3567/J XXIII. GP
Eingelangt am 13.02.2008
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Verurteilungen der Republik Österreich durch den EGMR wegen Verletzung von Art 10 EMRK
In den Jahren 1999 – 2006 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 18 Fällen eine Verletzung des Art 10 EMRK durch die Republik Österreich fest. Von diesen Entscheidungen betreffen sieben das Jahr 2006. Im Jahr 2007 ergingen fünf Entscheidungen, die eine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit festgestellt haben.
Allein am 2. November 2006 hat der EGMR die Republik Österreich in drei Fällen verurteilt. In allen drei Fällen kam der Gerichtshof zum Ergebnis, dass die von den österreichischen Straf- und Zivilgerichten angeführten Gründe nicht ausreichend waren, um die mit den Verurteilungen verbundenen Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft zu rechtfertigen.
Satirische politische Kritik im Zusammenhang mit Ereignissen öffentlichen Interesse wird von den österreichischen Straf- und Zivilgerichten oft als herabsetzende Tatsachenbehauptung und nicht als zulässiges Werturteil qualifiziert.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie viele Verfahren aufgrund einer Verletzung des Art 10 EMRK gegen die Republik Österreich sind derzeit in Straßburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig?
2. Ist es richtig, dass es eine Weisung des Justizministeriums gibt, der Generalprokurator solle im Zusammenhang mit Verfahren die den Art 10 EMRK betreffen verstärkt die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergreifen, um weitere Verurteilung Österreichs hintanzuhalten?
3. Was ist der Inhalt der Weisung und welche Auswirkungen hat die Weisung bisher nach sich gezogen?
4. Wie viele Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes wurden bereits vom Generalprokurator im Zusammenhang mit Art 10 EMRK eingebracht? Gibt es bereits Entscheidungen und wenn ja mit welchem Ergebnis?
5. Besteht
nach Ansicht des Justizministerium legistischer Handlungsbedarf betreffend das
Medienrecht bzw. die §§ 111, 115 StGB, aber auch
§1330 ABGB bezogen auf die Judikatur des EGMR?