3919/J XXIII. GP

Eingelangt am 14.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Zach und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Herausgabe des „Überwachungserlasses“ zum Sicherheitspolizei-
gesetz

Die letzte Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), die vom Parlament im
Dezember 2007 beschlossen wurde, enthält Bestimmungen, die den
Sicherheitsbehörden Zugriffe auf personenbezogene Handy- und Internetdaten ohne
richterliche Mitwirkung oder Kontrolle erlauben (§ 53 SPG).

Bis dato ist nicht bekannt, welche Behörden und in welcher Form diese ein Ansuchen
auf Auskunft nach dem neuen SPG an die Internet- und Telefoniebetreiber stellen
dürfen. Angeblich existiert diesbezüglich bereits ein Erlass des Innenministers, der
jedoch der
Öffentlichkeit vorenthalten wird. Nicht einmal die betroffenen Provider und
Telekomanbieter haben diesen „Überwachungserlass“ bis jetzt zu Gesicht bekommen.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage

1.  Wie lautet der genaue Inhalt des Erlasses (der angeblich die Geschäftszahl BMI
GZ:94.762/101-GD/08 aufweist) des Bundesministeriums für Inneres, welcher die
rechtliche Grundlage zur beh
ördlichen Anwendung bzw. zum Ablaufprozedere zu
§ 53 SPG regelt?

2.            Wie    können    Internet-   und   Telefoniebetreiber   nicht   berechtigte    Stellen
zurückweisen,   wenn   weder  der   Erlass   öffentlich   bekannt   ist,   noch   eine


gesetzliche Grundlage zur Zurückweisung existiert (§ 53 Abs. 3a SPG: "Die
Sicherheitsbehörden sind berechtigt....")?

3.                     Aus welchem Grund wird dieser Erlass auch den zur Auskunft verpflichteten
Internet- und Mobilfunkbetreibern vorenthalten?

4.                     Welche Behörden dürfen ein Ansuchen auf Auskunft gegenüber den Internet-
und Mobilfunkbetreibern stellen?

5.   In welcher Form werden sich die zuständigen Behörden an die Betreiber wenden,
schriftlich (per Fax, per Email), mündlich (per Telefon)?

6.   Bei schriftlicher Übermittelung des Ansuchens der Behörden an die Betreiber,
hat dieses Schriftstück Bescheidcharakter?