3923/J XXIII. GP

Eingelangt am 18.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Mietrechtliche Strafbestimmungen - Anwendung in Österreich?

Mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz (BGBl 800/1993) wurde mit Wirkung ab 01.03.1994
ein eigener Straftatbestand in das Mietrechtsgesetz aufgenommen:

Nach § 27 Abs. 6 MRG macht sich ein Vermieter strafbar, der vollstreckbaren Aufträgen des
Gerichtes, mit dem die Durchführung von Erhaltungsarbeiten vorgeschrieben wird, nicht
nachkommt. Dem Bericht des Bautenausschusses ist zu entnehmen, dass Zweck der
Gesetzesänderung war, das Recht auf ungestörten Gebrauch des Mietgegenstandes auch
durch Strafsanktionen zu stärken.
Es sollte die ordentliche Erhaltung und Verwaltung des
Althausbestandes durch ein deutliches generalpräventives Signal gegen schikanöse und
exzessive Beeinträchtigung von Mietrechten gesetzt werden.

Soweit die Idee. Die Realität sieht etwas anders aus und schafft für Städte und Gemeinden
enorme Probleme. Diese Strafbestimmung scheint nämlich totes Recht zu sein.
Angesichts der österreichweit doch zweifellos großen Anzahl von Spekulationsfällen
verwundert es doch sehr, dass diese Strafbestimmung praktisch totes Recht ist. In der Praxis
scheint die Durchsetzung von Erhaltungspflichten aus Sicht von Rechtsanwälten nach wie vor
bei entsprechendem Verhalten der Liegenschafts- bzw. Hauseigentümer kaum möglich zu
sein.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz
nachstehende


Anfrage:

1.  Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 27 MRG wurden seit 01. März 1994 erstattet
(Aufschlüsselung auf Jahre)?

2.              Wie viele gerichtliche Strafanzeigen nach § 27 Abs 6 MRG wurden seit 01. März 1994
erstattet (Aufschlüsselung auf Jahre und LG-Sprengel)?

3.              Wie viele dieser Strafanzeigen wurden in diesen Jahren jeweils zurückgelegt
(Aufschlüsselung auf Jahre)?

4.              Wie viele dieser Verfahren wurden in diesen Jahren eingestellt (Aufschlüsselung auf
Jahre)?


5.      In wie vielen Fällen erfolgte in diesen Jahren - nach Zurücklegung oder Einstellung durch
die StA - eine Subsidiäranklage durch Betroffene (Aufschlüsselung auf Jahre)?

6.              Wie wurde in diesen Fällen gerichtlich entschieden (Aufschlüsselung auf Jahre)?

7.              Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen nach § 27 Abs 6 MRG kam es insgesamt in
diesen Jahren?

      Welche Strafen wurden konkret ausgesprochen (Aufschlüsselung auf Jahre)?

8.              Wie viele Gerichtsverfahren sind noch nicht rechtskräftig entschieden (Aufschlüsselung
auf Jahre)?

9.              In wie vielen Fällen wurden nach Strafanzeigen nach § 27 Abs 6 MRG die
diversionsrechtlichen Bestimmungen angewandt?

      Welche Maßnahmen wurden jeweils konkret aufgetragen (Aufschlüsselung auf Jahre)?

10.       Wie viele rechtsgültige Gerichtsbeschlüsse (BG) auf Durchführung von
Erhaltungsmaßnahmen - unabhängig von der Fristsetzung - wurden in diesen Jahren (seit
1994) erlassen (Aufschlüsselung auf Jahre und BG-Sprengel)?

11.       In wie vielen Fällen wurden in diesen Jahren Erhaltungsmaßnahmen auch durchgeführt
(Aufschlüsselung auf Jahre und BG-Sprengel)?

12.       Wie viele dieser Fälle waren mit Stichtag 31. Dezember 2007 offen (Aufschlüsselung auf
Jahre und LG-Sprengel)?

13.       In wie vielen Fällen wurde ein Zwangsverwalter bestellt (Aufschlüsselung auf Jahre)?


14.       Ist die Rechtsmeinung der StA richtig, Anzeigen (ohne ein Verfahren durchgeführt zu
haben) deswegen zurückzulegen, weil es nicht beweisbar sei, dass die Nichtbefolgung der
gerichtlichen Aufträge vorsätzlich geschehen sei?

15.       Genügt dabei auch die Behauptung, nicht über das notwendige Geld zu verfügen?

16.       Welche Maßnahmen werden Sie vorschlagen, um die Durchführung von
Erhaltungsmaßnahmen tatsächlich durchzusetzen?

17.       Wie beurteilt das Ressort insgesamt die rechtliche Relevanz von § 27 und insbesobdere
von § 27 Abs. 6 MRG?