4205/J XXIII. GP

Eingelangt am 29.04.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Ärztliche Schweigepflicht versus Zivildienstgesetz

 

§ 23c Abs. 1 Ziffer 2 des Zivildienstgesetzes schreibt vor, dass die Krankenstandsbescheinigung eines Zivildieners Art und Dauer der voraussichtlichen Erkrankung zu enthalten hat. Es ist in der Praxis zu Situationen gekommen, wo der behandelnde Arzt die Angabe Art der Erkrankung unter (berechtigten) Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht unterlassen hat, der Zivildiener im Gegenzug dafür allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft für diesen Mangel zur Anzeige gebracht wurde.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Ist es richtig, dass unter der „Art“ der Erkrankung die genaue Diagnose zu

verstehen ist?

 

2. Warum sind Sie der Auffassung, dass hier nicht die ärztliche Schweigepflicht und

persönliche, datenschutzrechtliche Interessen des Betroffenen überwiegen?

 

3. Im Angestelltengesetz ist anstatt der Art, die Ursache der Erkrankung (Krankheit,

Unfall, oder Berufskrankheit) anzugeben, jedoch nicht die Art der Erkrankung. Was

rechtfertigt Ihrer Ansicht nach diesen gravierenden Unterschied?

 

4. Wenn ein Arzt unter Hinweis auf seine Schweigepflicht die Angabe der Art der

Erkrankung ablehnt, sind Sie der Auffassung, dass damit vom betroffenen Zivildiener

ein Verwaltungsstraftatbestand gesetzt wird?

 

5. Halten Sie es für geboten, dass ein betroffener Zivildiener

seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet?

 

6. Wenn ja, warum?

 

7. Wenn nein, gedenken Sie einen Änderungsvorschlag des ZDG zu unterbreiten?