4168/J XXIII. GP

Eingelangt am 25.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Haimbuchner

und Kollegen

an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend Notifizierung von Vladimir Vozhzhov

Laut parlamentarischer Anfragebeantwortung 3489/AB der Außenministerin wurde Vladimir Vozhzhov am 5. Juni 2007 gemeinsam mit der russischen Delegation von der Russischen Föderation als Teilnehmer einer Konferenz für Weltraumfragen der Vereinten Nationen in Wien notifiziert. Es erfolgte keine Akkreditierung beim BMeiA, da dies bei Konferenzteilnehmern nicht vorgesehen sei.

Nach parlamentarischer Anfragebeantwortung 3369/AB der Justizministerin, hat sich Vladimir Vozhzhov registrieren lassen und sei anschließend nach Salzburg abgereist. Dort wurde er am 11. Juni 2007 verhaftet. Gegen ihn bestand einerseits der Verdacht von Spionagetätigkeiten in Österreich, sowie der Verdacht der Beschaffung flugtechnischer Unterlagen des EADS Konzerns in Deutschland seit 2002. Eine entsprechende Auslieferung an die deutschen Behörden wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg in die Wege geleitet. Am 15. Juni 2007 brachte die Russische Föderation mittels Verbalnote vor, dass Vladimir Vozhzhov diplomatische Immunität genieße aufgrund seiner Funktion als Mitglied einer offiziellen Delegation.

Demnach hat Vladimir Vozhzhov bei seiner Verhaftung nicht vorgebracht, dass er diplomatische Immunität genieße, welches in solchen Fällen absolut unüblich ist.

Weiters antwortete die Justizministerin, dass ein Gutachten des Rechtsbüros der Vereinten Nationen den diplomatischen Status von Vladimir Vozhzhov bestätigte auf Anfrage des BMeiA. Dies wurde mit Verbalnote vom 19. Juni 2007 mitgeteilt. Nach Ansicht des Rechtsbüros sei der Begriff „während der Ausübung ihrer Aufgaben" schon deshalb weit auszulegen, weil er auch die Reise vom und zum Konferenzort umfasse.

Demzufolge besteht auch die Rechtsansicht, dass dieser Begriff nicht weit ausgelegt werden könne, da Vladimir Vozhzhov weder bei der Anreise noch bei der Abreise verhaftet wurde, sondern in Salzburg, wo er zudem keinen Aufgaben im Zuge der Konferenz nachging.

Sowohl das BMJ als auch das BMeiA schlossen der strittigen und weit ausgelegten Rechtsmeinung der Vereinten Nationen und der Russischen Föderation an, dass die funktionelle Immunität jeden Aufenthalt im Konferenzstaat umfasse.


Aufgrund der Bedeutung des Verdächtigen Vladimir Vozhzhov sollen bei seiner Verhaftung drei Mitarbeiter des deutschen Bundesnachrichtendienstes, BND, anwesend gewesen sein. Trotz der offensichtlichen Wichtigkeit des verhafteten Verdächtigen für die Behörden des deutschen EU-Partners wurde Vladimir Vozhzhov aufgrund einer weit ausgelegten Rechtsmeinung enthaftet.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende

ANFRAGE

1.               Warum haben Sie sich der weit ausgelegten Rechtsmeinung des Rechtsbüros der
Vereinten Nationen angeschlossen?

2.       Existiert neben der weit ausgelegten Rechtsmeinung eine andere?

3.               Wenn ja, welche?

4.       Warum existiert eine funktionelle Immunität während eines Aufenthalts in Salzburg,
der nicht den Aufgaben während der Konferenz diente?

5.               Warum haben Sie das Rechtsbüro der Vereinten Nationen um ein Gutachten ersucht?

6.               Warum wurde die Rechtsmeinung des Rechtsbüros der Vereinten Nationen eingeholt,
anstatt ressortinterne Juristen mit dieser Frage zu befassen?

7.               Sind Spionagehandlungen von der funktionellen Immunität gedeckt?

8.               Warum brachte Vladimir Vozhzhov seinen Status nicht selbst vor?

9.       Warum wurde der Status von Vladimir Vozhzhov erst durch die Russische Föderation
vorgebracht?

10.   Welche Angehörige Ihres Ressorts waren mit dieser Sache befasst?

11.   Erfolgte in dieser Sache eine Befassung durch das Bundeskanzleramt?

12.   Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

13.   Wenn ja, durch wen?

14.   Erfolgte in dieser Sache eine Intervention durch das Bundeskanzleramt?

15.   Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

16.   Wenn ja, durch wen?

17.   Gilt die funktionelle Immunität für sämtliche Mitglieder von offiziellen Delegationen
auf dem gesamten Territorium des Konferenzstaats?

18.   Existieren Ausnahmen von der funktionellen Immunität?

19.   Wenn ja, welche?


20.  Wurde in ähnlich gelagerten Fällen eine funktionelle Immunität nicht anerkannt,
aufgrund einer strafbaren Handlung fernab des Konferenzorts?

21.  Wenn ja, warum?

22.  Darf Vladimir Vozhzhov wieder nach Österreich einreisen?

23.  Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

24.  Wenn nein, warum nicht?