Eingelangt am 30.01.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Darmann,
Ing. Westenthaler
Kollegin und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Durchsetzung des
Vermummungsverbotes bei Demonstrationen
Seit mehr als fünf Jahren
dürfen nach § 9 Abs.1 des Versammlungsgesetzes an einer Versammlung
keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder
andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung
im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder die Gegenstände mit
sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der
Identität zu verhindern.
Trotz des so genannten
Vermummungsverbotes gehört es immer noch regelmäßig zu dem
Erscheinungsbild zahlreicher Demonstrationen, dass Demonstrationsteilnehmer ihr
Gesicht verhüllen oder sich sonst der Identifizierung mittels Vermummung
zu entziehen suchen.
Die eklatanten
Verstöße gegen das Vermummungsverbot wurden der Öffentlichkeit
zuletzt in den vergangenen Wochen und Monaten im Rahmen der
türkisch-kurdischen Auseinandersetzungen bei Demonstrationen verdeutlicht.
Besonders erschreckend ist dabei, dass die Sicherheitskräfte dem
Gesetzesverstoß zugeschaut und diesen damit geduldet haben.
Im Hinblick auf die Europameisterschaft
2008 und auf die befürchteten gewaltsamen Ausschreitungen im Rahmen des
Turniers richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister
für Inneres nachstehende
Anfrage:
- Wird die Einhaltung des
Vermummungsverbotes bei Demonstrationen regelmäßig
kontrolliert?
- Wie erklären Sie die
Tatsache, dass Polizisten neben einer Demonstration vermummten
Demonstrationsteilnehmern – wie zuletzt nachweislich am 10.11.2007
an der Wiener Staatsoper – einfach zuschauen und nicht
einschreiten?
- Gibt es eine Dienstanweisung,
das Vermummungsverbot auf Demonstrationen generell nicht durchzusetzen?
- Gibt es eine Dienstanweisung,
das Vermummungsverbot auf Demonstrationen unter bestimmten Umständen
nicht durchzusetzen?
- Wenn ja, wie sind diese
Umstände beschrieben?
- Wie hoch ist der Anteil der
Demonstrationen, gemessen an der Gesamtzahl der Demonstrationen, bei denen
eine Kontrolle der Einhaltung des Vermummungsverbotes nach § 9 Abs. 1
des Versammlungsgesetzes durch die Sicherheitskräfte erfolgt?
- Mittels welcher konkreten
Maßnahmen wird die Einhaltung des Vermummungsverbotes bei
Demonstrationen kontrolliert?
- Werden auch Bildaufnahmen
(Photographien oder Videoaufnahmen) zur Durchsetzung des Vermummungsverbotes
bzw. zur Ahndung bei Verletzung desselben angefertigt?
- Wie viele Festnahmen erfolgten
wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot insgesamt seit dessen
Inkrafttreten?
- Wie viele Festnahmen erfolgten
wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot im Jahr 2006?
- Wie viele Festnahmen erfolgten
wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot im Jahr 2007?
- Sieht das Sicherheitskonzept
für die EURO 2008 vor, auch unter Zuhilfenahme von Bildaufnahmen
gegen gewaltbereite Hooligans vorzugehen?
- Wird dies mittels Video- oder
Photoaufnahmen erfolgen?
- Werden die Menschenansammlungen
zur EURO 2008 in den Stadien bzw. auf den so genannten Fanmeilen als
Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes von den
Sicherheitsbehörden betrachtet?
- Wenn ja, wird das
Vermummungsverbot dort durchgesetzt?
- Ist es richtig, dass nach einem
Erlass des Innenministeriums das Photographieren und das Filmen von
Demonstrationen bzw. den Demonstrationsteilnehmern durch Polizeibeamte
untersagt ist?
- Wenn ja, auf welche Art von
Demonstrationen bezieht sich dieses Photographie- bzw. Filmverbot? Welche
Art von Demonstrationen dürfen weiterhin photographiert oder gefilmt
werden?
Wien, am 30.01.2008