3923/J XXIII. GP
Eingelangt am 18.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Mietrechtliche Strafbestimmungen - Anwendung in Österreich?
Mit dem 3.
Wohnrechtsänderungsgesetz (BGBl 800/1993) wurde mit Wirkung ab
01.03.1994
ein eigener
Straftatbestand in das Mietrechtsgesetz aufgenommen:
Nach §
27 Abs. 6 MRG macht sich ein Vermieter strafbar, der vollstreckbaren
Aufträgen des
Gerichtes, mit dem
die Durchführung von Erhaltungsarbeiten vorgeschrieben wird, nicht
nachkommt. Dem Bericht des Bautenausschusses ist zu entnehmen, dass Zweck der
Gesetzesänderung war, das Recht auf ungestörten Gebrauch des
Mietgegenstandes auch
durch Strafsanktionen zu stärken. Es sollte die ordentliche Erhaltung
und Verwaltung des
Althausbestandes durch ein deutliches generalpräventives Signal gegen
schikanöse und
exzessive Beeinträchtigung von Mietrechten gesetzt werden.
Soweit die Idee. Die Realität
sieht etwas anders aus und schafft für Städte und Gemeinden
enorme Probleme. Diese Strafbestimmung scheint nämlich totes Recht zu
sein.
Angesichts der österreichweit doch zweifellos großen Anzahl von
Spekulationsfällen
verwundert es doch sehr, dass diese Strafbestimmung praktisch totes Recht ist.
In der Praxis
scheint die Durchsetzung von
Erhaltungspflichten aus Sicht von Rechtsanwälten nach wie vor
bei entsprechendem Verhalten der Liegenschafts- bzw. Hauseigentümer
kaum möglich zu
sein.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele
gerichtliche Strafanzeigen nach § 27 MRG wurden seit 01. März 1994
erstattet
(Aufschlüsselung
auf Jahre)?
2.
Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 27 Abs 6 MRG wurden
seit 01. März 1994
erstattet
(Aufschlüsselung auf Jahre und LG-Sprengel)?
3.
Wie viele dieser Strafanzeigen wurden in diesen Jahren jeweils
zurückgelegt
(Aufschlüsselung
auf Jahre)?
4.
Wie viele
dieser Verfahren wurden in diesen Jahren eingestellt (Aufschlüsselung auf
Jahre)?
5.
In wie vielen Fällen erfolgte in diesen Jahren - nach
Zurücklegung oder Einstellung durch
die StA - eine
Subsidiäranklage durch Betroffene (Aufschlüsselung auf Jahre)?
6. Wie wurde in diesen Fällen gerichtlich entschieden (Aufschlüsselung auf Jahre)?
7.
Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen nach § 27 Abs 6
MRG kam es insgesamt in
diesen Jahren?
Welche Strafen wurden konkret ausgesprochen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
8.
Wie viele Gerichtsverfahren sind noch nicht rechtskräftig
entschieden (Aufschlüsselung
auf Jahre)?
9.
In wie vielen Fällen wurden nach Strafanzeigen nach § 27 Abs
6 MRG die
diversionsrechtlichen
Bestimmungen angewandt?
Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen (Aufschlüsselung auf Jahre)?
10.
Wie viele
rechtsgültige Gerichtsbeschlüsse (BG) auf Durchführung von
Erhaltungsmaßnahmen - unabhängig von der Fristsetzung - wurden in
diesen Jahren (seit
1994) erlassen (Aufschlüsselung auf
Jahre und BG-Sprengel)?
11.
In wie vielen Fällen wurden in diesen Jahren
Erhaltungsmaßnahmen auch durchgeführt
(Aufschlüsselung
auf Jahre und BG-Sprengel)?
12.
Wie viele dieser Fälle waren mit Stichtag 31. Dezember 2007 offen
(Aufschlüsselung auf
Jahre
und LG-Sprengel)?
13. In wie vielen Fällen wurde ein Zwangsverwalter bestellt (Aufschlüsselung auf Jahre)?
14.
Ist die
Rechtsmeinung der StA richtig, Anzeigen (ohne ein Verfahren durchgeführt
zu
haben) deswegen zurückzulegen, weil es
nicht beweisbar sei, dass die Nichtbefolgung der
gerichtlichen Aufträge vorsätzlich geschehen sei?
15. Genügt dabei auch die Behauptung, nicht über das notwendige Geld zu verfügen?
16.
Welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen, um die Durchführung
von
Erhaltungsmaßnahmen
tatsächlich durchzusetzen?
17.
Wie beurteilt das Ressort insgesamt die rechtliche Relevanz von §
27 und insbesobdere
von
§ 27 Abs. 6 MRG?