4288/J XXIII. GP

Eingelangt am 08.05.2008
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Dr. Peter Pilz, Mag. Werner Kogler, Freundinnen und Freunde

 

an den Präsidenten des Rechungshofes

 

betreffend Ausbau der S 31 – Burgenlandschnellstraße - Abschnitt Schützen am

Gebirge - Eisenstadt

 

 

Die S 31 Burgenland Schnellstraße soll im Abschnitt Schützen am Gebirge bis Eisenstadt verlängert bzw. neu errichtet werden. Diese neue Schnellstraße ist als "Umfahrung" der Gemeinde Schützen am Gebirge vorgesehen, die Investitionskosten für einen zweispurigen Ausbau werden derzeit auf rund EUR 45 bis 60 Mio. geschätzt.

 

Derzeit ist ein Verfahren zur Verordnung eines Bundesstraßenplanungsgebietes gemäß § 14 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) anhängig.

 

Aufgrund der geschätzten Kosten sind folgende Überlegungen anzustellen.

 

Gemäß § 4 BStG ist im Rahmen der Bewilligung einer Bundesstraße neben der Umweltverträglichkeit, den Erfordernissen des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung der Straße vor allem die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1991 (VfSlg. 12.149/1991) klargestellt, dass der im § 4 BStG normierte Abwägungsvorgang voraussetzt, dass sich der Bundesminister vor Festlegung der Trasse über die einzelnen, die Festlegung bestimmenden Kriterien Klarheit verschafft, sodass das Fehlen von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Trassenfestlegung mit Gesetzwidrigkeit belasten würde. Um den gesetzlichen Anforderungen an Bewertung und Abwägung des Wirtschaftlichkeitskriteriums zu entsprechen, erachtete der Verfassungsgerichtshof eine detaillierte Gesamtkostenprognose als erforderlich sowie einen Variantenvergleich, bei dem versucht wird, den Kosten der einzelnen Trassenvarianten den jeweiligen Nutzen gegenüber zu stellen.

 

In einer neueren Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass sowohl errechnete Kosten als auch möglicher Nutzen jeweils gesamthaft nach objektiven Überlegungen erhoben werden müssen (VfGH vom 27.6.2006, VfSlg. 17.896/2006).

 

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass unter der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens das geschätzte Kostenerfordernis der Gesamtbaumaßnahme des Straßenabschnittes im Vergleich mit anderen in Erwägung gezogenen Varianten und in Gegenüberstellung zu den übrigen in § 4 Abs. 1 BStG angeführten Kriterien zu verstehen ist (vgl. ErläutRV 1204 BlgNR 15.GP 13).

 

 

Die S 31 Burgenland Schnellstraße soll im Bereich der Gemeinde Schützen am Gebirge verlängert bzw. neu errichtet werden. Diese neue Schnellstraße ist als "Umfahrung" der Gemeinde Schützen am Gebirge vorgesehen, die Investitionskosten für einen zweispurigen Ausbau werden derzeit auf rund EUR 45 Mio. geschätzt.

 

Derzeit ist ein Verfahren zur Verordnung eines Bundesstraßenplanungsgebietes gemäß § 14 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) anhängig.

 

Aufgrund der geschätzten Kosten sind folgende Überlegungen anzustellen.

 

Gemäß § 4 BStG ist im Rahmen der Bewilligung einer Bundesstraße neben der Umweltverträglichkeit, den Erfordernissen des Verkehrs und der funktionellen Bedeutung der Straße vor allem die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1991 (VfSlg. 12.149/1991) klargestellt, dass der im § 4 BStG normierte Abwägungsvorgang voraussetzt, dass sich der Bundesminister vor Festlegung der Trasse über die einzelnen, die Festlegung bestimmenden Kriterien Klarheit verschafft, sodass das Fehlen von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Trassenfestlegung mit Gesetzwidrigkeit belasten würde. Um den gesetzlichen Anforderungen an Bewertung und Abwägung des Wirtschaftlichkeitskriteriums zu entsprechen, erachtete der Verfassungsgerichtshof eine detaillierte Gesamtkostenprognose als erforderlich sowie einen Variantenvergleich, bei dem versucht wird, den Kosten der einzelnen Trassenvarianten den jeweiligen Nutzen gegenüber zu stellen.

 

In einer neueren Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass sowohl errechnete Kosten als auch möglicher Nutzen jeweils gesamthaft nach objektiven Überlegungen erhoben werden müssen (VfGH vom 27.6.2006, VfSlg. 17.896/2006).

