4496/J XXIII. GP

Eingelangt am 04.06.2008
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

betreffend Müllverbrennungsanlagen in Österreich II

 

In der Anfragebeantwortung auf die Anfrage Nr 3851/J wurde die bevorstehende Verdoppelung der Müllverbrennungskapazitäten bestätigt. Es ist evident, dass diese Kapazitäten  nur  mit ausländischen  Müll  zur Gänze ausgeschöpft werden können. Eine solche Vorgangsweise steht jedoch im Widerspruch zum Prinzip der Nähe und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie der Mitgliedstaaten wie sie in der Richtlinie 2006/12/EG  vom  April  2006  und  der EU-Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen vom Juni 2006  statuiert werden. Diese Grundsätze waren auch in den Vorläuferregelungen enthalten.

 

In der Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2008 wird die Export- und Importgenehmigungspolitik nicht offengelegt sondern pauschal auf die Einspruchsgründe nach Art 11 und 12 der Verbringungsverordnung verwiesen.

 

Erwägungsgrund 23 dieser Verbringungsverordnung verweist ausdrücklich auf die Informationspflichten  der Staaten in Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention hin. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, „dass die betreffenden Behörden auf geeigneten Wegen  Informationen  über  die Notifizierungen von Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.“

 

Im Notifizierungsverfahren zu Import und Export sind umfangreiche Informationen seitens  des Verbringers, des Transporteurs und der Empfangsanlage vorzulegen. Damit ist das Transportunternehmen, die Transportart und die konkrete Entsorgungsanlage inklusive der konkreten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren aktenkundig, weiters kann von der zuständigen Behörde die Angabe der Transportentfernungen  zwischen  dem Versender  und  der  Entsorgungsanlage verlangt werden.

 

Das  Prinzip  der Nähe soll sicherstellen, dass Müll dort entsorgt wird, wo er entsteht, um Verkehrsemissionen  zu minimieren  und  die  Emissionen  der  Anlagen jener Region zuzumuten, die den Müll erzeugt hat. Die Abfallrichtlinie trägt daher den Mitgliedstaaten auf,  ein Netz von Entsorgungsanlagen vorzusehen, sodass grundsätzlich  quasi jeder Staat „seinen Dreck selbst wegräumt“.  In größeren räumlichen Zusammenhängen ist nur  bei jenen Abfällen zu denken, die besonderer Entsorgungstechniken bedürfen.

 

Österreich  hat diesen  Grundsätzen  bisher  nicht Sorge getragen, sondern überlässt die  Standortauswahl  mehr  oder  weniger  dem  Markt. Das bevorstehende Überangebot an Müllverbrennungsanlagen ist dem Prinzip der Müllvermeidung gegenläufig und ist gegenüber den betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen nicht gerecht. Neben den Luftschadstoffen einer Müllverbrennungsanlage sind auch allfällige Beeinträchtigungen des Wassers und der Anfall von Schlacke und Flugasche zu beachten. So erzeugten die 2003 bestehenden Restmüllverbrennungsanlagen in Österreich 190.000 t Grobasche (Schlacke) und 88.000 t Flugasche.

 

In der Anfrage Nr 3851/J wurde auch nach Investitionsförderungen (etwa nach dem Umweltförderungsgesetz) für MVA-BetreiberInnen gefragt. Die Auskunft lautete: „Im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes können lediglich mit Abfällen biogenen Ursprungs befeuerte Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung und Anlagen, die im Zuge einer biologischen Behandlung Abfälle biogenen Ursprungs energetisch nutzen, gefördert werden. Solche Abfallverbrennungsanlagen bestehen derzeit in Österreich nicht. Eine Förderung von Abfallverbrennungsanlagen, die auch andere Abfälle einsetzen, ist nicht möglich.“  Dabei kann es sich wohl nur um ein Missverständnis handeln. Aus der Vergangenheit sind uns allein drei Förderungszusagen bekannt, zuletzt die Investitionsförderung für Auskopplungsanlagen  für  Fernwärme für zwei MVA. Der Anteil des Abfalls biogenen Abfalls  wurde dabei mit 50% angenommen. Bei einer Anlage belief sich die Förderung  aus dem Titel „Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern“ bzw der CO2-Einsparung  auf € 400.000,--.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Import  von Siedlungsabfällen iS § 2 Abs 4 Zif 2 AWG in den Jahren 2003 bis 2007 (bitte um getrennte Auflistung nach Jahren):

