3822/J XXIII. GP

Eingelangt am 11.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Neubauer, Dr. Aspöck

und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Dienstfreistellungen für Personalvertreter

Im Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 idgF, sind im § 25 Absätzen 4 und 5 die Dienstfreistellungen für Personalvertreter normiert:

(4)   Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

(5)  Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus  Bedienstete  unter Fortzahlung  der  laufenden  Bezüge  mit  Ausnahme  von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen,  vom  Dienste  freizustellen  sind,  wenn  dies  auf Grund  des  besonderen Arbeitsanfalles   und   der  dadurch   entstehenden   besonderen   Arbeitsbelastung   der Personalvertreter notwendig ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen an den Bundesminister für Landesverteidigung folgende

Anfrage

1.                  Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt?

2.                  Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte freigestellt?

3.                  Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

4.                  Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 4 PVG zugerechnet werden?

5.        Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Gänze freigestellt?

6.        Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG zur Hälfte freigestellt?

7.        Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

8.        Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 5 PVG zugerechnet werden?

9.        Gibt es eine „besondere Arbeitsbelastung“ der Personalvertretung durch die Umsetzung des Ergebnisses der Bundesheerreformkommission?

10.    Wurden  wegen   der  „besonderen  Arbeitsbelastung"   der  Personalvertretung  mehr Personalvertreter freigestellt?

11.    Wenn Ja, wie viele Dienstfreistellungen gab es gem. § 25 PVG?

12.    Wie wurde bei der Aufteilung der neuen Dienstfreistellungen auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

13.    Wenn Nein, warum nicht?