3772/J XXIII. GP
Eingelangt am 06.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Haimbuchner
und Kollegen
an den Bundesministerin für Justiz
betreffend islamistische Imame als Seelsorger in Gefängnissen
Laut der „Krone“ vom 2. März 2008 fungieren islamistische Imame, so genannte Hassprediger, als muslimische Seelsorger für Inhaftierte in österreichischen Haftanstalten.
Gegen einen Seelsorger, welcher am Landesgericht Wien Untersuchungshäftlinge betreuen sollte, wurde in diesem Zusammenhang Anzeige erstattet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, BVT, ermittelt ebenfalls.
Belastet wird besagter Seelsorger durch die Aussagen eines muslimischen Häftling, welcher laut „Krone“ gegenüber den Justizwachbeamte erklärte:
„Ich halte diese radikalen Hasspredigten, die sich ausschließlich auf Gewalt und Terror beziehen und diese auch noch gutheißen, nicht aus!“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Justiz nachstehende
ANFRAGE
1. Wie viele muslimische Imame fungieren in österreichischen Haftanstalten als so genannte Seelsorger, gegliedert nach Bundesländern?
2. Wie hoch ist der aktuelle Anteil an muslimischen Häftlingen in österreichischen Haftanstalten?
3. Wer organisiert die muslimische geistliche Betreuung von Haftinsassen?
4. Welche Grundlagen oder Bestimmungen gelten für die geistliche Betreuung von muslimischen Haftinsassen?
5. Erhalten muslimische Imame eine finanzielle Aufwendung für die geistliche Betreuung von Häftlingen?
6. Wenn ja, wie hoch sind diese Aufwendungen?
7. Wenn ja, wie hoch sind die Gesamtkosten?
8. Nach welchen Kriterien werden muslimische Imame für die geistliche Betreuung ausgewählt?
9. Wer ist für die Auswahl verantwortlich?
10. In welcher Sprache erfolgt die Betreuung?
11. Stehen Dolmetscher für die Überprüfung der Inhalte zur Verfügung?
12. Wenn ja, wie viele?
13. Wenn ja, wie hoch sind die Kosten?
14. Wenn nein, warum nicht?
15. Werden die Inhalte der Betreuung überprüft?
16. Wenn ja, auf welche Weise?
17. Wenn nein, warum nicht?
18. Fungieren muslimische Imame, welche als Seelsorger in Haftanstalten fungieren, auch als Religionslehrer an Schulen?
19. Wenn ja, wie viele?
20. Werden Informationen über muslimische Imame, wo der begründete Verdacht besteht, dass radikale Inhalte vermittelt werden, an die entsprechenden Schulen oder Abteilungen im BMUKK weitergeleitet?
21. Wenn ja, wie oft war dies seit Ihrem Amtsantritt der Fall?
22. Wenn nein, warum nicht?
23. Gegen wie viele muslimische Imame, welche als Seelsorger fungieren, wird derzeit im Zusammenhang mit Verhetzung ermittelt?
24. Wie viele muslimische Imame, welche als Seelsorger fungieren, wurden im Zusammenhang mit Verhetzung verurteilt? \