im Bundesland Salzburg zirka 1.500 Geldspielautomaten illegal aufgestellt und betrieben werden (Pressekonferenz „Anonyme Spieler“ 8.11.2007). In Österreich sollen es geschätzt 8.000 - 10.000 Automaten sein, die illegal aufgestellt betrieben werden.

Es ist für niemanden - auch nicht für die Fragesteller - nachvollziehbar, warum in den letzten Jahren durch die Polizei und zuständigen Behörden landes- und bundesrechtliche Bestimmungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels (§ 168 StGB) und des Glücksspielbetrugs nicht entsprechend vollzogen, illegale Geldspielautomaten nicht beschlagnahmt, Betriebe nicht geschlossen und keine entsprechenden strafrechtlichen Verfolgungsschritte eingeleitet wurden. Die Rechtslage wäre dafür eindeutig: Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die Strafprozessordnung (StPO), das Glücksspielgesetz (GSpG) sowie das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) geben den Behörden und der Polizei die Möglichkeit der Beschlagnahme von Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten und sonstigen „Eingriffsgegenständen“ etc. bis hin zur Schließung derartiger Betriebe.

Illegale Spielautomaten findet man derzeit in allen Bundesländern. Sie stehen auch in den Bundesländern, wo das „kleine Glücksspiel“ landesgesetzlich erlaubt ist (Wien, Kärnten, Steiermark und NÖ). Es handelt sich in jedem Fall um illegales Glücksspiel, das strafrechtlich


verboten und gerichtlich sanktioniert ist. Auch in zugelassenen Wettlokalen werden Automaten mittels Fernsteuerung manipuliert und Wettterminals mit Knopfdruck zu illegalen Geldspielautomaten umfunktioniert. Dies gilt auch für die so genannten Geschicklichkeitsautomaten, die jederzeit auf unerlaubte Spielvarianten eingestellt werden können. Teilweise werden illegale Geldspielautomaten in Wettlokalen unverschämt ganz offen betrieben. Bei Automaten im „kleinen Glücksspiel“ gibt es ebenfalls technische Umgehungsmöglichkeiten, durch die andere Höchsteinsätze und Höchstgewinne möglich werden (Hasardspiele). Das Automatenglücksspiel stellt nach Angaben anerkannter Suchtforscher das größte Gefährdungspotential für Spielsüchtige dar. Jugendschutzbestimmungen spielen in diesen Lokalen dabei keine Rolle, sie werden negiert, da von den Behörden und Polizei diese Betriebe kaum kontrolliert werden.

Mit illegalem Glücksspiel werden in Österreich jährlich Einspielergebnisse in dreistelliger Millionenhöhe erzielt, Millionengewinne für die Anbieter - zweifelsfrei natürlich meist unversteuert. Das bedeutet massive Abgabenhinterziehungen. Gewinnauszahlungen erfolgen dabei nicht über den Automaten, sondern meist direkt (bar) durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter (z.B. Kellner).

Besonders spielsüchtige Menschen (d.h. pathologische Spieler) - und deren Familienangehörige - sind Opfer dieser Kriminalitätsform. Bekannt sind nicht nur tragische Einzelschicksale, sondern auch ruinierte Familien und deren Existenzprobleme. Eine generelle Legalisierung des „kleinen Glücksspiels" - wie von einigen Anbietern angestrebt - kann diese Probleme allerdings nicht lösen. Im Gegenteil, Spielsuchtfälle würden weiter zunehmen. Es ist nämlich eine Illusion zu glauben, dass mit einer österreichweiten Liberalisierung und generellen Legalisierung des Automatenglücksspieles (kleines Glücksspiel) illegal betriebene Geldspielautomaten automatisch verschwinden würden. Die Wirklichkeit in den Bundesländer Wien, Steiermark und Kärnten belegt dies eindeutig; illegal betriebene Geld(glücks)spielautomaten befinden sich gerade dort auch in vielen gastgewerblichen Lokalen.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass in bestimmten Gemeinden und Städten diese Automaten aus Lokalen zwar nicht entfernt (d.h. beschlagnahmt), sondern für das Halten und Betreiben von illegalen Geldspielautomaten öffentliche Abgaben (z.B. Vergnügungssteuer) eingehoben wurden (obwohl das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten landesgesetzlich meist verboten ist). Dies erweckte bei Betreibern immer den Eindruck, als ob dieser Betrieb doch irgendwie erlaubt wäre.

Besondere Probleme stellen bei der Vollziehung glücksspielrechtlicher Bestimmungen aus Sicht der Fragesteller nach der derzeitigen Rechtslage die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und unklare Verfahrenszuständigkeiten dar, die vom jeweiligen Tatbestand abhängen, der wiederum


durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist. Daraus ergibt sich, welche Behörde verfahrenszuständig ist, da neben bundesrechtlichen Bestimmungen auch sich unterscheidende Landesgesetze (z.B. Veranstaltungsgesetze) und unterschiedliche Termini zu beachten sind, sowie in welchem Umfang eine Zusammenarbeit zwischen einzelnen Behörden bzw. mit der Polizei erfolgen kann (Amtshilfe).

Polizei und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden haben in den letzten Jahren aus Sicht der Fragesteller ihre Verantwortung bei der Überwachung glücksspielrechtlicher Bestimmungen keinesfalls wahrgenommen.

So kommt es noch immer durch die zuständigen Behörden in den Bundesländern weiterhin kaum zur Vollziehung der Entscheidung des VwGH vom 8. September 2005, in der u.a. eine klare und saubere Differenzierung vorgenommen wurde, wann beim Kartenspiel ein verbotenes Glücksspiel und damit ein Verstoß nach § 168 StGB vorliegt. Das Hauptproblem stellen jedoch weiterhin illegale Automatenkasinos bzw. illegal betriebene Geldspielautomaten dar, für deren Kontrolle die Polizei zuständig ist. Dies führt natürlich zur rechtlichen Frage, ob die Nichtkontrolle, das Nichtvollziehen gesetzlicher Bestimmungen und das Tolerieren eines rechtswidrigen Zustandes durch Behörden und Polizei Amtshaftungsansprüche geschädigter Spieler oder Wettteilnehmer (d.h. Schadenersatzansprüche) auslösen kann.

