329/J XXIII. GP
Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -
Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)"
Die Verordnung des EP
und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004
(VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das
„Verbraucherbehörden-Kooperations-
Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen
Behörden festgelegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem
Mitgliedsstaat
unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in
Österreich vollständig mit
29.Dezember 2006 in Kraft getreten.
Mit dieser
EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen
bestimmte EU-
Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger
Verbraucherschutzbehörden mit
Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen
geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind
diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen
Mitteln auszustatten. Die
zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen
von zuständigen
Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung
innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.
Die jeweils
zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu
werden, wenn gegen die
Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch
die
Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten
ansässigen VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden
könnten.
Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen
von europäischen
VerbraucherInnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete
Individualinteressen in
Österreich. Einzelnen
Verbraucherinnen, die mit einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer
in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz
somit unmittelbar nicht.
Nach dieser Verordnung haben die
Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale
Verbindungsstelle zu benennen, die für die Anwendung dieser
Verordnung verantwortlich sind
(Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
(§ 2 VBKG).
Der Bundeswettbewerbsbehörde
ist nach § 3 Abs. 1 Z 3 des Verbraucherbehörden-
Kooperations-Gesetzes für die
Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten
sechs Richtlinien „zuständige Behörde" (Art. 3 lit.
c der Verordnung über die Zusammenarbeit
im Verbraucherschutz). Es sind dies folgende Richtlinien:
a) Richtlinie
84/450/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über irreführende Werbung, ABI. Nr. L 250 vom 19.
September 1984, S. 17,
zuletzt
geändert durch die Richtlinie 97/55/EG, ABI. Nr. L 290 vom 23. Oktober
1997, S. 18;
b) Richtlinie 87/102/EWG zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABI. Nr. L 42 vom 12. Februar
1987, S. 48, zuletzt
geändert durch die Richtlinie 98/7/EG,
ABI. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S. 17, soweit diese
Richtlinie auch gewerberechtliche
Bestimmungen über Leasingverträge und
Abzahlungsgeschäfte betrifft;
c) Richtlinie
90/314/EWG über Pauschalreisen, ABI. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59,
soweit
diese Richtlinie auch gewerberechtliche Informationspflichten und die Sicherung
der
Ansprüche von Reisenden betrifft;
d) Richtlinie
97/55/EG zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über
irreführende
Werbung zwecks
Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABI. Nr. L 290 vom 23. Oktober
1997, S. 18; Richtlinie 98/6/EG über den
Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise
der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABI. Nr. L 80 vom 18. März 1998,
S. 27;
f) Richtlinie
2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG
des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates sowie der Verordnung Nr. (EG)
2006/2004 des
Europäischen
Parlamentes und des Rates (Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken),
ABI. Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22.
Im gemeinsamen
Regierungsprogramm von SPÖ und ÖVP ist nun festgelegt, dass die
Kompetenzen von Bundeskartellanwalt und der
Bundeswettbewerbsbehörde zusammengelegt
werden sollen. Damit
stellen sich zusätzliche Fragen zur zukünftigen Vollziehung der
Verordnung (EG)
über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz in Österreich.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wirtschaft und
Arbeit
nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils
zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach
der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für
die unter Z 3
des Anhanges zum VBKG angeführten Richtlinien?
Ersuche um Auflistung dieser Behörden.
2.
Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer
ersuchenden Behörde
eines anderen Mitgliedsstaates an die Bundeswettbewerbsbehörde (als
ersuchte Behörde)
herangetragen?
3.
Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Richtlinien betrafen diese
Ansuchen? Aus welchen
EU-Mitgliedsländern
kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4.
Wie wurde die
ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des
2.
Abschnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils
ergriffen
werden?
5.
In wie vielen
Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß
vorliegt? In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den
begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen
könnte (jeweils Art. 7 der zit.
VO)?
6. In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?
7.
Wie viele MitarbeiterInnen der Bundeswettbewerbsbehörde als
zuständige Behörde sind
in der Vollziehung
des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes tätig?
8.
Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen
Beamten bei der
Bundeswettbewerbsbehörde
(Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?
9.
Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch
zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu
organisieren?
10.
Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung?
11.
Wie ist
behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt? Gibt es dafür eine
Geschäftsordnung der Bundeswettbewerbsbehörde? Wenn ja,
wie lautet diese?
12.
Ist durch die Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigt im Sinne des
§ 12 VBKG
Befugnisse zu
übertragen?
13.
Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden
der EU-
Kommission
übermittelt?
14.
Welche
Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im
Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?
15.
Welche Auswirkungen hat die geplante Zusammenlegung der Kompetenzen des
Bundeskartellanwaltes
und der Bundeswettbewerbsbehörde auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne des VBKG?
16.
In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass
entsprechend Art. 4
Abs. 7 der zit. VO
die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird?