4525/J XXIII. GP
Eingelangt am 05.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten DI Klement
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Tätigkeit von familien-, kinder- und jugendpsychologischen Sachverständigen an Österreichs Gerichten
In den veröffentlichten Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichts-sachverständigen (beschlossen von der Delegiertenversammlung vom 4. April 1992) werden die Standesregeln und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten angeführt.
Das Dokument enthält auch den Sachverständigeneid, der wie folgt lautet:
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!"
Einige betroffene Väter berichteten, dass die Gerichtssachverständigen Dr. Rotraut Erhard und Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich diesen oben genannten Sachverständigeneid mehrmals nicht eingehalten hätten. Nach Angaben dieser betroffenen Väter hätten sie Gutachten manipuliert damit die Kinder den Müttern zugesprochen würden.
Beide genannten Persönlichkeiten sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Republik Österreich.
(abrufbar unter: www.edikte.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf)
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Wurden im Zuge der Rezertifizierung von Dr. Rotraut Erhard als Sachverständige (zertifiziert bis 2008) an den Listen führenden Präsidenten des Landesgerichts von den Richterinnen und Richtern auch kritische Stellungnahmen über die Eignung der Sachverständigen, besonders über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten bzw. die Objektivität abgegeben?
2. Wenn ja, warum ist Dr. Rotraut Erhard weiterhin zugelassen?
3. Wie oft wurde Dr. Rotraut Erhard als Sachverständige für Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) mit der Erstellung eines Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren und Gerichtssprengeln, beauftragt?
4. Wie oft hat Dr. Rotraut Erhard als Sachverständige für Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Gutachten zugunsten der Mutter erstellt?
5. Wie oft hat Dr. Rotraut Erhard als Sachverständige für Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Gutachten zugunsten des Vaters erstellt?
6. Wie oft wurde gegen Dr. Rotraut Erhard als Sachverständige für Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie (inkl. Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) von einer Partei in einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren, eine Ablehnungserklärung vorgebracht?
7. Wie viele dieser Ablehnungserklärungen wurden seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren, mittels Stattgebung und Bestellung eines anderen Sachverständigen erledigt?
8. Wurden im Zuge der Rezertifizierung von Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger (zertifiziert bis 2008) an den Listen führenden Präsidenten des Landesgerichts von den Richterinnen und Richtern auch kritische Stellungnahmen über die Eignung des Sachverständigen, besonders über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten oder die Objektivität abgegeben?
9. Wenn ja, warum ist Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich weiterhin zugelassen?
10. Wie oft wurde Univ.-Prof. Dr. H. Max Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin (inkl. Kinderneuropsychiatrie) mit der Erstellung eines Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren und Gerichtssprengeln, beauftragt?
11. Wie oft hat Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin (inki. Kinderneuropsychiatrie) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Gutachten zugunsten der Mutter erstellt?
12. Wie oft hat Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin (inkl. Kinderneuropsychiatrie) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Gutachten zugunsten des Vaters erstellt?
13. Wie oft wurde gegen Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin (inkl. Kinderneuropsychiatrie) von einer Partei in einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren, eine Ablehnungserklärung vorgebracht?
14. Wie viele dieser Ablehnungserklärungen wurden seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren, mittels Stattgebung und Bestellung eines anderen Sachverständigen erledigt?