327/J XXIII. GP

Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

Bundeskartellanwalt"

Die Verordnung des EP und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004 (VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das „Verbraucherbehörden-Kooperations- Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen Behörden festgelegt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in Österreich vollständig mit 29.Dezember 2006 in Kraft getreten.

Mit dieser EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen bestimmte EU- Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger Verbraucherschutzbehörden mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen Mitteln auszustatten. Die zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen von zuständigen Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.

Die jeweils zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu werden, wenn gegen die Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch die Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten ansässigen VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden könnten.
Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen von europäischen VerbraucherInnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete Individualinteressen in Österreich. Einzelnen VerbraucherInnen, die mit einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz somit unmittelbar nicht.


Nach dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle zu benennen, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind (Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz 2 VBKG).

Der Bundeskartellanwalt ist nach § 3 Abs. 1 Z 1 des Verbraucherbehörden-Kooperations- Gesetzes für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten neun Richtlinien „zuständige Behörde" (§ 3 lit. c der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz). Es sind dies folgende Richtlinien:

a)  Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31;

b)  Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 17, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. b angeführten Bereiche betrifft;

c)  Richtlinie 90/314/EWG 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59, soweit diese Richtlinie nicht die in Z 3 lit. c angeführten Bereiche betrifft;

d)  Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, geändert durch die Entscheidung 2002/995/EG der Kommission, ABl. Nr. L 353 vom 30. Dezember 2002, S. 1;

e)  Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl. Nr. L 280 vom 29. Oktober 1994, S. 83;

f)    Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19, geändert durch die Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16;

g)  Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12;

h) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABl. Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1; i) Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S 16.

Im gemeinsamen Regierungsprogramm von SPÖ und ÖVP ist nun festgelegt, dass die Kompetenzen von Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde zusammengelegt


werden sollen. Damit stellen sich zusätzliche Fragen zur zukünftigen Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz in Österreich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.   Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz für die unter Z 1 des Anhanges zum VBKG angeführten Richtlinien?

Ersuche um Auflistung dieser Behörden.

2.             Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedsstaates an den Bundeskartellanwalt (als ersuchte Behörde) herangetragen?

3.             Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen? Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.      Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt? Welche Maßnahmen im Sinne des 2.Abschnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen werden?

5.             In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt? In wie vielen Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?

6.      In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.             Wie viele MitarbeiterInnen des Bundeskartellanwaltes als zuständige Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes tätig?

8.             Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten beim Bundeskartellanwalt (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.             Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zu organisieren?

10.      Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes dem Bundeskartellanwalt zur Verfügung?


11.    Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes geregelt? Gibt es dafür eine Geschäftsordnung des Bundeskartellanwaltes? Wenn ja, wie lautet diese?

12.    Ist durch den Bundeskartellanwalt beabsichtigt, im Sinne des § 12 VBKG Befugnisse zu übertragen?

13.    Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der EU- Kommission übermittelt?

14.    Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der zit. Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz?

15.    Welche Auswirkungen hat die geplante Zusammenlegung der Kompetenzen des Bundeskartellanwaltes und der Bundeswettbewerbsbehörde auf die Verbraucherbehördenkooperation im Sinne des VBKG?

16.    In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend Art. 4 Abs. 7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird?