4043/J XXIII. GP
Eingelangt am 08.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Zach und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Inneres
betreffend automatisierte Erfassung und Speicherung von KFZ-Kennzeichen
Im „95-Punkte" Arbeitsplan 2008 der Regierung ist der Punkt „Verkehrsüberwachung" aufgelistet. Die Auseinandersetzung bzw. Umsetzung dieses Punktes ist für Juni geplant. Als Abstimmungsressort ist das Bundesministerium für Inneres vorgesehen.
Am 27.2.2008 veröffentlichte das Onlinemedium des ORF (http://noe.orf.at/stories/259138/) unter der Überschrift: „ASFINAG-Kameras gegen Kriminalität?" folgenden Artikel auszugsweise:
„Im Kampf gegen die Kriminalität will die Polizei nun auch die auf den Autobahnen installierten Kameras der ASFINAG nutzen. Bisher ist das wegen des Datenschutzes nicht möglich.
Mit den Kameras der ASFINAG wird derzeit der Verkehr überwacht und die Maut von Lkws kontrolliert. Außerdem sind sie in der Section Control, zum Beispiel auf der Südautobahn im Wechselabschnitt, im Einsatz.
Niederösterreichs Sicherheitsdirektor Franz Prucher will diese Anlagen nun auch für die Jagd auf Verbrecher nutzen.
Ob die Exekutive die Videoaufnahmen auf den Autobahnen für ihre Ermittlungen verwenden kann, ist noch ungewiss."
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1. Was ist im Arbeitsplan 2008 unter dem Begriff „Verkehrsüberwachung" zu verstehen?
2. Deckt sich dieser Begriff mit der automatisierten Erfassung und Speicherung von KFZ-Kennzeichen, auf welche die Sicherheitsbehörden Zugriff nehmen können?
3. Wenn ja, welche Pläne gibt es seitens des Ministerium für Inneres, dass Sicherheitsbehörden auf die durch die Kameras oder anderer Geräte der ASFINAG gespeicherten Daten Zugriff nehmen können?
4. Welche Daten werden mit diesen Geräten in welchem Umfang gespeichert?
5. Seit wann nehmen die Sicherheitspolizeibehörden Zugriff auf die so gespeicherten Daten?
6. Wie viele Anfragen durch Sicherheitsbehörden an die ASFINAG gab es seit der Einführung der KFZ-Datenspeicherung?
7. Erfolgt die Speicherung der Daten verdachtsunabhängig oder anlassbezogen?
8. Wann werden die so erfassten und gespeicherten Daten gelöscht?
9. Bei welchen Tatbeständen erfolgt eine Anfrage seitens der Sicherheitsbehörden an die ASFINAG auf Herausgabe der so gespeicherten Daten?
10. Werden die Betroffenen von der Datenerfassung und Speicherung informiert?
11. Wenn ja, wann?
12. Verfügt das BMI über eigene Kennzeichen-Erkenungsgeräte?
13. Wenn ja, um welchen Gerätetyp handelt es sich (Marke, Hersteller,...) ?
14. Wenn ja, Wie oft wurden diese bereits zum Einsatz gebracht?
15. Wenn ja, Welche Datentypen (über Nummern- bzw. Buchstabenfolge des Kennzeichens hinaus) sind mit diesem Gerät erfassbar und welche werden tatsächlich erfasst?
16. Wenn ja, Für welchen Zweck wurde das Gerät/ die Geräte bislang zum Einsatz gebracht (aufgeschlüsselt nach Einsätzen)?
17. Wenn ja, Wie lange werden die so erfassten Daten gespeichert?
18. Wenn ja, Werden die Betroffenen vom Umstand der Datenerfassung und Datenweiterverwendung informiert?
19. Wenn nicht, ist die Anschaffung von Geräten, die für eine Kennzeichenerkennung iSd § 54 Abs. 4b SPG geeignet sind, geplant?
20. Ist Ihnen bekannt, dass am 11. März 2008 das deutsche Bundesverfassungsgericht mit Urteil zu ZI. 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07 die automatisierte Kennzeichenerfassung zum Zweck des Abgleichs mit dem Fahndungstatbestand (teilweise) aufgehoben hat?
21. Aus der
Urteilsbegründung: Mit der Bezeichnung des Ermittlungs-, bzw.
Abgleichzwecks als Abgleich mit dem Fahndungstatbestand werde - nach Ansicht
des deutschen Bundesverfassungsgericht - in Wahrheit weder der Anlass der
Erhebung noch der Ermittlungszweck benannt. Durch die hier gewählte
Vorgangsweise könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich
der Umfang der einbezogenen Datenbestände laufend und in gegenwärtig
nicht vorhersehbarer Weise verändern könne. Hierdurch werde eine
systematische, räumlich weit reichende Sammlung von Informationen
über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen und damit auch von Personen
technisch und mit relativ geringem Aufwand möglich. Die Regelung lasse
zudem offen, ob oder gegebenenfalls welche weiteren Informationen neben der
Ziffern- und Zeichenfolge des Kennzeichens erhoben werden dürfen.
Die bekämpften
Vorschriften sind daher nichtig, da sie das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung
als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. Sie verletzten
das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit wie auch jenes der
Verhältnismäßigkeit.
Ist Ihnen diese Begründung des Urteils bekannt und wird sie in einen
allfälligen Gesetzgebungsprozess zur „Verkehrsüberwachung"
miteinfließen?