3602/J XXIII. GP

Eingelangt am 25.02.2008
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Anfrage

der Abgeordneten Josef Broukal,

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betreffend "Frauenforderung als universitäre Mangelware"

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 definiert (§§ l l ff), dass Frauen "unterrepräsentiert" sind, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Funktionsgruppe weniger als 40 Prozent beträgt. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 verpflichtet nach § 44 Universitätsgesetz 2002 auch die österreichischen Universitäten. Bei einem durchschnittlichen Professorinnenanteil von 14 Prozent an österreichischen Universitäten sind Frauen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes deutlich "unterrepräsentiert". Die Universitätsleitungen werden mit Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet, auf eine Beseitigung dieser Unterrepräsentation hinzuwirken. Frauen soll in diesen Fällen Vorrang bei der Aufnahme, beim beruflichen Aufstieg sowie bei der Aus- und Weiterbildung gegeben werden. Nichtsdestotrotz gab der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der parlamentarischen Anfragebeantwortung 1712/AB XXIII. GP vom 20. Dezember 2007 bei Frage 12 zur Antwort, dass lediglich "die Hälfte der Universitäten [...] in ihrer Leistungsvereinbarung die Erhöhung des Frauenanteils bei den Professuren als Ziel gewählt" haben.

Da nicht in allen Leistungsvereinbarungen eine Erhöhung des Frauenanteils bei den Professuren als Ziel gewählt wurde, richten die unterzeichnenden Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nachstehende

A n f r a g e

1.                           Welche Universitäten haben in ihren Leistungsvereinbarungen die Erhöhung des Frauenanteils bei den Professuren als Ziel gewählt und welche nicht?


2.                           Haben jene Universitäten, die eine Erhöhung des Frauenanteils nicht in ihren Leistungsvereinbarungen festgeschrieben haben, den gesetzlich (Bundes- Gleichbehandlungsgesetz) vorgeschriebenen Zielwert von 40% bereits erreicht?                   Wenn nein, warum wurden die Leistungsvereinbarungen ohne klare Festlegung auf die

Erhöhung des Frauenanteils bei den Professuren Vom zuständigen Bundesministerium abgeschlossen?

3.      Wer führte von Seiten des zuständigen Bundesministeriums die Verhandlungen zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen insbesondere in jenen Fällen, in denen die Erhöhung des Professorinnenanteils nicht in den Leistungsvereinbarungen festgeschrieben wurde (nach Universitäten gegliedert)?

Ist diesen Personen der Inhalt des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (insb. §§ 1 l ff) geläufig?

4.      Wer unterschrieb von Seiten des zuständigen Bundesministeriums die abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen insbesondere in jenen Fällen, in denen die Erhöhung des Professorinnenanteils nicht in den Leistungsvereinbarungen festgeschrieben wurde (nach Universitäten gegliedert)?

Ist diesen Personen der Inhalt des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (insb. §§ 1 l ff) geläufig?

5.       Sie sind seit 11. Jänner 2007 Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Seit wann ist Ihnen der Umstand mangelhafter Leistungsvereinbarungen bekannt?

Was haben Sie getan, um die Mängel in den Leistungsvereinbarungen zu beheben?

6.       Was werden Sie unternehmen, um die bereits abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen nachträglich mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz in Einklang zu bringen?