329/J XXIII. GP

Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)"

Die Verordnung des EP und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004
(VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das „Verbraucherbehörden-Kooperations-
Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen Behörden festgelegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedsstaat
unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in Österreich vollständig mit
29.Dezember 2006 in Kraft getreten.

Mit dieser EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen bestimmte EU-
Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger Verbraucherschutzbehörden mit
Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind
diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen Mitteln auszustatten. Die
zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen von zuständigen
Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung
innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.

Die jeweils zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu werden, wenn gegen die
Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch die
Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten
ansässigen VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden könnten.
Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen von europäischen
VerbraucherInnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete Individualinteressen in
Österreich. Einzelnen Verbraucherinnen, die mit einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer
in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz somit unmittelbar nicht.


 

Nach dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale
Verbindungsstelle
zu benennen, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind
(Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
(§ 2 VBKG).

Der Bundeswettbewerbsbehörde ist nach § 3 Abs. 1 Z 3 des Verbraucherbehörden-
Kooperations-Gesetzes für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten
sechs Richtlinien „zuständige Behörde" (Art. 3 lit. c der Verordnung über die Zusammenarbeit
im Verbraucherschutz). Es sind dies folgende Richtlinien:

a)   Richtlinie 84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABI. Nr. L 250 vom 19. September 1984, S. 17,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/55/EG, ABI. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S. 18;

b)  Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABI. Nr. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 98/7/EG, ABI. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 17, soweit diese
Richtlinie auch gewerberechtliche Bestimmungen über Leasingverträge und
Abzahlungsgeschäfte betrifft;

c)   Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen, ABI. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59,
soweit diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung der
Ansprüche von Reisenden betrifft;

d)  Richtlinie 97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende
Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABI. Nr. L 290 vom 23. Oktober
1997, S. 18; Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise
der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABI. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27;

f) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung Nr. (EG) 2006/2004 des
Europäischen Parlamentes und des Rates (Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken), ABI. Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22.

Im gemeinsamen Regierungsprogramm von SPÖ und ÖVP ist nun festgelegt, dass die
Kompetenzen von Bundeskartellanwalt und der Bundeswettbewerbsbehörde zusammengelegt


werden sollen. Damit stellen sich zusätzliche Fragen zur zukünftigen Vollziehung der
Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz in Österreich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit nachstehende

Anfrage:

1.         Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach
der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 3
des Anhanges zum VBKG angeführten Richtlinien?

Ersuche um Auflistung dieser Behörden.

2.                  Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines anderen Mitgliedsstaates an die Bundeswettbewerbsbehörde (als ersuchte Behörde)
herangetragen?

3.                                     Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen? Aus welchen
EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.                  Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt? Welche Maßnahmen im Sinne des

2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen
werden?

5.                                     In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt? In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den
begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit.
VO)?

6.                  In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.                                     Wie viele MitarbeiterInnen der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde sind
in der Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes tätig?

8.                                     Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten bei der
Bundeswettbewerbsbehörde (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.                  Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu organisieren?


10.                             Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung?

11.                             Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt? Gibt es dafür eine Geschäftsordnung der Bundeswettbewerbsbehörde? Wenn ja,
wie lautet diese?

12.                             Ist durch die Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigt im Sinne des § 12 VBKG
Befugnisse zu übertragen?

13.                             Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der EU-
Kommission übermittelt?

14.                             Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?

15.                             Welche Auswirkungen hat die geplante Zusammenlegung der Kompetenzen des
Bundeskartellanwaltes und der Bundeswettbewerbsbehörde auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne des VBKG?

16.                             In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend Art. 4
Abs. 7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird?