4205/J XXIII. GP
Eingelangt am 29.04.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Ärztliche Schweigepflicht versus Zivildienstgesetz
§ 23c Abs. 1 Ziffer 2 des Zivildienstgesetzes schreibt vor, dass die Krankenstandsbescheinigung eines Zivildieners Art und Dauer der voraussichtlichen Erkrankung zu enthalten hat. Es ist in der Praxis zu Situationen gekommen, wo der behandelnde Arzt die Angabe Art der Erkrankung unter (berechtigten) Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht unterlassen hat, der Zivildiener im Gegenzug dafür allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft für diesen Mangel zur Anzeige gebracht wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist es richtig, dass unter der „Art“ der Erkrankung die genaue Diagnose zu
verstehen ist?
2. Warum sind Sie der Auffassung, dass hier nicht die ärztliche Schweigepflicht und
persönliche, datenschutzrechtliche Interessen des Betroffenen überwiegen?
3. Im Angestelltengesetz ist anstatt der Art, die Ursache der Erkrankung (Krankheit,
Unfall, oder Berufskrankheit) anzugeben, jedoch nicht die Art der Erkrankung. Was
rechtfertigt Ihrer Ansicht nach diesen gravierenden Unterschied?
4. Wenn ein Arzt unter Hinweis auf seine Schweigepflicht die Angabe der Art der
Erkrankung ablehnt, sind Sie der Auffassung, dass damit vom betroffenen Zivildiener
ein Verwaltungsstraftatbestand gesetzt wird?
5. Halten Sie es für geboten, dass ein betroffener Zivildiener
seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet?
6. Wenn ja, warum?
7. Wenn nein, gedenken Sie einen Änderungsvorschlag des ZDG zu unterbreiten?