4370/J XXIII. GP
Eingelangt am 19.05.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Frauenförderungsplan im BMVIT
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGB-B) sieht zum Zweck der Frauenförderung in seinem §11a folgendes vor:
„Frauenförderungspläne
§ 11a.
(1) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren ist.
(2) Der Frauenförderungsplan ist auf der Grundlage des zum 1. Juli jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(...)“
Dies ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil nach §11 Abs 1 desselben Gesetzes das Frauenförderungsgebot unter anderem „nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes“ normiert ist.
Nach der zitierten Bestimmung ist der Frauenförderungsplan somit einerseits alle sechs Jahre grundsätzlich neu zu erstellen bzw. fortzuschreiben und im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen, andererseits alle zwei Jahre an die aktuelle Entwicklung anzupassen. Ergänzend ist seit 2004 in §45 des BGB-B geregelt:
„Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen
§ 45.
(1) Frauenförderungspläne, die gemäß § 41 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihres Zeitraumes von sechs Jahren weiter und sind weiterhin nach jeweils zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(2) Auf die Berichte, die nach Abs. 1 über den am 30. Juni 2004 laufenden zweijährigen Geltungszeitraum zu erstellen sind, ist § 50 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Der letzte öffentlich einsehbare, vom Verkehrsminister im BGBl veröffentlichte Frauenförderungsplan des BMVIT stammt aus 1998 (vgl. BGBI. Teil Il/Nr. 131/1998).
In allen anderen Ministerien und sonstigen den Bestimmungen des BGB-B unterworfenen Einheiten liegen aktuelle Frauenförderungspläne vor.
In einer Anfragebeantwortung aus 2002 (3991/AB XXI.GP) an die nunmehrige Nationalratspräsidentin Mag.a Prammer wurde für eine nach entsprechender Evaluierung zu erfolgende Fortschreibung des generellen Teiles des Frauenförderungsplans des BMVIT das Stichdatum 29. April 2004 genannt. Hinsichtlich des einer zweijährigen Adaptierung unterliegenden Anlageteils A und B des Plans wurde das Stichdatum 1.1.2003 für das Inkrafttreten angegeben, auch unter Hinweis auf eine umfangreichere Strukturänderung im Ministerium im Herbst 2002, deren Ergebnisse berücksichtigt werden sollten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Gibt es derzeit einen gültigen, vom Verkehrsminister verordneten Frauenförderungsplan des BMVIT gemäß den Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (BGB-B)?
2. Wenn ja: Von wann stammt dieser Frauenförderungsplan?
3. Wenn nein: Warum nicht?
4. Wann erfolgte zuletzt eine - nach dem BGB-B spätestens alle sechs Jahre vorgesehene - grundsätzliche Neuerstellung bzw. Fortschreibung eines Frauenförderungsplans des BMVIT?
5. Wann erfolgte zuletzt eine - laut BGB-B alle zwei Jahre vorgesehene -Anpassung eines Frauenförderungsplans des BMVIT an die aktuelle Entwicklung?
6. Wie lange wird es dauern, bis ein angepasster Frauenförderungsplan in Kraft treten wird?
7. Welche konkreten Absichten mit welchem Zeithorizont haben Sie in Sachen Frauenförderung a) in Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, b) darüber hinaus?