3439/J XXIII. GP

Eingelangt am 30.01.2008
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Mag. Darmann, Ing. Westenthaler

Kollegin und Kollegen

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Durchsetzung des Vermummungsverbotes bei Demonstrationen

 

 

Seit mehr als fünf Jahren dürfen nach § 9 Abs.1 des Versammlungsgesetzes an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

 

Trotz des so genannten Vermummungsverbotes gehört es immer noch regelmäßig zu dem Erscheinungsbild zahlreicher Demonstrationen, dass Demonstrationsteilnehmer ihr Gesicht verhüllen oder sich sonst der Identifizierung mittels Vermummung zu entziehen suchen.

 

Die eklatanten Verstöße gegen das Vermummungsverbot wurden der Öffentlichkeit zuletzt in den vergangenen Wochen und Monaten im Rahmen der türkisch-kurdischen Auseinandersetzungen bei Demonstrationen verdeutlicht. Besonders erschreckend ist dabei, dass die Sicherheitskräfte dem Gesetzesverstoß zugeschaut und diesen damit geduldet haben.

 

Im Hinblick auf die Europameisterschaft 2008 und auf die befürchteten gewaltsamen Ausschreitungen im Rahmen des Turniers richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

 

  1. Wird die Einhaltung des Vermummungsverbotes bei Demonstrationen regelmäßig kontrolliert?

 

  1. Wie erklären Sie die Tatsache, dass Polizisten neben einer Demonstration vermummten Demonstrationsteilnehmern – wie zuletzt nachweislich am 10.11.2007 an der Wiener Staatsoper – einfach zuschauen und nicht einschreiten?

 

  1. Gibt es eine Dienstanweisung, das Vermummungsverbot auf Demonstrationen generell nicht durchzusetzen?

 

  1. Gibt es eine Dienstanweisung, das Vermummungsverbot auf Demonstrationen unter bestimmten Umständen nicht durchzusetzen?

 

  1. Wenn ja, wie sind diese Umstände beschrieben?

 

  1. Wie hoch ist der Anteil der Demonstrationen, gemessen an der Gesamtzahl der Demonstrationen, bei denen eine Kontrolle der Einhaltung des Vermummungsverbotes nach § 9 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes durch die Sicherheitskräfte erfolgt?

 

  1. Mittels welcher konkreten Maßnahmen wird die Einhaltung des Vermummungsverbotes bei Demonstrationen kontrolliert?

 

  1. Werden auch Bildaufnahmen (Photographien oder Videoaufnahmen) zur Durchsetzung des Vermummungsverbotes bzw. zur Ahndung bei Verletzung desselben angefertigt?

 

  1. Wie viele Festnahmen erfolgten wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot insgesamt seit dessen Inkrafttreten?

 

  1. Wie viele Festnahmen erfolgten wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot im Jahr 2006?

 

  1. Wie viele Festnahmen erfolgten wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot im Jahr 2007?

 

  1. Sieht das Sicherheitskonzept für die EURO 2008 vor, auch unter Zuhilfenahme von Bildaufnahmen gegen gewaltbereite Hooligans vorzugehen?

 

  1. Wird dies mittels Video- oder Photoaufnahmen erfolgen?

 

  1. Werden die Menschenansammlungen zur EURO 2008 in den Stadien bzw. auf den so genannten Fanmeilen als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes von den Sicherheitsbehörden betrachtet?

 

  1. Wenn ja, wird das Vermummungsverbot dort durchgesetzt?

 

  1. Ist es richtig, dass nach einem Erlass des Innenministeriums das Photographieren und das Filmen von Demonstrationen bzw. den Demonstrationsteilnehmern durch Polizeibeamte untersagt ist?

 

  1. Wenn ja, auf welche Art von Demonstrationen bezieht sich dieses Photographie- bzw. Filmverbot? Welche Art von Demonstrationen dürfen weiterhin photographiert oder gefilmt werden?

 

 

Wien, am 30.01.2008