Eingelangt am 26.05.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für
Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend EJID Veranstaltung im
Bildungszentrum St. Virgil, 5020 Salzburg - ACES
In der Broschüre Ihres
Ministeriums ist unter anderem obige Veranstaltung aufgelistet. Obwohl seit
1.1.2006 das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz in Kraft ist, wurde beim
Erstellen der Broschüre darauf verzichtet (oder vergessen) festzuhalten,
ob diese Veranstaltung auch für Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung oder Sinnesbehinderungen barrierefrei
beroll- und benutzbar ist.
Da Dialog auch heißt, eine Veranstaltung
allen BürgerInnen zugänglich zu machen, ist sicherzustellen, dass die
Barrierefreiheit für Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung oder Sinnesbehinderungen auch
tatsächlich umgesetzt ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1
Ist
sichergestellt, dass der Veranstaltungsort für
mobilitätsbeeinträchtigte Menschen, konkret also für
RollstuhlfahrerInnen, sehbehinderte und blinde Menschen barrierefrei
zugänglich und benutzbar ist?
1.1
Wenn ja:
Welche konkreten baulichen Maßnahmen sind für die barrierefreie
Berollung und Benützung für RollstuhlfahrerInnen sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
1.2
Wenn ja:
Welche konkreten baulichen Maßnahmen sind für die barrierefreie
Benützung für blinde und sehbehinderte Menschen sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
2
Ist
sichergestellt, dass die Veranstaltung auch für gehörbehinderte und
gehörlose Menschen barrierefrei nutzbar ist (z.B.
Gebärdensprachdolmetsching etc.)?
Wenn ja:
Durch welche konkreten Maßnahmen ist dies sichergestellt? (Auflistung der
Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
3
Ist
sichergestellt, dass die Veranstaltung auch für sehbehinderte und
blinde Menschen barrierefrei nutzbar ist (z.B. Informationsmaterial in
Brailschrift etc.)?
Wenn ja:
Durch welche konkreten Maßnahmen ist dies sichergestellt? (Auflistung der
Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?