„Verhaltensbezogene Süchte" werden ein immer größeres Problem in unserer Gesellschaft. Dazu gehört auch die Spielsucht, die in den letzten Jahren massiv gestiegen ist. Pro betroffenen Spielsüchtigen betragen die Schulden durchschnittlich rund 45.000 Euro, geschätzte 20.000 Personen sind in Österreich spielsüchtig. Presseberichten zufolge werden die Glücksspieleinsätze und Wetteinsätze im Jahr 2007 um 30 % auf 13 Mrd. Euro steigen. Die Verluste der Konsumenten sollen hingegen angeblich nur 2 Mrd. Euro ausmachen. Offene Frage: Wo bleibt der Rest?

Das Hauptsuchtproblem resultiert vom Geld-Automatenglücksspiel, dies trifft insbesondere auf Minderjährige und MigrantInnen zu. Dabei ist es unwesentlich, ob dies auf das in einigen Bundesländern erlaubte „kleine Glücksspiel" oder auf illegal aufgestellte Automaten zurückzuführen ist, wo unkontrolliert gespielt und abgezockt wird. Geldautomatenspieler stellen jedenfalls die weitaus größte Gruppe in den bestehenden therapeutischen Einrichtungen (z.B. Kärnten) dar.

In den letzten Jahren hat im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, dem legalen kleinen Glücksspiel (Wien, Kärnten, Steiermark und NÖ) oder mit Sportwetten in Wettcafes sowie mit Glücksspielen im Internet (z.B. Online-Kasinos) nicht nur die Anzahl der Spielsüchtigen und die damit verbundene Verschuldung zugenommen, sondern auch die Kriminalität - und zwar in den unterschiedlichsten Formen (Beschaffungskriminalität). Viele Spieler und Spielsüchtige haben


ihre Existenz verspielt und sind in die Kriminalität abgerutscht, bestens dokumentiert auf den Lokal- und Gerichtsseiten österreichischer Printmedien. Gerade im Umfeld von Wettbüros und Wettcafes sowie von illegalen Kasinos stieg die Beschaffungskriminalität. So haben die Überfälle auf Wettbüros im Jahr 2006 gegenüber 2005 um 44,8 % zugenommen, von 67 auf 97 Raubüberfälle (AB 570/XXIII.GP vom 24.05.2007).

Ausgewählte Schlussfolgerungen aus den vorliegenden parlamentarischen Anfrage- Beantwortungen der Jahre 2006 und 2007:

                    Der Vollzug des § 168 StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung (BMF). Bei dienstlicher Kenntnis verdächtiger Sachverhalte werden allerdings nach Auskunft des BMF Strafanzeigen aufgrund des § 84 StPO erstattet. Die Beurteilung, ob ein illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen. Für die Verfolgung von Sachverhalten, die den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen, sind die Polizeibehörden und die Strafgerichte zuständig. Die Verantwortung für die Verfahren liegt damit bei den Bezirksanwaltschaften.

                    Aus Sicht des BMI sind grundsätzlich zur Bekämpfung der im Einleitungstext der damaligen Anfragen geschilderten Gesetzesverstöße alle Exekutivbeamten zuständig, sofern diese Gesetzesverstöße (d.i. illegales Glücksspiel) in den Bereich des Innenressorts fallen: Das Bundeskriminalamt ist für die Steuerung, Koordinierung und Bekämpfung der Glücksspielkriminalität die zentrale Ansprechstelle.

                    Da eine Verfahrenszuständigkeit der Finanzverwaltung beim illegalen Glücksspiel (§ 168 StGB) nicht gegeben ist, konnte das BMF in der AB auch nicht mitteilen, welche konkreten Maßnahmen seit dem 1.Jänner 2006 getroffen wurden. Sämtliche Fälle des Verdachtes illegaler Glücksspiele, die dem BMF zur Kenntnis gebracht worden, wurden jedenfalls von dessen Organe bei den StA zur Anzeige gebracht.

                    Glücksspiele in Form von „Online-Ausspielungen" fallen in das Glücksspielmonopol des Bundes und in den Konzessionstatbestand des § 12a GSpG.

                    Für Verwaltungsstrafverfahren nach dem GSpG sind gemäß § 50 GSpG die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zuständig. Die jeweils verfahrenszuständigen Behörden wurden und werden in diesem Zusammenhang bei Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen regelmäßig auf der Erkenntnis des VwGH vom 8.September 2005, ZL. 2000/17/201, hingewiesen (BMF).

                    Durchführen und Abschluss von Wetten aufgrund sportlicher Ereignisse fällt in die Regelungskompetenz der Bundesländer. Der mögliche Glücksspielcharakter ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen (BMF).

                    Das Aufstellen von Glücksspielautomatens in der Gastronomie ist in Österreich nur im Rahmen des so genannten „kleinen Glücksspiels“ möglich (§ 4 Abs. 2 GSpG); dessen Regelung fällt in die Kompetenz der Bundesländer, dies ist in vier Bundesländern möglich.


                     Das so genannte „kleine Glücksspiel" ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und ist kompetenzrechtlich den Bundesländern überlassen. Es fallt somit in die legislative Zuständigkeit der Bundesländer. Auch die Überwachung des „kleinen Glücksspieles" obliegt somit den Bundesländern, in denen dieses zugelassen ist (Wien, NÖ, Steiermark und Kärnten). Verstöße gegen die Grenzen des „kleinen Glücksspiels“ sind Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes und lösen daher die Straftatbestände nach § 168 StGB und § 52 GSpG aus.

                     Allfällige technische Beschränkungen, Überprüfungen bzw. Typisierung von Geldspielautomaten für das „kleine Glücksspiel“ sind aus Sicht des BMF vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbereich zu regeln (im Rahmen der Bescheidbewilligungskompetenz). Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers (GSpG) ist laut BMF derzeit dafür nicht gegeben.

                     Zu den Hasard-Spielen eine klare Antwort des BMI:

„Die Regelung des „kleinen Glücksspieles" fällt in die Kompetenz der Länder und es steht diesen frei, entsprechende Auflagen zu setzen. Es ist jedoch im jeweiligen Verdachtsfall zu prüfen, ob ein Betrugstatbestand und/oder ein Vergehen nach § 168 StGB oder eine Übertretung des GSpG vorliegt und entsprechende Anzeige zu erstatten."