 

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass unter der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens das geschätzte Kostenerfordernis der Gesamtbaumaßnahme des Straßenabschnittes im Vergleich mit anderen in Erwägung gezogenen Varianten und in Gegenüberstellung zu den übrigen in § 4 Abs. 1 BStG angeführten Kriterien zu verstehen ist (vgl. ErläutRV 1204 BlgNR 15.GP 13).

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.             Im vorliegenden Fall ist zu befürchten, dass eine profunde Kosten/Nutzenanalyse nicht erstellt wurde. Denn der Ausbau der S31 im Raum Schützen am Gebirge käme unmittelbar lediglich ca. 60 bis 100 AnrainerInnen an der bestehenden B 50 zu Gute. Ist unter Berücksichtigung der sonstigen Bedeutung dieser Straße und dem Umstand, dass die bestehende B50 bereits als eine Umfahrung der Gemeinde Schützen geplant und errichtet wurde, ein nachhaltiger Nutzen dieser Investition nachvollziehbar?

 

2.             Wie ist der Umstand zu bewerten, dass die S31 im März 2007 im Generalverkehrsplan zurückgereiht wurde und im Herbst 2007 plötzlich Priorität erlangt hat?

 

3.             Sind nach Ansicht des Rechnungshofes die geplanten Investitionen von EUR 45 bis 60 Mio. für eine derart kleine Gruppe von potentiellen Nutznießern in Anbetracht von notwendigen Einsparungen und der Forcierung des öffentlichen Verkehrs vertretbar?

 

4.             Liegt eine - vom VfGH geforderte - detaillierte Gesamtkostenprognose vor, in der die zu erwartenden Kosten dem tatsächlichen Nutzen gegenübergestellt werden?

 

5.             Liegen Informationen darüber vor, wie hoch die zusätzlich zu den Investitionskosten anfallenden Kosten für das Neubauprojekt – zB Finanzierungskosten – zu beziffern sind?

 

6.             Aufgrund des Umstandes, dass vom Ausbau der S31 über 400 Grundstücke entlang der Trasse betroffen wären (über 1000 Grundstücke im Planungskorridor), ist von erhöhten Verfahrenskosten auszugehen, die offenbar nicht kalkuliert wurden. Die Kosten des Bundes im Zusammenhang mit der Entschädigung betroffener Eigentümer im Rahmen der Errichtung einer Straße waren bereits Gegenstand eines Berichtes des Rechnungshofausschusses (Bericht vom 29.10.1998, 1460 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XX.GP). Sind in der Investitionssumme in der Höhe von EUR 45 Mio., wie von der ASFINAG kommuniziert, entsprechende Entschädigungszahlungen an die Grundeigentümer, Verfahrenskosten für Enteignungen, Lärmschutzmaßnahmen und sonstige Ansprüche bereits berücksichtigt?

 

7.             Inwieweit sind zusätzliche Kosten für die Erhaltung einer weiteren Straße eingerechnet, da die Bedeutung der geplanten Erweiterung der S31 in diesem Bereich aus funktioneller Sicht bereits von der bestehenden B 50 erfüllt wird?

 

8.             Es besteht die Besorgnis der Betroffenen, dass die geplante Investition als Teil eines Lückenschlusses des hochrangigen Verkehrsnetzes zwischen Neusiedl und Eisenstadt geplant ist. Für jeden anderen Zweck wären die geplanten Investitionen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Ist nach Ansicht des Rechnungshofes ein Lückenschluss und eine damit verbundene massive Erhöhung des Schwerverkehrs in einer Welterberegion vertretbar?

 

9.             Im seinem letzten Bericht zu den „Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit im Straßenbau in Österreich“ empfahl der Rechnungshof dem BMVIT unter den Gesichtspunkten des Umweltschutzes und der Kosteneffizienz bei der Verkehrsplanung stärker auf wertvolle Naturräume zu achten und die damit verbundenen Mehrkosten zu vermeiden. Wird im Fall des Ausbaus der S31 im Raum Schützen, bei dem über ca. 10 km in eine wertvolle Naturlandschaft eingegriffen wird, dieser Empfehlung entsprochen?.

 

10.        Lärmschutzmaßnahmen, wie die Errichtung von Unterflurtrassen oder Einhausungen erhöhen die Baukosten markant, womit sich ein Straßenneubau im siedlungsnahen Bereich den Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nähert. Ist im vorliegenden Fall der S31 diese Vertretbarkeit noch gegeben?

 

11.        Sind in der Planung des Ausbaus der S31, wie mehrfach zugesagt, alle Lärmschutzmaßnahmen getroffen worden oder ist in diesem Bereich mit Einsparungen zu rechnen, bzw. sind die Lärmschutzmaßnahmen in der Investitionssumme von EUR 45 Mio. bereits inkludiert?