330/J XXIII. GP

Eingelangt am 15.02.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen"

Die Verordnung des EP und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vom 27.10.2004
(VO (EG) Nr. 2006 /2004) wurde in Österreich durch das „Verbraucherbehörden-Kooperations-
Gesetz" (VBKG) umgesetzt und darin auch die zuständigen Behörden festgelegt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedsstaat
unmittelbar. Das Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetz ist in Österreich vollständig mit
29.Dezember 2006 in Kraft getreten.

Mit dieser EU-Verordnung soll bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen bestimmte EU-
Gesetze (Richtlinien, Verordnungen) ein EU-Netz zuständiger Verbraucherschutzbehörden mit
Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen geschaffen werden. Nach Art. 4 Abs. 7 der VO sind
diese Behörden durch die einzelnen Mitgliedsstaaten mit angemessenen Mitteln auszustatten. Die
zuständigen Behörden in Österreich werden auf Ersuchen von zuständigen
Verbraucherschutzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten zur Verfolgung
innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen tätig.

Die jeweils zuständigen Behörden haben in Österreich dann tätig zu werden, wenn gegen die
Gesetze zum Schutze der Verbraucherinteressen verstoßen wird und dadurch die
Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedsstaat oder anderen Mitgliedsstaaten ansässigen
VerbraucherInnen geschädigt werden oder geschädigt werden könnten.
Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden die Kollektivinteressen von europäischen
Verbraucherinnen zu schützen haben und nicht anlassbezogen konkrete Individualinteressen in
Österreich. Einzelnen Verbraucherinnen, die mit einem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer
in Österreich ein aktuelles Problem haben, hilft dieses Gesetz somit unmittelbar nicht.


 

Nach dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten zuständige Behörden und eine zentrale
Verbindungsstelle
zu benennen, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind
(Art 4/1). Letztere ist in Österreich das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
(§ 2 VBKG).

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nach § 3 Abs. 1 Z 5 des
Verbraucherbehörden-Kooperations-Gesetzes für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang
unter Z 5 angeführten Richtlinien „zuständige Behörde" (Art. 3 lit. c der Verordnung über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen nachstehende

Anfrage:

1.         Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach
der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 5
des Anhanges zum VBKG angeführten Richtlinien?

Ersuche um Auflistung dieser Behörden.

2.                                     Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines anderen Mitgliedsstaates an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (als
ersuchte Behörde) herangetragen?

3.                                     Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen? Aus welchen
EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.                  Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig? In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt? Welche Maßnahmen im Sinne des

2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen
werden?

5.         In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt? In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den
begründeten Verdacht, dass ein derartiger Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit.
VO)?


6.                                     In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.                                     Wie viele MitarbeiterInnen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als
zuständige Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes tätig?

8.                                     Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten beim Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.                                     Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu organisieren?

10.                              Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes der Bundeswettbewerbsbehörde zur Verfügung?

11.                              Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt? Gibt es dafür eine Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im
Gesundheitswesen? Wenn ja, wie lautet diese?

12.                              Ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beabsichtigt im Sinne des §
12 VBKG Befugnisse zu übertragen?

13.                              Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der EU-
Kommission übermittelt?

14.                              Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?