                     Richtig ist aus Sicht des BMF auch, dass sich seit 1 .Jänner 2006 die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu ihrer Unterstützung gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) und der Organe der Abgabenbehörde bedienen können. Dadurch tritt allerdings keine Änderung der Verfahrenszuständigkeit ein. Wie aber vom Finanzminister a.D. berichtet wurde, sind den zuständigen Stellen seines Ressorts im Jahr 2006 (Stichtag 25.August 2005) bundesweit keine Anforderungen durch Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden bekannt geworden!

                     Auch jedes „Geschicklichkeitsspiel“ fällt in den Vollziehungsbereich der Länder (Bezirksverwaltungsbehörden). Verstöße gegen diese landesrechtlichen Bestimmungen werden nach dem VStG abgewickelt.

Bestimmte Entwicklungen und Diskussionen zum Glücksspiel- und Wettbereich waren zum Zeitpunkt der Fragestellungen im Jahr 2006 nicht absehbar (z.B. Diskussionen in EU- Mitgliedsstaaten und Gerichtsentscheidungen; Mahnschreiben der EU-Kommission gegenüber Mitgliedsstaaten; Vertragsverletzungsverfahren; EUGH-Entscheidungen; internationale Entwicklung beispielsweise in den USA).

Die aus dem Jahr 2006 vorliegenden Antworten der einzelnen Bundesminister sind zwar teilweise aufklärend und informativ, aber auch ernüchternd. Einige Antworten sind zudem aus unterschiedlichen Gründen kritisch zu hinterfragen. Einzelne Fragen wurden überhaupt nicht beantwortet, aus welchen Gründen auch immer. Bedauerlich ist auch, dass es damals noch keine


Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe unter Führung des BMF gab („Die Arbeiten der interministeriellen Arbeitsgruppe sind noch nicht abgeschlossen; ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich noch keine konkrete Ergebnisse nennen kann“).

Deutlich wurden die Kontroll- bzw. Vollziehungsdefizite bei den Antworten zur Zulässigkeit von Wetten auf virtuellen Hunderennen:

„Bei diesen vom Bundesministerium für Finanzen geschilderten Hunde rennen („Greyhounds- Hunderennen“) wäre - soweit anhand der vorliegenden Angaben erkennbar - echte Konkurrenz der Tatbestände des § 168 StGB und des Betruges gemäß §§ 146 f StGB zu prüfen " (BMJ).

Eine eindeutige Position schon vertrat 2006 auch das BMF bei Wetten auf bereits vor Jahren gelaufene Hunderennen. Weiß der Wettende zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wette nicht, um welches Rennen es sich handelt (oder auch wenn während des Rennens der Zieleinlauf eines anderen Rennens eingespielt wird), besteht der Verdacht, dass es sich hierbei nicht um eine erlaubte Sportwette, sondern um ein unzulässiges Glücksspiel handelt. Daher werden und wurden - soweit Fälle den zuständigen Stellen des Ressorts bekannt wurden - durch das BMF Anzeigen erstattet.

Diese Argumentation wurde nun verstärkt: Die Illegalität von virtuellen Hunderennen wurde bekräftigt und sogar auf der Homepage des BMF dargestellt (AB 817/XXIII.GP 10.Juli 2007). Auch der unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich hat diese Rechtsansicht in einer Entscheidung vom 28.11.2006 bestätigt (!) und diese Hundewetten als Glücksspiel bewertet.

Die Ansicht zu solchen aufgezeichneten Hunderennen, dass es sich dabei um illegales Glücksspiel handelt, kann auch aus Sicht des BMI geteilt werden (es kann jedoch keine generelle Aussage zu Hunderennen getroffen werden, sondern es immer der jeweiligen Einzelfall zu prüfen).

Die gewerbsmäßige Vermittlung oder der gewerbsmäßige Abschluss von sog. Wetten auf bereits gelaufene Hunderennen ist auch durch den Konzessionsbescheid des jeweils Bundeslandes nicht erfasst, da dabei keine Wetten im Sinne von § 1270 ABGB vorliegen. In der aktuellen Strafanzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich wird das System dieser illegalen (virtuellen) Hundewetten im Detail beschrieben und sogar von Betrug gesprochen.

Glücksspielangebote im Internet:

Zum angesprochenen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Herbert Wegscheider über Glückangebote im Internet wurde angemerkt, dass das BMF die Strafbarkeit von Internetangeboten von Glücksspielen aus dem Ausland gemäß § 168 StGB bejaht: „Diesbezügliche Anzeigen meines Ressorts wurden von den Staatsanwaltschaften bisher gemäß § 90 StGB zurückgelegt“. Auch


Verwaltungsstrafverfahren verliefen nach dem damaligen Wissensstand des Bundesministeriums für Finanzen bislang ergebnislos.

Die Frage nach dem „Steuerprivileg“ im kleinen Glücksspiel wurde vom BMF nicht wirklich beantwortet:

Es wurde in der AB des BMF darauf hingewiesen, dass das kleine Automatenglücksspiel aus steuerlicher Sicht mit dem Kasseninhalt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterliegt. Dies bedeutet: Das Einspielergebnis unterliegt der Umsatzsteuer.

Keine Antworten gab es auf die Frage, ab welcher Höhe ein Spielumsatz (Einspielergebnis) im „kleinen Glücksspiel“ für den Betreiber eines Geldspielautomaten in Anbetracht hoher Landesabgaben kostendeckend ist. Aber entsprechende Zahlen und Statistiken aus den Bundesländern, in denen das „kleine Glücksspiel“ erlaubt ist, sind allerdings der Öffentlichkeit und dem Parlament nie bekannt geworden.

Zweifelsfrei besteht jedenfalls eine erhebliche steuerliche Privilegierung des „kleinen Glücksspiels,, im Vergleich zu den Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in konzessionierten Spielbanken. Während die in den konzessionierten Spielbanken betriebenen Spielautomaten neben den Vergnügungssteuern der Länder, der vom Bruttoeinspielergebnis zu entrichtenden Umsatzsteuer und der Spielbankabgabe unterliegen, ist von den Einspielergebnissen des aus dem Glücksspielmonopol ausgenommenen „kleinen Automatenspiels“ keine Spielbankabgabe abzuführen. Dies, obwohl aufgrund technischer Entwicklungen das „kleine Automatenspiel" mit den in den Spielbanken betriebenen Automaten im Ergebnis wirtschaftlich durch extrem hohe Spielablaufgeschwindigkeiten und einer Vielzahl gleichzeitig laufender Spiele weitgehend vergleichbar ist.

