4067/J XXIII. GP
Eingelangt am
09.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Strache und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Strafverfahren gegen Dr. Susanne Winter
Am 1. April 2008 wurde von Ihnen zu Geschäftszahl 21 St 8/08k der Staatsanwaltschaft Graz ein Strafantrag wider Dr. Susanne Winter genehmigt. Von Dr. Winter wurde ein Gutachten des ao. Univ. -Prof. Dr. Hollaender vom 12. März 2008 vorgelegt Das Ergebnis dieses Gutachtens lautet:
„Die in dem zur Geschäftszahl 21 St 8/08k geführten Strafverfahren aus dem Protokoll der Staatsanwaltschaft Graz über die Beschuldigtenvernehmung vom 4. März 2008 ersichtlichen Äußerungen der Beschuldigten Dr. Susanne Winter begründen weder jede für sich noch in ihrem Zusammenhalt eine Strafbarkeit wegen der ihr zur Last gelegten Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 StGB und der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die - von der Staatsanwaltschaft Graz offenbar als maßgeblich erachtete - Frage, wie viele Personen gegen die Beschuldigte Anzeige wegen des Verdachtes der Verhetzung und der Herabwürdigung religiöser Lehren erstattet haben5, für die rechtliche Beurteilung der Äußerungen der Beschuldigten irrelevant ist. Relevant ist in rechtlicher Hinsicht ausschließlich die Frage, ob die Äußerungen der Beschuldigten einen der ihr zur Last gelegten Deliktstatbestände tatsächlich verwirklichen. Dies ist vorliegend zu verneinen."
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage:
1. Welche
Gründe waren für Ihre Entscheidung den Strafantrag zu genehmigen
maßgeblich?
2. Haben Sie in den Strafakt persönlich Einsicht genommen?
3. Ist Ihnen das zitierte Gutachten bekannt?
4. Warum sind Sie diesem Gutachten nicht gefolgt?
5. Wurde Ihnen die Genehmigung des Strafantrages empfohlen?
6. Wenn ja, von wem?
7. Ist der Akt weiter vorlageplichtig?