3919/J XXIII. GP
Eingelangt am 14.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Zach und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend
Herausgabe des „Überwachungserlasses“
zum Sicherheitspolizei-
gesetz
Die letzte Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG),
die vom Parlament im
Dezember
2007 beschlossen wurde, enthält Bestimmungen, die den
Sicherheitsbehörden Zugriffe
auf personenbezogene Handy- und Internetdaten ohne
richterliche
Mitwirkung oder Kontrolle erlauben (§ 53 SPG).
Bis
dato ist nicht bekannt, welche Behörden und in welcher Form diese ein
Ansuchen
auf
Auskunft nach dem neuen SPG an die Internet- und Telefoniebetreiber stellen
dürfen. Angeblich existiert diesbezüglich bereits ein Erlass des
Innenministers, der
jedoch der Öffentlichkeit
vorenthalten wird. Nicht einmal die betroffenen Provider und
Telekomanbieter
haben diesen „Überwachungserlass“ bis jetzt zu
Gesicht bekommen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Wie lautet
der genaue Inhalt des Erlasses (der angeblich die Geschäftszahl BMI
GZ:94.762/101-GD/08
aufweist) des Bundesministeriums für Inneres, welcher die
rechtliche Grundlage zur behördlichen Anwendung bzw. zum
Ablaufprozedere zu
§ 53 SPG
regelt?
2.
Wie können
Internet- und Telefoniebetreiber
nicht berechtigte Stellen
zurückweisen,
wenn weder der Erlass öffentlich
bekannt ist, noch eine
gesetzliche Grundlage zur Zurückweisung existiert (§ 53 Abs. 3a
SPG: "Die
Sicherheitsbehörden sind
berechtigt....")?
3.
Aus welchem Grund wird dieser Erlass auch den zur Auskunft verpflichteten
Internet-
und Mobilfunkbetreibern vorenthalten?
4.
Welche Behörden dürfen ein Ansuchen auf Auskunft gegenüber den Internet-
und Mobilfunkbetreibern stellen?
5. In welcher Form
werden sich die zuständigen Behörden an die
Betreiber wenden,
schriftlich
(per Fax, per Email), mündlich (per Telefon)?
6. Bei schriftlicher
Übermittelung des Ansuchens der Behörden an die
Betreiber,
hat
dieses Schriftstück Bescheidcharakter?