Hiezu ein Beispiel für einen in Wien betriebenen „Kleinen Glücksspielautomaten“ im Vergleich zu einem im Kasino Wien betriebenen Glücksspielautomaten unter der Annahme eines monatlichen Bruttoeinspielergebnisses in Höhe von 6.000 €:

„Kleiner Glücksspielautomat“:

€ 1. 000 Umsatzsteuer und € 1.400 Vergnügungssteuer der Stadt Wien, Gesamtbelastung daher € 2.400, das sind 40 % des Bruttoeinspielergebnisses von € 6.000.

Spielautomat im Wiener Kasino:

€ 1. 000 Umsatzsteuer, € 1.950 Spielbankabgabe (39 % des um die USt verminderten Bruttoeinspielergebnisses) und € 1.400 Vergnügungssteuer der Stadt Wien, Gesamtbelastung daher € 4.350, das sind 72,5 % des Bruttoeinspielergebnisses von € 6.000.


Bei durchschnittlichen Einspielergebnissen ist nach dieser Berechnung die steuerliche Belastung der in den konzessionierten Kasinos betrieben Automaten bis zu doppelt so hoch, wie beim „kleinen Automatenspiel“!

Illegales Glücksspiel: Keine Zahlen über beschlagnahmte Glücksspielautomaten

Das BMF verfügt über keine Daten von Beschlagnahmungen und Vernichtungen von Glücksspielautomaten. Eine allfällige Beschlagnahme von Glücksspielautomaten in Vollzug der Bestimmungen des GSpG fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden; Daten darüber liegen im BMF nicht vor (Anmerkung: Man glaubt es nicht!).

Auch durch das BMI gab es keine Auskunft zur Anzahl der beschlagnahmten und vernichteten Glücksspielautomaten (2000 - 2005). Bei gemäß § 143 StPO beschlagnahmten Glücksspielautomaten liegt die Entscheidung über die Vernichtung bei den Justizorganen.

Bei beschlagnahmten Glücksspielautomaten nach dem Verwaltungsrecht ist je nach Tatörtlichkeit entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeidirektion für die bescheidmäßige Erklärung des Verfalles bzw. der Einziehung der Glücksspielautomaten zuständig. Darüber werden jedoch keine gesonderten Aufzeichnungen geführt (Anmerkung: Wieder keine Aufzeichnungen. Was passierte mit diesen beschlagnahmten Automaten?).

Die Frage wie viele beschlagnahmte Geldspielautomaten vernichtet wurden, wurde durch das BMI daher wie folgt beantwortet: „Eine Einziehung und Verwertung ist nach § 408 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist. Ob und wann diese Maßnahmen im Einzelfall angewendet wurden, konnte mit vertretbarem Aufwand nicht mehr ermittelt werde“.

(Anmerkung zu den drei Ministerantworten: Niemand in Österreich weiß, wie viele und welche Geldspielautomaten jemals beschlagnahmt und dem Verfall zugeführt wurden).

Verwaltungsstrafanzeigen: Keine Aufzeichnungen!

Über die durchgeführten Kontrollen der Polizei bzw. erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen

nach § 56 Glücksspielgesetz werden durch das BMI keine gesonderten Aufzeichnungen

geführt, die anlassbezogene Erhebung der Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand

bedeuten.

(Anmerkung: Niemand kennt somit in Österreich die Anzahl der Amtshandlungen und der

erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen).

Die gerichtlichen Verfahren im Jahr 2005

Zwei Strafverfahren gegen Verantwortliche von Karten- und Internet-Kasinos wurden diversionell erledigt. Vier der angeführten Verfahren (je eines beim Landesgericht Krems/Donau sowie den Bezirksgerichten St. Pölten, Neumarkt und Bregenz) endeten mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe. Insgesamt wurden sieben Personen verurteilt. In drei Verfahren


wurden 2005 vier Personen in Ansehung des angefragten Deliktes freigesprochen. Die Freisprüche erfolgten jeweils aus Beweisgründen. Sieben Anzeigen wurden aus den verschiedensten Gründen (z.B.: laufende Vorerhebungen, unbekannter Aufenthalt der Beschuldigten, Rechtsmittelverfahren) noch nicht erledigt.

Es gab im Jahr 2005 insgesamt 62 Anzeigen gegen Gastronomen, Spielhallenbetreiber und Geldspielautomateneigentümer sowie -pächter. Davon wurden 13 eingestellt bzw. in 25 Fällen wurde die Anzeige ohne weitere Erhebungen zurückgelegt. Eine Anzeige wurde diversionell erledigt. In 13 Verfahren wurden 16 Personen verurteilt. Dabei wurden zwei bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen und 14 Geldstrafen (davon drei bedingt nachgesehen) verhängt.

In sechs Verfahren wurden acht Personen freigesprochen. Die Freisprüche erfolgten aus Beweisgründen (!).

Hinsichtlich § 168 StGB merkte die Justizministerin a.D. jedoch an, dass die Vermutung einer „Umgehung der einschlägigen Vorschriften... des StGB“ nicht nachvollziehbar ist. „Zuletzt wurden im Jahr 2000 18, im Jahr 2001 45, im Jahr 2002 26, im Jahr 2003 31, im Jahr 2004 8 und im Jahr 2005 18 Personen (auch) nach § 168 StGB verurteilt.

(Diese Zahlen betreffen ausschließlich Verurteilungen, bei denen § 168 StGB als führendes Delikt für die Strafbemessung herangezogen und nicht etwa durch die Strafdrohung eines anderen Delikts z.B. Betrug, verdrängt wurde). Angesichts dieser Zahlen kann von dem in der Anfrage erwähnten „Nichtvollzug“ dieser Strafbestimmung wohl keine Rede sein“. .

In der AB 958/XXIII.GP vom 3. August 2007 wurde durch das Bundesministerium für Finanzen zu Fragen betreffend Steuerleistung und Finanzierung der Sportförderung im Falle einer Liberalisierung des Glücksspielmarktes Stellung genommen.

