3559/J XXIII. GP
Eingelangt am 11.02.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
an Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend Tierquälerei beim Export österreichischer Rinder nach Armenien
Nach unseren Informationen wurden am 31.10.07 sechs Tiertransporter mit „Zucht“rindern in Amstetten verladen, Zielort Armenien, Transportfirmen: Faltermeyer (T.Lindner) und Siegfried Röck, Exporteur Im-und Export Klinger/Austria. Die Transportfahrzeuge mit den Tieren kamen in Bulgarien an und gingen auf die Fähre nach Georgien und ohne Entladung weiter nach Armenien. Angeblich kamen die sechs Tiertransporter nach 48 Stunden Fahrtzeit am 02.Nov. um 10:30 im Hafen von Burgas/Bulgarien an. Da es dort angeblich keine Entlademöglichkeit gibt, warteten die Transporter mit den Tieren im Hafen auf die Fähre am 03.November nach Pot in Georgien.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Entsprechend Artikel 14 der EU-Verordnung (EG) Nr.1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport sind von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen in Bezug auf die Fahrtenbücher Kontrollen durchzuführen und am Versand-Ort bestimmte Maßnahmen zu treffen. Wurde durch geeignete Kontrollen geprüft, ob das von den Organisatoren vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht? Ist das Fahrtenbuch innerhalb der in Anhang II, Z 8. bestimmten Frist an die ausstellende Behörde zurückgegangen und wenn ja, welche Informationen enthält es? Wenn nein, warum nicht und inwiefern ist das dann kein Verstoß gegen die tierschutzrechtlichen Aspekte der VO(EG) 1/2005?
2. Nach Art. 15 der EU-Verordnung (EG) Nr.1/2005 hat die zuständige Behörde per Zufallskontrollen zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob die Beförderungs- und Ruhezeiten eingehalten werden. Wurden derartige Kontrollen bei dem o.a. Transport durchgeführt? Wenn ja, was war das Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
3. Wurde beim o.a. Transport überprüft, ob die höchst zulässige Beförderungsdauer von 14 Stunden Fahrt, mindestens einer Stunde Pause und weiteren max. 14 Stunden fahrt zwischen Verladung und Entlade-Ort Hafen Burgas / Bulgarien eingehalten wurde? Wenn ja, was ist das Ergebnis der Überprüfungen? Wenn nein, warum nicht? Gibt es diesbezügliche Angaben im Fahrtenbuch?
4. Wurde überprüft, ob die Tiere - sofern die höchst zulässige Beförderungsdauer erreicht oder überschritten wurde - zwischenzeitlich abgeladen wurden? Wenn ja, wann, wo und wie lange?
5. Ist eine etwaige Abladung an einem zugelassenen Aufenthaltsort (Kontrollstelle gem. EU-Verordnung (EG) Nr.1/2005 Art. 2 lit. h) erfolgt? Wenn ja, an welchem? Wenn nein, warum nicht und wo wurden die Tiere in diesem Fall entladen?
6. Nach wie viel Stunden Beförderungsdauer sind die Tiere im Verladehafen Burgas eingetroffen?
7. Ist der Weitertransport auf einem für Tiertransporte zugelassenen Transportschiff gem. Art. 2 lit. l erfolgt oder auf einem „Ro-Ro-Schiff“ gem. Art. 2 lit.v (ein Seeschiff, das so ausgerüstet ist, dass Straßen- und Schienenfahrzeuge auf- und abrollen können) erfolgt?
8. Wie viele Stunden hat dieser Transport auf dem Schiff gedauert? Wie viel Raum pro Tier stand den Tieren über den mehrtägigen Transport als Ruhefläche zur Verfügung? War es möglich, dass alle Tiere gleichzeitig liegend ruhen konnten? Wie ist die Entmistung und die Nachstreu erfolgt? Wie viel Futter- und Einstreuvorrat wurden mitgeführt? Welcher Hafen in welchem Staat wurde angesteuert?
9. Inwiefern wurde sichergestellt, ob die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel V (Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten) auch am Schiff eingehalten wurden?
10. Vorausgesetzt, der Transport fand auf einem „RO-RO-Schiff“ statt: wurden die Tiere entsprechend Anhang I, Kapitel V, 1,7.b. im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe abgeladen? Wenn ja, wo, wie lange und unter welchen Bedingungen? Wenn nein, warum?
11. Wie lange hat der Transport vom Bestimmungshafen zum endgültigen Entlade-Ort gedauert? Welche Informationen über diesen Beförderungsabschnitt liegen vor? Im Speziellen: Gibt es diesbezügliche Eintragungen im Fahrtenbuch? Sollten keine Informationen darüber vorliegen: warum nicht? Wurden die Bedingungen der VO 1/2005/EG, Anhang I, Kapitel V bei diesem Beförderungsabschnitt eingehalten? Wenn nicht, warum nicht?
12. Wo war der endgültige Entlade-Ort und wie viele Tage und Stunden waren die Tiere bis dahin unterwegs, wie lange war die Beförderungsdauer?
13. Wie viele Stunden Transportzeit hat der o.a. Tiertransport vom Verladen bis zum endgültigen Bestimmungsort in Armenien insgesamt gedauert? In welchem Zustand sind die Tiere am Bestimmungsort angekommen?
14. Wie viele österreichische Zuchtrinder wurden seit 2005 in Drittstaaten exportiert? Gab es stichprobenartige Überprüfungen, ob diese Rinder nach ihrer Ankunft tatsächlich für Zuchtzwecke verwendet wurden? Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
15. Nach Art. 27 der EU-Verordnung (EG) Nr.1/2005 hat die zuständige Behörde durch Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren zu überprüfen, ob die Vorschriften der VO eingehalten werden. Wie viele Kontrollen wurden von den zuständigen Behörden bei diesen Transporten im Jahr 2007, aufgegliedert nach Kontrollinhalten, durchgeführt?
16. Haben Sie / Ihre Behörde sich bemüht, Daten betreffend Informationsaustausch entsprechend Art. 18 (3) der Richtlinie 91/628/EG idF RL 95/29/EG zwischen Österreich und anderen Mitgliedsstaaten anlässlich der Änderung des Bundesministeriengesetzes und Materienzuweisung „Tiertransporte“ seitens des BMVIT zu erhalten, wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht?
17. Welche Maßnahmen haben Sie / das früher zuständige BMVIT / die zuständigen Behörden und Institutionen gesetzt, um die bei Tiertransportkontrollen festgestellten Mängel in Zukunft zu verhindern?
a) Gibt es einen Aktionsplan zur Verhinderung von Mängeln beim internationalen Transit von Tieren durch Österreich ?
b) Wurden Informationen betreffend Verstößen gegen die Richtlinie 91/628/EG idF RL 95/29/EG seitens des früher zuständigen BMVIT entsprechend Art. 18 (3) an andere Mitgliedstaaten weitergeleitet, wenn ja, aus welchen Bundesländern stammen diese Informationen ?
c) Wurden seitens der Kontrollorgane der Bundesländer Kontrollmitteilungen entsprechend Art. 18 (3) der Richtlinie 91/628/EG idF RL 95/29/EG an andere Mitgliedstaaten weitergeleitet ?
d) Haben Sie / Ihre Behörde Daten betreffend Informationsaustausch entsprechend Art. 18 (3) der Richtlinie 91/628/EG idF RL 95/29/EG zwischen Österreich und anderen Mitgliedsstaaten anlässlich der Änderung des Bundesministeriengesetzes und Materienzuweisung „Tiertransporte“ seitens des BMVIT erhalten?