3646/J XXIII. GP

Eingelangt am 28.02.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

Des Abgeordneten Harald Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend GIS - Gebühren Info Service GmbH und Möglichkeiten sich der ORF- und Rundfunkgebühren zu entziehen

Durch die derzeit im Gang befindliche Bürger-Petition Weg mit den ORF-Gebühren" melden sich sehr viele Bürger auf der dafür eingerichteten Internetseite www.weg- mit-den-orf-gebuehren.at. Im Gästebuch dieser Seite gibt es immer wieder Anregun- gen von Bürgern, wie man die Gebührenpflicht minimieren bzw. ihr entgehen kann. Da diese vorgeschlagenen Vorgangsweisen durchaus das Potential haben, der GIS bzw. dem ORF massiven finanziellen Schaden zuzufügen, möchten die Unterfertig- ten die Rechtslage im Zusammenhang mit Rundfunkgebühren, GIS, ORF und Be- zirksverwaltungsbehörden sowie die Gebarung der GIS mittels dieser parlamentari- schen Anfrage konkretisiert wissen.

Vorgehen der GIS Gebühren Info Service GmbH:

Die GIS Gebühren Info Service GmbH erkennt unseres Wissens weiße Flecken" über den Abgleich ihrer Kundenkartei" mit den Meldedaten der Gemeinden. Gibt es also eine Meldeadresse, an der es keine ORF-Gebühren-Meldung gibt, wird eine Person an dieser Adresse angeschrieben und aufgefordert, eine Meldung abzugeben oder andernfalls bekannt zu geben ob keine Radio- oder Fernsehgeräte im Haushalt verwendet werden. Meldet sich der Angeschriebene daraufhin nicht, so kommen Mi- tarbeiter der GIS persönlich zu der Wohnung und versuchen gemeinsam mit dem dort Ansässigen eine Anmeldung durchzuführen.


Betreterecht:

Die Mitarbeiter der GIS selbst haben kein Recht zur Betretung der Wohnräumlichkei- ten der Anzumeldenden". Die GIS kann sich jedoch zur Betretung der Wohnräume gemäß § 6 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) eines Organs der Bezirksverwal- tungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bedienen. Und zwar dann, wenn der be- gründete Verdacht besteht, dass die Angaben des Gebührenpflichtigen unrichtig sind oder diese verweigert wurden.

 


Diese Organe haben gemäß § 6 Abs. 5 RGG ein im Telekommunikationsgesetz (TKG), analog zu den Fernmeldebehörden, geregeltes Recht zur Betretung der Wohnräumlichkeiten. (Der Verweis auf § 83 Abs. 6 und 7 TKG im § 6 Abs. 5 RGG ist mittlerweile falsch. Im Zuge der Neufassung des TKG im Jahre 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003) dürfte der Gesetzgeber vergessen haben den Verweis im RGG an das ak- tuelle TKG anzupassen. Im TKG 2003 befinden sich die entsprechenden Regelun- gen in § 86 Abs. 4 und 5. Richtig müsste also auf § 86 Abs. 4 und 5 verwiesen wer- den.)

Strafen im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht:

Gemäß § 7 Abs. 1 RGG ist mit einer Strafe von bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer die Anmeldung nicht oder unrichtig (z.B. nur Radiomeldung obwohl Fernsehgerät vorhanden) durchführt, oder eine unrichtige Mitteilung nach Anfrage durch die GIS abgibt oder diese verweigert. Nicht bestraft wird jedoch, wer zwar eine Anmeldung unterlassen hat, nach Anfrage durch die GIS aber wahrheitsgemäße Angaben macht. Die Verwaltungsstrafen werden durch die Bezirksverwaltungsbehörden (Be- zirkshauptmannschaften) verhängt.

Die Unterfertigten wurden mit folgender Möglichkeit der Umgehung der Gebühren- pflicht konfrontiert:

Mögliches Vermeiden der Gebührenpflicht:

Vorgangsweise: Bei bestehender Meldung nimmt der Rundfunkgebühren-Teilnehmer mit der GIS Service-Hotline unter 0810 00 10 80 Kontakt auf und gibt an, sich abmel- den zu wollen. Die Begründung hierfür wäre, dass er keine Empfangsgeräte mehr im Haushalt in Gebrauch hätte. Damit werden keine weiteren Zahlscheine mehr von der GIS versandt bzw. keine weiteren Einziehungen vom Konto des Teilnehmers mehr durchgeführt.

Wenn Monate später ein Mitarbeiter der GIS persönlich bei der Meldeadresse er- scheint, um zu erheben, ob wieder Geräte Verwendung finden, wird das Anmelde- formular ausgefüllt und damit eine neuerliche Meldung bei der GIS-Gebühren Info


Service GmbH durchgeführt. Nach etwa einer Woche nimmt der neue" Teilnehmer abermals Kontakt mit der GIS Service-Hotline auf und meldet sich wieder mit der oben angegebenen Begründung ab. So unterläge man pro Jahr nur etwa für 1 bis 2 Monate der ORF-Gebührenpflicht.

Nach Recherchen der Anfragesteller und Analyse der derzeitigen rechtlichen Gege- benheiten, stellt sich dieses Vorgehen durchaus als möglich heraus. Im RGG sind zwar Strafen bis zu 2.180 Euro vorgesehen, jedoch nur dann, wenn der Gebühren- pflichtige nach aktiver Anfrage durch die GIS fälschlich angibt er hätte keine Rund- funkempfangseinrichtungen in Verwendung. Der Beweis, dass der Teilnehmer im Zeitpunkt der telefonischen Abmeldung über Rundfunkempfangseinrichtungen ver- fügt hat ist von der GIS oder den Bezirksverwaltungsbehörden nur sehr schwer zu


erbringen. Die möglichen ausgesprochenen Strafen werden sich vermutlich nicht hö- her belaufen als die sonst ohnehin zu zahlende Rundfunkgebühr.

Obwohl sich sehr viele angeregte Diskussionen im Gästebuch der Petitions- Homepage www.weg-mit-den-orf-gebuehren.at abspielen und auch viele persönliche E-Mails an den Betreiber der Petition gerichtet wurden, gibt es dem Vernehmen nach keinen Hinweis, dass je ein Organ der Bezirksverwaltungsbehörden für die GIS in Erscheinung getreten wäre. Auch hat sich bis jetzt noch niemand gemeldet, der ei- nen Strafbescheid gemäß § 7 RGG von einer Bezirksverwaltungsbehörde zugestellt bekommen hätte.

Die Unterfertigten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.            Wie viele Personen kommen derzeit in den Genuss des Zuschusses zum Fernsprechentgelt?

2.            Wie viele ausländische Personen kommen derzeit in den Genuss des Zus- chusses zum Fernsprechentgelt?

3.            Welche Kosten entstehen der GIS bei einer Stattgebung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt?

4.            Wodurch und in welcher Höhe werden diese Kosten abgedeckt?

5.            Ist diese Kostenabdeckung ausreichend?


6.     Sollten die Anspruchsvoraussetzungen und sonstigen Regelungen betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr (Fernmeldegebührenordnung §§ 47ff) und Stattgebung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt (FeZG) wieder harmoni- siert werden?

7.            Welche zusätzlichen Kosten entstehen der GIS dadurch, dass die Zuerken- nung dieser beiden Leistungen nicht in einem Verfahren erledigt werden kann?

8.            Ist Ihnen bewusst, dass das im RGG geregelte Betreterecht im Zuge der Amtshilfe durch die Bezirksverwaltungsbehörden auf einen falschen § im TKG verweist?

a. Was werden Sie dagegen tun?


9. Welche möglichen Maßnahmen umfasst das im § 86 Abs. 4 und 5 TKG gere- gelte Betreterecht durch die Bezirksverwaltungsbehörden:

a.   Öffnen von Schränken und Kästen?

b.   Wegziehen einer Abdeckung von einem fernsehähnlichen" Gegens- tand?

10.Besteht die Gefahr, dass die Bezirksverwaltungsbehörden bei Inanspruch- nahme durch die GIS in Anbetracht der vielen Rundfunkgebühren- verpflichteten Bürger in Österreich überfordert werden?