Der Bundesminister für Finanzen hält in dieser Anfragebeantwortung an das Parlament aus Spielerschutz- und Aufsichtsgründen am bestehenden Konzessionssystem fest und sieht dieses auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH als gemeinschaftsrechtlich zulässig und verhältnismäßig an.

Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (z.B. § 25 Abs. 3 GSpG) sind aus Sicht des BMF, eine wichtige und wirkungsvolle ordnungspolitische Maßnahme im Interesse des Spielerschutzes. Die Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG, der den konzessionierten Spielbanken eine Warn- und Sperrpflicht bei Suchtverdacht auferlegt und diese mit einer spezifischen zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht ergänzt, hat sich sehr bewährt und wird auch in Europa als vorbildliche Maßnahme im Interesse des Spielerschutzes gewürdigt (AB 957/XXIII.GP vom 3.August 2007). Ähnliche Regelungen zum Spielerschutz fehlen aber im Wettbereich (Zuständigkeit


Bundesländer) und in den Bundesländern, wo das „kleine Glücksspiel“ durch Landesgesetz erlaubt ist.

In der aktuellen Falterausgabe werden nun schwere Vorwürfe gegenüber dem Glücksspielunternehmen Novomatic geäußert, dass durch bestimmte Spielautomaten (Gaminator) in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Die Wiener SPÖ-Stadträtin Ulli Sima (MA 36) hat daher kürzlich der StA Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen „illegalen Glücksspiels“ übermittelt. Darin ist von Sachverständigen mit gut honorierten Beratungsverträgen zu lesen. Es wird auch beschrieben, wie Sachverständige unter Druck gesetzt wurden, ja sogar Morddrohungen erhalten haben. Informanten behaupten weiters, dass Automaten für Finanzkontrollen frisiert und Polizisten „bestens" umsorgt wurden. Vorwürfe, die vom Glücksspielunternehmen Novomatic mit allem Nachdruck zurück gewiesen werden. Massiv schockierend auch der Reportbericht (ORF) vom 27.11.2007, in dem in vielen Bildaufnahmen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes bestens dokumentiert und nachgewiesen wurden. Auch „illegales Glücksspiel“ wurde mehrfach bewiesen (z.B. Bundesland Salzburg). Die Frage lautet nun, warum das Innenministerium Kontrolldefizite in der Bekämpfung des kleinen Glücksspiels (siehe PA vom 21.11.2007) negiert und weiter abstreitet. Die Antworten aus dem Innenministerium sind in Anbetracht der öffentlich nachgewiesenen Fakten nicht nachvollziehbar:

Illegales Glücksspiel sei ein Strafbestand, gegen den „konsequent vorgegangen“ werde. Es gebe „ regelmäßige Kontrollen ". Es würden sogar Beschwerden über zu viel Kontrolltätigkeit eingehen.

Mit der AB 4415/XXII.GP vom 22.August 2006 wurden die Fragen der Anfrage „Illegales Glücksspiel (Glücksspielangebote in Österreich) - Vollziehung des Glücksspielgesetzes von der damaligen Bundesministerin für Justiz beantwortet. Ähnliche Parlamentarische Anfragen wurden in diesem Jahr auch an die damalige Justizministerin und den Finanzminister gerichtet. Der daraus resultierende ausführlich begründete SPÖ-Antrag betreffend „Glücksspielgesetz und suchtpräventive Maßnahmen“ vom 29.03.2006 wurde zwar 2006 im Finanzausschuss noch diskutiert, aber nicht enderledigt (815/A(E) XXII.GP). Dessen detaillierte Begründung ist heute noch absolut aktuell.

Aus systematischen Gründen werden in dieser Anfrage zum Glücksspiel- und Wettwesen zum einen ähnliche wie auch zusätzliche Fragen gestellt, um die notwendigen Informationen sowie die aktuellen Zahlen für 2006 (sowie 2007) zu erhalten. Zum anderen müssen daher auch einige der Antworten aus dem Jahr 2006 nachdrücklich hinterfragt werden.


 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.          Wie viele Strafanzeigen gemäß § 168 StGB u.a. gegen Verantwortliche von so genannten „Karten-Kasinos", „Automaten-Kasinos“ und/oder „Internet-Kasinos“ liegen derzeit bei den österreichischen Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten noch nicht erledigt vor (Aufschlüsselung auf Staatsanwaltschaften)?

Wie ist der Stand dieser Verfahren?

2.                                     Wie viele dieser „Karten-Kasinos“, „Automaten-Kasinos“ und/oder „Internet-Kasinos“ wurden in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund behördlicher Ermittlungen nach § 53 Glücksspielgesetz o.a. Rechtsgrundlagen geschlossen (Aufschlüsselung nach Bundesländern)?

3.                                     Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen § 168 StGB wurden allein in den Jahren 2006 und 2007 gegen Verantwortliche von so genannten Karten-Kasinos, Automaten-Kasinos und/oder Internet-Kasinos erstattet? Durch welche Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften oder Private wurden diese Anzeigen erstattet?

Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?

Wie wurden die Verfahren erledigt?

(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)

4.         Wie vielen dieser Anzeigen wurden durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft konkret nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren Ermittlungen beauftragt?

Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen (Aufschlüsselung auf Jahre)?

5.                                     Wie viele dieser Anzeigen wurden durch die StA zurückgelegt? Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung auf Jahre und jeweils nach Staatsanwaltschaften)?

6.                                     In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2006 und 2007 „Einstellungserklärungen“ nach Durchführung von weiteren Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften)?

7.                                     Wie viele Strafverfahren bzw. Anzeigen wurden in diesen Jahren diversionell erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte)?

8.                                     Aufgrund wie vieler Anzeigen wurde in den Jahren 2006 und 2007 eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt (Aufschlüsselung nach Jahre und Gerichte)?

 


9.         Wie viele Strafverfahren davon endeten in den Jahren 2006 und 2007 mit einem Freispruch?

Wie viele Personen wurden freigesprochen?

Aus Welchen Gründen erfolgten jeweils diese Freisprüche (Aufschlüsselung nach Jahre

und Gerichte)?

10.        Wie viele gerichtliche Strafanzeigen gemäß § 168 StGB gegen Gastronomen (die Spielautomaten aufgestellt und/oder betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie Automateneigentümer und Automatenpächter, die des illegales Glückspieles nach § 168 StGB (ev. auch wegen Delikte) verdächtig sind, wurden von den österreichischen Staatsanwaltschaften bzw. zuständigen Gerichten in den Jahren 2006 und 2007 noch nicht erledigt (offene Verfahren)?

