3850/J XXIII. GP

Eingelangt am 12.03.2008
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Anfrage

des Abgeordneten Mayerhofer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Verwendung von Disziplinarstrafen

Die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen - Verwendungsverordnung 2005) besagt:

Auf Grund des § 127 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zu-letzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bun-desministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind. (...)“

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes-minister für Inneres nachstehende

Anfrage:

1.      Wie vielen Beamten gemäß § 1 Disziplinarstrafen -Verwendungsverordnung 2005, welche unverschuldet in eine Notlage geraten sind, wurde aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007 geholfen?

2.      Wie hoch waren diese Hilfen, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, do-tiert?

3.      Wie vielen Beamten gemäß § 2 Disziplinarstrafen -Verwendungsverordnung 2005, welche unverschuldet in eine Notlage geraten sind, wurde aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007 geholfen?

4.   Wie hoch waren diese Hilfen, aufgegliedert auf die Jahre 2006 und 2007, do-tiert?