Eingelangt am 26.05.2008
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Anfrage
der Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für
Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend EJID Veranstaltung in 6020
Innsbruck, Erzherzog Friedrich Str. 3 - Breaking the Stereotyp
In der Broschüre Ihres Ministeriums ist
unter anderem obige Veranstaltung aufgelistet. Obwohl seit 1.1.2006 das
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz in Kraft ist, wurde beim Erstellen der
Broschüre darauf verzichtet (oder vergessen) festzuhalten, ob diese
Veranstaltung auch für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
oder Sinnesbehinderungen barrierefrei beroll- und benutzbar ist.
Da Dialog auch heißt, eine Veranstaltung
allen BürgerInnen zugänglich zu machen, ist sicherzustellen, dass die
Barrierefreiheit für Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung oder Sinnesbehinderungen auch
tatsächlich umgesetzt ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1
Ist
sichergestellt, dass der Veranstaltungsort für
mobilitätsbeeinträchtigte Menschen, konkret also für
RollstuhlfahrerInnen, sehbehinderte und blinde Menschen barrierefrei
zugänglich und benutzbar ist?
1.1
Wenn ja:
Welche konkreten baulichen Maßnahmen sind für die barrierefreie
Berollung und Benützung für RollstuhlfahrerInnen sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
1.2
Wenn ja:
Welche konkreten baulichen Maßnahmen sind für die barrierefreie
Benützung für blinde und sehbehinderte Menschen sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
2
Ist
sichergestellt, dass die Veranstaltung auch für gehörbehinderte und
gehörlose Menschen barrierefrei nutzbar ist (z.B.
Gebärdensprachdolmetsching etc.)?
Wenn ja:
Durch welche konkreten Maßnahmen ist dies sichergestellt? (Auflistung der
Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?
3
Ist
sichergestellt, dass die Veranstaltung auch für sehbehinderte und blinde
Menschen barrierefrei nutzbar ist (z.B. Informationsmaterial in Brailschrift
etc.)?
Wenn ja:
Durch welche konkreten Maßnahmen ist dies sichergestellt? (Auflistung der
Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des
Behindertengleichstellungsgesetzes?