Wie ist der Stand dieser Verfahren?

11.        Wie viele derartige Anzeigen wurden nach § 168 StGB allein in den Jahren 2006 und 2007 gegen Gastronomen (die Spielautomaten aufgestellt und betrieben haben), Spielhallenbetreiber sowie Automateneigentümer und Automatenpächter erstattet? Durch welche Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften wurden diese Anzeigen erstattet?

Wie ist jeweils der Stand dieser Verfahren?

Wie wurden die Verfahren erledigt?

(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)

12.                               Wie viele dieser Anzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch die zuständigen Staatsanwaltschaften konkret nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren Ermittlungen beantragt? Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen (Aufschlüsselung auf Jahre und jeweils nach Staatanwaltschaften)?

13.                               Wie viele Anzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch die Staatsanwaltschaften zurückgelegt? Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung auf Jahre und jeweils nach Staatsanwaltschaften)?

14.                               In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2006 und 2007 „Einstellungserklärungen“ nach Durchführung von weiteren Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften)?

15.                               Wie viele Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesen Jahren diversionell erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten)?

16.                               Aufgrund wie vieler Anzeigen wurde in den Jahren 2006 und 2007 eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichten)?

 


17.       Wie viele davon endeten in den Jahren 2006 und 2007 mit Schuldspruch? Wie viele Personen wurden verurteilt?

Welche Strafen wurden jeweils verhängt (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichte)?

18.       Wie viele Strafverfahren endeten in den Jahren 2006 und 2007 mit einem Freispruch? Wie viele Personen wurden freigesprochen?

Aus welchen Gründen erfolgten jeweils diese Freisprüche (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichte)?

19.                             Teilen Sie weiterhin - insbesondere nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ - die Feststellungen der Steuer- und Zollkoordination Ost (BMF) hinsichtlich der sog. Wetten bei virtuellen Hunderennen („Greyhounds-Hunderennen“ bzw. „Play4Dogs")?

20.                             Liegt bei Wetten auf diese Hunderennen ein verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB vor, wenn beispielsweise während des auf einer Leinwand (bzw. auf dem Monitor) eingestellten Rennens vor dem Zieleinlauf (z.B. über eine Videokassette oder CD-Rom) ein anderes Hunderennen eingespielt und dieser Zieleinlauf dieses Rennens für die Wette als Einlaufergebnis gewertet wird?

21.                             Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 gegen die Wettanbieter von virtuellen Hunderennen erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

22.                             Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden gegen die „Wettanbieter" von virtuellen Hunderennen o.ä. die vor Jahren bereits gelaufen waren (die verbotenes Glücksspiel im Sinne von § 168 StGB bzw. Betrug i.S. des StGB darstellen) wurden in den Jahren 2006 und 2007 erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaft)?

23.                             Wie viele Wettbüros und Wettlokale etc wurden deswegen in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund behördlicher Ermittlungen nach § 53 Glücksspielgesetz geschlossen (Aufschlüsselung nach Jahre und Bundesländern)?

In wie vielen Fällen kam es zu Beschlagnahmungen?

24.       Wie viele Anzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch die zuständigen Staatsanwaltschaften konkret nachgegangen und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden mit weiteren Ermittlungen beantragt?

Zu welchen Ergebnissen führten diese Ermittlungen?

25.       Wie viele dieser Anzeigen wurden in den Jahren 2006 und 2007 durch die Staatsanwaltschaften zurückgelegt?

Mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Zurücklegung (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften)?

 


26.        In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2006 und 2007 „Einstellungserklärungen“ (§ 90 Abs. 1 und § 412 stopp) nach Durchführung von weiteren Erhebungen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben (Aufschlüsselung auf Jahre und nach

Staatsanwaltschaften) ?

27.                              Wie viele Anzeigen bzw. Strafverfahren wurden in diesen Jahren diversionell erledigt (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte)?

28.                              Aufgrund wie vieler Anzeigen wurde in den Jahren 2006 und 2007 eine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichte)?

29.                              Wie viele Strafanzeigen endeten in den Jahren 2006 und 2007 mit Schuldspruch? Wie viele Personen wurden verurteilt?

Welche Strafen wurden jeweils verhängt (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichte)?

30.        Wie viele Strafverfahren endeten in den Jahren 2006 und 2007 mit einem Freispruch? Wie viele Personen wurden freigesprochen?

Aus welchen Gründen erfolgten jeweils diese Freisprüche (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichte)?

31.                              Wie viele Personen wurden 2006 und 2007 insgesamt nach § 168 StGB (ev. auch wegen anderer Delikte) rechtskräftig verurteilt (Aufschlüsselung auf Jahre und Gerichte)? Wie viele derartige Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen?

32.                              Werden nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen illegalem Glücksspiel (§ 168 StGB) oder Glücksspiel-Betruges in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Glücksspielautomaten für verfallen erklärt und vernichtet?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie viele wurden 2006 und 2007 vernichtet (Aufschlüsselung auf Jahre und

Bundesländer)?

33.       Sind aus Sicht des Ressorts Schadenersatzansprüche von durch Hunderennenwetten geschädigten Wettern möglich, da es sich dabei um keine Wetten im Sinne von § 1270 ABGB handeln kann, sondern offensichtlich nur um ein illegales Glücksspiel? Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, gibt es dazu bereits eine gesicherte Rechtssprechung?

34.                              Wie beurteilen Sie das Ausmaß der organisierten Kriminalität beim illegalen Glücksspiel in Österreich? Welche Gruppen sind in Österreich aktiv (Ersuche um Darstellung der Nationalitäten)?

35.                              Wie beurteilen Sie das Nichtvollziehen veranstaltungs- und glücksspielrechtlicher Gesetzesbestimmungen in den Bundesländern?

Liegt aus Sicht des Ressorts dabei „Amtsmissbrauch“ durch zuständige Behörden und die


Polizei vor? Wenn nein, warum nicht?

Wo sehen Sie die Gründe für dieses offensichtliche - und nun durch die Medien mehrfach

nachgewiesene - Kontrolldesaster?

36.                               Sehen Sie in Wien einen Zusammenhang mit der bekannt gewordenen und zitierten Liste der Wiener Polizei über bestimmte Lokale, die nicht kontrolliert werden sollen?

37.                               Wie viele sogenannte illegale Automaten-Kasinos gibt es nach Schätzungen des Ressorts in Österreich (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

38.                               Wie viele Geldspielautomaten sind in Österreich nach Schätzung des Ressorts aufgestellt und werden in Lokalen, Wettbüros, Tankstellen etc. illegal betrieben (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

39.                               Ist es richtig, dass das Bundeskriminalamt im BMI für die Steuerung, Koordinierung und Bekämpfung der Glücksspielkriminalität zentrale Ansprechstelle in Österreich ist? Wenn ja, welche Aktivitäten zur Bekämpfung der Glücksspielkriminalität wurden 2006 und 2007 vom Bundeskriminalamt vorgenommen?

(Aufschlüsselung nach Jahre)

40.        Können aus Sicht des Ressort illegal aufgestellte und betriebene Geldspielautomaten aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen, des Sicherheitspolizeigesetzes, der Strafprozessordnung, des Glücksspielgesetzes oder landesgesetzlicher Bestimmungen (z.B. Veranstaltungsgesetz) von den zuständigen Behörden und Polizei beschlagnahmt und dem Verfall zugeführt werden?

Wenn ja, wie lauten konkret diese gesetzlichen Bestimmungen?

41.              Wer sind dabei die zuständigen Organe, die mit der Überwachung von illegal aufgestellten und betriebenen Geldspielautomaten betraut sind und diese zu entfernen (d.h. beschlagnahmen) haben?

42.              Wie viele Geldspielautomaten wurden in den Jahren 2006 und 2007 auf gerichtliche Anweisung durch die Polizei beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

43.              In wie vielen Fällen (Verfahren) mussten in diesen Jahren beschlagnahmte Geldspielautomaten an Betreiber und/oder Besitzer wieder ausgefolgt werden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

44.              Wie viele Geräte sind in den Jahren 2006 und 2007 nach einer Beschlagnahme„verfallen“ (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

45.              Wie viele Geldspielautomaten wurden 2006 und 2007 nach § 408 Abs. 2 StPO eingezogen und verwertet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

 


46.              Welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen bzw. innerhalb des Ressorts ergreifen, dass die Anzahl der beschlagnahmten (und in Folge vernichteten) illegalen Geldspielautomaten etc. auch dokumentiert wird?

47.              Wie viele Schließungen von Betrieben, in denen nach dem Glücksspielgesetz illegales Glücksspiel betrieben wurde, wurden 2006 und 2007 gerichtlich angeordnet (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundeslänger)?

48.              Ist aus Sicht Ihres Ressorts bei illegalem Glücksspiel bzw. einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 168 StGB eine Gewinnabschöpfung beim verurteilten Glücksspielveranstalter oder Automatenbetreiber möglich?

Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?

In wie vielen Fällen wurde dies 2006 und 2007 durchgeführt?

49.       Können aus Sicht des Ressorts durch Spieler, die im illegalen Glücksspiel verloren haben, Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Glücksspielbetreiber gestellt werden? Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, gibt es dazu bereits eine gesicherte Rechtssprechung?

50.                               Wie viele Lokalitäten (Gastronomie, Wettlokale, Kasinos etc.) mit illegalen Spielautomaten, Wettterminals etc. wurden in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund behördlicher oder polizeilicher Ermittlungen beispielsweise nach § 53 Glücksspielgesetz geschlossen (Aufschlüsselung auf Jahre und nach Bundesländern)?

51.                               Wie viele Fälle des (gewerbsmäßigen) Glücksspielbetruges sind Ihnen 2006 und 2007 bekannt geworden?

Wie viele Ermittlungen wurden geführt?

Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden erstattet?

(Aufschlüsselung jeweils auf Jahre und zuständige Staatsanwaltschaften)

52.                               Werden Sie den Staatsanwaltschaften die ausdrückliche Weisung erteilen, Gesetzesverstöße nach § 168 StGB im Lichte der stark gestiegenen Suchtgefahr, der Grundsatzentscheidung des VwGH, der NÖ-UVS-Entscheidung und der vorliegenden gerichtlichen Strafanzeige des Landeskriminalamtes NÖ aus präventiven Gründen mit allem Nachdruck zu verfolge?

53.                               Aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen aus Sicht des Ressorts österreichische Unternehmen oder deren Tochterunternehmen als „Internet-Kasino" im Internet auftreten und dabei ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz Glücksspiele i.S. des österreichischen Glücksspielgesetzes anbieten?

 


54.                               Ist es aus Sicht des Ressorts rechtlich zulässig, Glücksspiele i.S. des Glücksspielgesetzes auf einer Web-Site im Internet gemeinsam mit Sportwetten (für die eine entsprechende landesrechtliche Genehmigung vorliegt) anzubieten?

55.                               Ist es auch zulässig, dass durch in Österreich niedergelassene Unternehmen grenzüberschreitend diverse „Pokerspiele“ öffentlich angeboten (z.B. Internet) und durchgeführt werden?

56.              Gilt aus Sicht des Ressorts für die an der Wiener Börse notierten - in Österreich allerdings nicht konzessionierten - Glücksspielunternehmen österreichisches Recht oder ein anderes Recht (siehe Probleme mit MEL)?

57.              Welche Möglichkeiten sehen Sie, rechtskräftige österreichische Straferkenntnisse und Urteile nach dem Glücksspielgesetz gegen ausländische Wett- und Glücksspielbetreiber in der EU sowie Drittstaaten durchzusetzen?

58.              Werden Sie zur Verhinderung von Abgabenbetrug und illegalem Glücksspiel eine gesetzliche Regelung unterstützen, die eine direkte Anbindung von elektronischen Kassen der (Spiel)Automatenbetreiber, Buchmacher und Totalisateur - wie bereits in anderen Ländern - mit dem Zentralrechner des Finanzministeriums vorsieht?

Wenn nein, warum nicht?

59.       Wie sind Video Network Terminals (VNT) der Firma HTM (Hotel- und Tourismusmanagement GesmbH) nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren und einzustufen?

Sind mit diesen VNT - aus Sicht des Finanzministeriums bestätigt - tatsächlich Geldausspielungen außerhalb der Grenzen des „kleinen Glücksspiels“ möglich?

