4067/J XXIII. GP

Eingelangt am 09.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Strache und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Strafverfahren gegen Dr. Susanne Winter

Am 1. April 2008 wurde von Ihnen zu Geschäftszahl 21 St 8/08k der Staatsanwaltschaft Graz ein Strafantrag wider Dr. Susanne Winter genehmigt. Von Dr. Winter wurde ein Gutachten des ao. Univ. -Prof. Dr. Hollaender vom 12. März 2008 vorgelegt Das Ergeb­nis dieses Gutachtens lautet:

„Die in dem zur Geschäftszahl 21 St 8/08k geführten Strafverfahren aus dem Protokoll der Staatsanwaltschaft Graz über die Beschuldigtenvernehmung vom 4. März 2008 er­sichtlichen Äußerungen der Beschuldigten Dr. Susanne Winter begründen weder jede für sich noch in ihrem Zusammenhalt eine Strafbarkeit wegen der ihr zur Last gelegten Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 StGB und der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die - von der Staatsanwaltschaft Graz offenbar als maßgeblich erachtete - Frage, wie viele Personen gegen die Beschuldigte Anzeige wegen des Verdachtes der Verhetzung und der Herabwürdigung religiöser Lehren ers­tattet haben5, für die rechtliche Beurteilung der Äußerungen der Beschuldigten irrele­vant ist. Relevant ist in rechtlicher Hinsicht ausschließlich die Frage, ob die Äußerungen der Beschuldigten einen der ihr zur Last gelegten Deliktstatbestände tatsächlich ver­wirklichen. Dies ist vorliegend zu verneinen."

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesminis­terin für Justiz folgende

Anfrage:

1.  Welche Gründe waren für Ihre Entscheidung den Strafantrag zu genehmigen
maßgeblich?

2.            Haben Sie in den Strafakt persönlich Einsicht genommen?

3.            Ist Ihnen das zitierte Gutachten bekannt?

4.            Warum sind Sie diesem Gutachten nicht gefolgt?

5.            Wurde Ihnen die Genehmigung des Strafantrages empfohlen?

6.            Wenn ja, von wem?                                              

7.            Ist der Akt weiter vorlageplichtig?