330/J XXIII. GP
Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen"
Die Verordnung des EP
und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004
(VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das
„Verbraucherbehörden-Kooperations-
Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen
Behörden festgelegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedsstaat
unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in
Österreich vollständig mit
29.Dezember 2006 in Kraft getreten.
Mit dieser
EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen
bestimmte EU-
Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger
Verbraucherschutzbehörden mit
Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen
geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind
diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen
Mitteln auszustatten. Die
zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen
von zuständigen
Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung
innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.
Die jeweils
zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu
werden, wenn gegen die
Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch
die
Kollektivinteressen der in einem anderen
Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten ansässigen
VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden
könnten.
Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen
von europäischen
Verbraucherinnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete
Individualinteressen in
Österreich. Einzelnen Verbraucherinnen, die mit einem Verkäufer oder
Dienstleistungserbringer
in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz somit
unmittelbar nicht.
Nach dieser Verordnung haben die
Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale
Verbindungsstelle zu benennen, die für die Anwendung dieser
Verordnung verantwortlich sind
(Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
(§ 2 VBKG).
Das Bundesamt für Sicherheit
im Gesundheitswesen nach § 3 Abs. 1 Z 5 des
Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetzes
für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang
unter Z 5 angeführten Richtlinien „zuständige
Behörde" (Art. 3 lit. c der Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Gesundheit und
Frauen nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils
zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach
der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für
die unter Z 5
des Anhanges zum VBKG angeführten Richtlinien?
Ersuche um Auflistung dieser Behörden.
2.
Wurde bereits
ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines anderen Mitgliedsstaates an das
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (als
ersuchte Behörde) herangetragen?
3.
Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Richtlinien betrafen diese
Ansuchen? Aus welchen
EU-Mitgliedsländern
kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4.
Wie wurde die
ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des
2.
Abschnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils
ergriffen
werden?
5. In
wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde
festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß
vorliegt? In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den
begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen
könnte (jeweils Art. 7 der zit.
VO)?
6. In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?
7.
Wie viele MitarbeiterInnen das Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen als
zuständige
Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes tätig?
8.
Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen
Beamten beim Bundesamt für
Sicherheit im
Gesundheitswesen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?
9.
Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch
zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu
organisieren?
10.
Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung?
11.
Wie ist behördenintern die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt? Gibt es
dafür eine Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im
Gesundheitswesen? Wenn ja, wie lautet diese?
12.
Ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
beabsichtigt im Sinne des §
12 VBKG Befugnisse zu
übertragen?
13.
Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden
der EU-
Kommission
übermittelt?
14.
Welche
Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im
Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?