60.       Kann mit diesen VNT aufgrund der bekannten technischen Möglichkeiten aus Sicht des Ressorts in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, liegt damit ein Verstoß nach § 168 StGB vor?

61.              Ist Ihnen der der Falterartikel vom 22. November 2007 bekannt, in dem, u.a. auch über die Rolle und Abhängigkeiten von Sachverständigen im Glücksspielbereich berichtet wird? Welche Konsequenzen werden Sie für die Bestellung und Beauftragung von Sachverständigen daraus ziehen?

62.              Wie viele gerichtlich beeidete Sachverständige sind aktuell als Sachverständige für Geschicklichkeitsautomaten und/oder Geldspielautomaten in der Sachverständigenliste eingetragen (Aufschlüsselung auf Gerichtssprengel)?

Wie ist deren Unabhängigkeit bei SV-Gutachten gewährleistet? Wer sind diese Sachverständige?

 


63.       Wie beurteilen Sie die Beschreibung der SV-Tätigkeit und die Aussagen des SV Ing. Mares in der zitierten Ausgabe des Falters?

Sehen Sie Handlungsbedarf?

64.              Wann liegt aus Ihrer Sicht ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. Befangenheit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Spielautomatenbereich vor, der im Auftrag von Gerichten oder Behörden tätig werden soll?

65.              In welchen Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR existiert eine dem § 25(3) GSpG vergleichbar weitreichende, von Spielbankenbetreibern zu erfüllende, Spielerschutzbestimmung? Gibt es international überhaupt vergleichbare Regelungen in Europa? Wenn ja, in welchen Staaten können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gestellt werden (Ersuche um Aufschlüsselung dieser Staaten)?

66.                               In welcher Form und in welchen Umfang soll aus Sicht des Ressort der Spielerschutz (z.B. zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche) im Bereich der aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Glücksspiele (kleines Glücksspiel) und bei den Wettbüros und Wettcafes gesichert und verbessert werden?

67.              Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz auch generelle Schutzbestimmungen (Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten; zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch) für den Bereich der Wettbüros und Wettcafes etc. notwendig bzw. werden Sie diese gegenüber den Bundesländern anregen?

68.              Sind für Sie - in Anbetracht zunehmender Probleme - mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz auch generelle Schutzbestimmungen (z.B. Bescheidmäßige Auflagen mit Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten) im „kleinen Glücksspiel“ notwendig bzw. werden Sie diese gegenüber den Bundesländern anregen?

69.              Welche zusätzlichen generellen suchtpräventiven Maßnahmen sollten zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz der Spielerinnen aus Sicht Ihres Ressorts in Zukunft ergriffen werden?

70.              Wer soll aus Sicht des Ressorts für die Beratung, Betreuung und Übernahme von Therapiekosten für Spielsüchtige (Pathologische Spieler) aufkommen?

71.              Liegen dem Ressort Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF zum Glücksspielwesen in Österreich bereits vor?

Wenn ja, wie lauten diese?

Welche Positionen hat dort das BMJ vertreten?

 


72.        Welche konkreten Ergebnisse wurden bei der ersten österreichischen Glücksspielkonferenz am 25. und 26.April 2007 erzielt?

Welche Positionen hat dort das BMJ vertreten?

73.        Teilen Sie die bereits bekannt gewordenen Auffassungen der Bundesländer (wie beispielsweise Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg), dass eine effiziente Verfolgung des illegalen und offensichtlich bereits organisierten Glücksspiels mit Geld- oder Glücksspielautomaten (Automatengeldspielringe) nur durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes und/oder des Strafgesetzbuches möglich ist?

Wenn nein, wie soll in Anbetracht der bekannten technischen Manipulationsmöglichkeiten die Kontrolle und Verfolgung des illegalen (und offensichtlich bereits international organisierten) Glücksspiels effizienter werden?

74.        Halten Sie angesichts der dramatisch gestiegenen Anlassfälle, insbesondere der damit verbundenen illegalen Verdienstmöglichkeiten sowie der bewussten Umgehung ordnungspolitischer Zielsetzungen im Bereich nichtkonzessionierter Glücksspiele (d.h. beim illegalen Glücksspiel) den derzeitigen Strafrahmen des § 168 StGB und die Zuständigkeit (Bezirksgerichtliches Verfahren) weiterhin für ausreichend?

Wenn nein, warum nicht?

75.       Können aus Sicht des Ressorts von Geschädigten (entsprechend der Entscheidung des OGH vom 17.Oktober 2006, 10b 159/OGH) Amtshaftungsansprüche gestellt werden, wenn durch eine zuständige Behörde (Organ) glücksspielrechtliche oder veranstaltungsrechtliche Bestimmungen nicht vollzogen werden?

Wann liegt in diesem Fall behördliche Untätigkeit im Sinne der ständigen oberstgerichtlichen Rechtssprechung vor?

76.                               Welche ordnungspolitischen Maßnahmen werden Sie in Zukunft unterstützen, dass nicht unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften des Glücksspielgesetzes, des StGB und landesgesetzlicher Bestimmungen suchtgefährdete Personen weiterhin zur Zielscheibe skrupelloser Geschäftemacher im Wett- und Glücksspielgeschäft werden?

77.                               Sehen Sie generell im Glücksspielbereich (z.B. Kasinos, Online-gambling, Geldspielautomaten, Sportwetten) aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes - aber auch zum Schutz vor Kriminalität und zur Verhinderung von Geldwäsche - einen Handlungsbedarf des europäischen Gesetzgebers?

Wenn ja, worin besteht aus Ressortsicht konkret dieser Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht?

78.        Wie beurteilen Sie den Falterbeitrag vom 22.11.2007? Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?

 


79.              Wie beurteilen Sie den Beitrag im Profil vom 26.11.2007? Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?

80.                               Wie beurteilen Sie den Beitrag des ORF im Report vom 27.11.2007 über das kleine Glücksspiel und das unkontrollierte illegale Glücksspiel in Österreich?

Welche Schlussfolgerungen haben Sie daraus gezogen? Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen?

81.        Welche Aufgaben haben mit Inkrafttreten der Strafprozessreform (01.01.2008) die Staatsanwaltschaften zur Verfolgung des illegalen Glücksspiels und Glücksspielbetruges zu übernehmen?