4496/J XXIII. GP
Eingelangt am 04.06.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Müllverbrennungsanlagen in Österreich II
In der Anfragebeantwortung auf die Anfrage Nr 3851/J wurde die bevorstehende Verdoppelung der Müllverbrennungskapazitäten bestätigt. Es ist evident, dass diese Kapazitäten nur mit ausländischen Müll zur Gänze ausgeschöpft werden können. Eine solche Vorgangsweise steht jedoch im Widerspruch zum Prinzip der Nähe und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie der Mitgliedstaaten wie sie in der Richtlinie 2006/12/EG vom April 2006 und der EU-Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen vom Juni 2006 statuiert werden. Diese Grundsätze waren auch in den Vorläuferregelungen enthalten.
In der Anfragebeantwortung vom 8. Mai 2008 wird die Export- und Importgenehmigungspolitik nicht offengelegt sondern pauschal auf die Einspruchsgründe nach Art 11 und 12 der Verbringungsverordnung verwiesen.
Erwägungsgrund 23 dieser Verbringungsverordnung verweist ausdrücklich auf die Informationspflichten der Staaten in Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention hin. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, „dass die betreffenden Behörden auf geeigneten Wegen Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.“
Im Notifizierungsverfahren zu Import und Export sind umfangreiche Informationen seitens des Verbringers, des Transporteurs und der Empfangsanlage vorzulegen. Damit ist das Transportunternehmen, die Transportart und die konkrete Entsorgungsanlage inklusive der konkreten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren aktenkundig, weiters kann von der zuständigen Behörde die Angabe der Transportentfernungen zwischen dem Versender und der Entsorgungsanlage verlangt werden.
Das Prinzip der Nähe soll sicherstellen, dass Müll dort entsorgt wird, wo er entsteht, um Verkehrsemissionen zu minimieren und die Emissionen der Anlagen jener Region zuzumuten, die den Müll erzeugt hat. Die Abfallrichtlinie trägt daher den Mitgliedstaaten auf, ein Netz von Entsorgungsanlagen vorzusehen, sodass grundsätzlich quasi jeder Staat „seinen Dreck selbst wegräumt“. In größeren räumlichen Zusammenhängen ist nur bei jenen Abfällen zu denken, die besonderer Entsorgungstechniken bedürfen.
Österreich hat diesen Grundsätzen bisher nicht Sorge getragen, sondern überlässt die Standortauswahl mehr oder weniger dem Markt. Das bevorstehende Überangebot an Müllverbrennungsanlagen ist dem Prinzip der Müllvermeidung gegenläufig und ist gegenüber den betroffenen Nachbarn und Nachbarinnen nicht gerecht. Neben den Luftschadstoffen einer Müllverbrennungsanlage sind auch allfällige Beeinträchtigungen des Wassers und der Anfall von Schlacke und Flugasche zu beachten. So erzeugten die 2003 bestehenden Restmüllverbrennungsanlagen in Österreich 190.000 t Grobasche (Schlacke) und 88.000 t Flugasche.
In der Anfrage Nr 3851/J wurde auch nach Investitionsförderungen (etwa nach dem Umweltförderungsgesetz) für MVA-BetreiberInnen gefragt. Die Auskunft lautete: „Im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes können lediglich mit Abfällen biogenen Ursprungs befeuerte Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung und Anlagen, die im Zuge einer biologischen Behandlung Abfälle biogenen Ursprungs energetisch nutzen, gefördert werden. Solche Abfallverbrennungsanlagen bestehen derzeit in Österreich nicht. Eine Förderung von Abfallverbrennungsanlagen, die auch andere Abfälle einsetzen, ist nicht möglich.“ Dabei kann es sich wohl nur um ein Missverständnis handeln. Aus der Vergangenheit sind uns allein drei Förderungszusagen bekannt, zuletzt die Investitionsförderung für Auskopplungsanlagen für Fernwärme für zwei MVA. Der Anteil des Abfalls biogenen Abfalls wurde dabei mit 50% angenommen. Bei einer Anlage belief sich die Förderung aus dem Titel „Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern“ bzw der CO2-Einsparung auf € 400.000,--.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Import von Siedlungsabfällen iS § 2 Abs 4 Zif 2 AWG in den Jahren 2003 bis 2007 (bitte um getrennte Auflistung nach Jahren):
a) Für welche Arten und Mengen von Siedlungsabfällen haben Sie eine Genehmigung zum Import erteilt?
b) Wie viele Tonnen Siedlungsabfälle wurden daher pro Jahr importiert, wurden Importgenehmigungen auch nicht in Anspruch genommen (für welche Arten von Müll und in welcher Menge)?
c) Wie viele Importgenehmigungen wurden pro Jahr erteilt?
d) Aus welchen Ländern bzw Orten stammte dieser Müll?
e) In welchen Anlagen (inkl. Mitverbrennungsanlagen) und in welchen Orten in Österreich wurde dieser importierte Müll jeweils entsorgt bzw verwertet?
f) Wie viele Tonnen importierte Siedlungsabfälle wurden demnach pro Jahr in den bestehenden Müllverbrennungsanlagen jeweils verbrannt?
g) Wie lange waren die Transportwege vom Versandort zum Empfangsort jeweils?
h) Mit welchen Verkehrsmitteln wurde der importierte Müll transportiert (wir ersuchen um Auflistung nach Verkehrsmittel LKW, Bahn und Schiff und gefahrenen Kilometern)?
i) Wurden Anträge auf Import von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten gestellt, wie wurden sie beschieden, wurden auch Anträge unter Berufung auf Art 11 Abs 1 lit i) Verbringungsverordnung abgelehnt?
j) Welche Anträge auf Import von Siedlungsabfällen wurden sonst abgelehnt und aus welchen Gründen?
k) Wie kommt das Ministerium der Informationspflicht nach der Aarhuskonvention nach, wonach die Bevölkerung über die Notifizierung von Müllimporten aktiv zu unterrichten ist?
2. Export von Siedlungsabfällen iS § 2 Abs 4 Zif 2 AWG in den Jahren 2003 bis 2007 (bitte um getrennte Auflistung nach Jahren):
a) Für welche Arten und Mengen von Siedlungsabfällen haben Sie eine Genehmigung zum Export erteilt?
b) Wie viele Tonnen Siedlungsabfälle wurden daher pro Jahr exportiert, wurden Exportgenehmigungen auch nicht in Anspruch genommen (für welche Arten von Müll und in welcher Menge)?
c) Wie viele Exportgenehmigungen wurden pro Jahr erteilt?
d) Aus welchen Bundesländern bzw Orten stammte dieser Müll?
e) In welchen Anlagen (inkl. Mitverbrennungsanlagen) und in welchen Orten Im Ausland wurde dieser exportierte Müll jeweils entsorgt bzw verwertet?
f) Wie viele Tonnen exportierte Siedlungsabfälle wurden demnach pro Jahr in Müllverbrennungsanlagen außerhalb von Österreich jeweils verbrannt?
g) Wie lange waren die Transportwege vom Versandort zum Empfangsort jeweils?
h) Mit welchen Verkehrsmitteln wurde der exportierte Müll transportiert (wir ersuchen um Auflistung nach Verkehrsmittel LKW, Bahn und Schiff und gefahrenen Kilometern)?
i) Welche Anträge auf Export von Siedlungsabfällen wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?
j) Wie kommt das Ministerium der Informationspflicht nach der Aarhuskonvention nach, wonach die Bevölkerung über die Notifizierung von Müllexporten aktiv zu unterrichten ist?
3. Förderung von Müllverbrennungsanlagen in den Jahren 2003 bis 2007
a) Welche Betreiber von Müllverbrennungsanlagen erhielten Fördermittel aus dem Vollzugsbereich des BMLFUW?
b) Was waren die Förderungsgründe jeweils?
c) Um welche Summen handelte es sich jeweils?