 

a)     Für welche Arten und Mengen von Siedlungsabfällen haben Sie eine Genehmigung zum Import erteilt?

b)     Wie viele Tonnen Siedlungsabfälle wurden daher pro Jahr importiert, wurden Importgenehmigungen auch nicht in Anspruch genommen (für welche Arten von Müll und in welcher Menge)?

c)      Wie viele Importgenehmigungen wurden pro Jahr erteilt?

d)     Aus welchen Ländern bzw Orten stammte dieser Müll?

e)     In welchen Anlagen (inkl. Mitverbrennungsanlagen)  und in welchen Orten in Österreich wurde dieser importierte Müll jeweils entsorgt bzw verwertet?

f)        Wie viele Tonnen importierte Siedlungsabfälle wurden demnach  pro Jahr in den bestehenden Müllverbrennungsanlagen jeweils verbrannt?

g)     Wie lange waren die Transportwege vom Versandort zum Empfangsort jeweils?

h)      Mit welchen Verkehrsmitteln wurde der importierte Müll transportiert (wir ersuchen um Auflistung nach Verkehrsmittel LKW, Bahn und Schiff und gefahrenen Kilometern)?

i)        Wurden Anträge auf Import von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten gestellt, wie wurden sie beschieden, wurden auch Anträge unter Berufung auf Art 11 Abs 1 lit i) Verbringungsverordnung abgelehnt?

j)        Welche Anträge auf Import von Siedlungsabfällen wurden sonst abgelehnt und aus welchen Gründen?

k)      Wie kommt das Ministerium der Informationspflicht nach der Aarhuskonvention nach, wonach die Bevölkerung über die Notifizierung von Müllimporten  aktiv zu unterrichten ist?

 

2.  Export von Siedlungsabfällen iS § 2 Abs 4 Zif 2 AWG in den Jahren 2003 bis 2007 (bitte um getrennte Auflistung nach Jahren):

 

a)     Für welche Arten und Mengen von Siedlungsabfällen haben Sie eine Genehmigung zum Export erteilt?

b)     Wie viele Tonnen Siedlungsabfälle wurden daher pro Jahr exportiert, wurden Exportgenehmigungen auch nicht in Anspruch genommen (für welche Arten von Müll und in welcher Menge)?

c)      Wie viele Exportgenehmigungen wurden pro Jahr erteilt?

d)     Aus welchen Bundesländern bzw Orten stammte dieser Müll?

e)     In welchen Anlagen (inkl. Mitverbrennungsanlagen)  und in welchen Orten Im Ausland wurde dieser exportierte Müll jeweils entsorgt bzw verwertet?

f)        Wie viele Tonnen exportierte Siedlungsabfälle wurden demnach  pro Jahr in Müllverbrennungsanlagen außerhalb von Österreich jeweils verbrannt?

g)     Wie lange waren die Transportwege vom Versandort zum Empfangsort jeweils?

h)      Mit welchen Verkehrsmitteln wurde der exportierte Müll transportiert (wir ersuchen um Auflistung nach Verkehrsmittel LKW, Bahn und Schiff und gefahrenen Kilometern)?

i)        Welche Anträge auf Export von Siedlungsabfällen wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?

j)        Wie kommt das Ministerium der Informationspflicht nach der Aarhuskonvention nach, wonach die Bevölkerung über die Notifizierung von Müllexporten  aktiv zu unterrichten ist?

 


 

3.      Förderung von Müllverbrennungsanlagen in den Jahren 2003 bis 2007

 

a)     Welche Betreiber von Müllverbrennungsanlagen erhielten Fördermittel aus dem Vollzugsbereich des BMLFUW?

b)     Was waren die Förderungsgründe jeweils?

c)      Um welche Summen handelte es sich jeweils?