3419/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.01.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Maßnahmen gemäß § 9 Versammlungsgesetz

In § 9 Versammlungsgesetz ist das sogenannte Vermummungsverbot geregelt:            (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände                     verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im                       Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder

2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu                         bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2)        Von der Festnahme einer Person gemäß §35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81    Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.

(3)        Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist."

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes- minister für Inneres folgende

ANFRAGE

1.            Wie oft wurden Personen wegen eines Verstoßes gegen § 9 Versammlungs- gesetz, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, festgenommen?

2.            Wie oft kam gemäß § 9 Absatz 2 Versammlungsgesetz, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, ein gelinderes Mittel zur Anwendung?

3.            Wie oft musste gemäß § 9 Absatz 3 Versammlungsgesetz, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, von der Durchsetzung der Verbote nach Absatz 1 Abstand genommen werden?

4.            Wie viele genehmigte Demonstrationen/Versammlungen fanden, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, statt?


5.            Wie viele nicht genehmigte Demonstrationen/Versammlungen fanden, aufgeg- liedert auf die Jahre 2006 und 2007, trotzdem statt?

6.            Wie viele Demonstrationen/Versammlungen der Frage 4, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, wurden aufgelöst?

7.            Wie viele Demonstrationen/Versammlungen der Frage 5, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, wurden aufgelöst?

8.            Wie viele Anzeigen wurden im Zusammenhang mit den ordnungsgemäß an- gezeigten Demonstrationen, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, ers- tattet?

9. Wie viele Anzeigen wurden im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß an- gezeigten Demonstrationen, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, ers- tattet?

10.Wie hoch waren die Kosten der entstandenen Sachschäden anlässlich ord- nungsgemäß angezeigter Demonstrationen, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007?

11.Wie hoch waren die Kosten der entstandenen Sachschäden anlässlich nicht ordnungsgemäß angezeigter Demonstrationen, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007?