2971/J XXIII. GP

Eingelangt am 21.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten DI Klement

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Missbrauch der Wegweisung

In § 38a Abs. 1 SPG wird normiert: Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbeson-
dere wegen eines vorangegangenen gef
ährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe
ein gef
ährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Orga-
ne des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die
Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gef
ährdeter wohnt, und deren unmit-
telbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf wel-
chen r
äumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maß-
gabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestim-
men.“

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle steht geschrieben: Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Möglichkeit zur Wegweisung desjenigen,
von dem (weitere) gefährliche Angriffe gegen die körperliche Sicherheit von Mitbe-
wohnern zu gew
ärtigen sind. Für diese - schwierige - Gefährlichkeitsprognose wer-
den insbesondere die Aussage des Opfers und das Verhalten desjenigen, von dem
die Gefahr ausgeht, w
ährend des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicher-
heitsdienstes maßgeblich sein. Im Falle einer Wegweisung ist es den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes auferlegt, dem Betroffenen zu verdeutlichen, auf
welchen r
äumlichen Bereich sich die Wegweisung erstreckt."

Nun gibt es diverse Rechtsanwälte und Frauenvereinigungen, welche im Internet und
in Gesprächen scheidungswilligen Frauen raten, eine Wegweisung gemäß § 38a
SPG zu erwirken, um dann im Scheidungsverfahren, vor allem in Streitigkeiten
über
Besuchsrecht wie auch Obsorge von Minderj
ährigen, Vorteile gegenüber dem zukünf-
tigen Ex-Ehegatten zu haben.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun-
desministerin für Justiz folgende

Anfrage:

1.            Wurden Sie auf den Umstand, dass missbräuchliche Wegweisungen nach §
38a SPG zur Konstruktion von Scheidungsgründen veranlasst werden, schon
einmal hingewiesen?

2.            Hat es diesbezüglich bereits Beschwerden gegeben?


3.            Wenn ja, wie viele?

4.            Wenn ja, was wurde unternommen?

5.            Welche Rolle spielt die Tatsache, dass scheidungswilligen Frauen generell ge-
raten wird eine Wegweisung zu beantragen in der Ausbildung der Richter?

6.            Welche rechtlichen Konsequenzen sind im Falle der missbräuchlichen Be-
hauptung von Wegweisungsgr
ünden im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich
vorgesehen?

7.            In wie vielen Fällen ist es zu diesen Konsequenzen gekommen?

8.            Ist es Ihrer Meinung nach unbedenklich, wenn öffentlich aufgerufen wird zur
Vorbereitung von Scheidungsprozessen unwahre Angaben über Wegwei-
sungsgr
ünde zu machen?

9.            Ist Ihnen bewusst, dass Frauen mit schweren psychischen Problemen, die
sich oft auch in der Veranlassung einer Wegweisung mit der Begr
ündung
,psychischer Bedrohung'
äußern, nach gängiger österreichischer Rechtsspre-
chung die Obsorge f
ür ihre Kinder bekommen und so eine potentielle Bedro-
hung - mindestens jedoch eine erhebliche St
örung - für Gesundheit und Wohl
der Kinder darstellen?

10.Was gedenken Sie dagegen zu unternehmen?