4490/J XXIII. GP
Eingelangt am 04.06.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
betreffend EJID Veranstaltung 25 Jahre Birlikte Ögrenelim/Miteinander Lernen
In der Broschüre Ihres Ministeriums ist unter anderem obige Veranstaltung aufgelistet. Obwohl seit 1.1.2006 das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz in Kraft ist, wurde beim Erstellen der Broschüre darauf verzichtet (oder vergessen) festzuhalten, ob diese Veranstaltung auch für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung oder Sinnesbehinderungen barrierefrei beroll und benutzbar ist.
Da Dialog auch heißt, eine Veranstaltung allen BürgerInnen zugänglich zu machen, ist sicherzustellen, dass die Barrierefreiheit für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung oder Sinnesbehinderungen auch tatsächlich umgesetzt ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist sichergestellt, dass der Veranstaltungsort für mobilitätsbeeinträchtigte Menschen, konkret also für RollstuhlfahrerInnen, Menschen mit Gehbehinderungen, sehbehinderte und blinde Menschen barrierefrei zugänglich und benutzbar ist?
Wenn ja:
1.1. Welche konkreten baulichen Maßnahmen sind für die barrierefreie Berollung und Benützung für RollstuhlfahrerInnen und Menschen mit Gehbehinderungen sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes?
1.2. Welche konkreten baulichen Maßnahmen sind für die barrierefreie Benützung für blinde und sehbehinderte Menschen sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes?
2. Ist sichergestellt, dass die Veranstaltung auch für gehörbehinderte und gehörlose Menschen barrierefrei nutzbar ist (z.B.: Gebärdensprachdolmetsching etc.)?
Wenn ja:
2.1. Durch welche konkreten Maßnahmen ist dies sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes?
3. Ist sichergestellt, dass die Veranstaltung auch für sehbehinderte und blinde Menschen barrierefrei nutzbar ist (z.B.: Informationsmaterial in Brailschrift etc. )?
Wenn ja:
3.1. Durch welche konkreten Maßnahmen ist dies sichergestellt?
(Auflistung der Maßnahmen)
Wenn nein:
Wie begründen Sie den Tatbestand der Diskriminierung aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes?