2971/J XXIII. GP
Eingelangt am
21.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten DI Klement
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Missbrauch der Wegweisung
In § 38a Abs. 1 SPG wird normiert: „Ist auf Grund bestimmter Tatsachen,
insbeson-
dere wegen eines vorangegangenen gefährlichen
Angriffs, anzunehmen, es stehe
ein gefährlicher
Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Orga-
ne des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die
Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der
ein Gefährdeter wohnt, und deren unmit-
telbarer Umgebung
wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf wel-
chen räumlichen
Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maß-
gabe der
Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestim-
men.“
In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle steht
geschrieben: „Die Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben die Möglichkeit zur Wegweisung desjenigen,
von dem (weitere) gefährliche Angriffe gegen die körperliche Sicherheit von Mitbe-
wohnern zu gewärtigen sind. Für diese - schwierige - Gefährlichkeitsprognose wer-
den insbesondere die Aussage des Opfers und
das Verhalten desjenigen, von dem
die Gefahr ausgeht, während des Einschreitens der Organe
des öffentlichen Sicher-
heitsdienstes maßgeblich sein. Im Falle einer Wegweisung
ist es den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
auferlegt, dem Betroffenen zu verdeutlichen, auf
welchen räumlichen Bereich sich die
Wegweisung erstreckt."
Nun
gibt es diverse Rechtsanwälte und Frauenvereinigungen, welche
im Internet und
in Gesprächen scheidungswilligen Frauen raten, eine
Wegweisung gemäß § 38a
SPG zu erwirken, um dann im Scheidungsverfahren, vor allem in Streitigkeiten über
Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderjährigen,
Vorteile gegenüber dem zukünf-
tigen Ex-Ehegatten zu haben.
In diesem
Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun-
desministerin für Justiz folgende
Anfrage:
1.
Wurden Sie auf
den Umstand, dass missbräuchliche
Wegweisungen nach §
38a
SPG zur Konstruktion von Scheidungsgründen veranlasst
werden, schon
einmal hingewiesen?
2. Hat es diesbezüglich bereits Beschwerden gegeben?
3. Wenn ja, wie viele?
4. Wenn ja, was wurde unternommen?
5.
Welche Rolle spielt die Tatsache, dass scheidungswilligen Frauen
generell ge-
raten wird eine
Wegweisung zu beantragen in der Ausbildung der Richter?
6.
Welche
rechtlichen Konsequenzen sind im Falle der missbräuchlichen Be-
hauptung von Wegweisungsgründen im
gerichtlichen Verfahren grundsätzlich
vorgesehen?
7. In wie vielen Fällen ist es zu diesen Konsequenzen gekommen?
8.
Ist es Ihrer Meinung nach unbedenklich, wenn öffentlich
aufgerufen wird zur
Vorbereitung von
Scheidungsprozessen unwahre Angaben über
Wegwei-
sungsgründe zu machen?
9.
Ist Ihnen
bewusst, dass Frauen mit schweren psychischen Problemen, die
sich oft auch in der Veranlassung einer Wegweisung mit der Begründung
,psychischer Bedrohung' äußern, nach gängiger österreichischer Rechtsspre-
chung die Obsorge für ihre Kinder bekommen und so eine
potentielle Bedro-
hung - mindestens jedoch eine erhebliche Störung - für Gesundheit und Wohl
der Kinder darstellen?
10.Was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?