4525/J XXIII. GP

Eingelangt am 05.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten DI Klement

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Tätigkeit von familien-, kinder- und jugendpsychologischen Sachverständigen an Österreichs Gerichten

In den veröffentlichten Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichts-sachverständigen (beschlossen von der Delegiertenversammlung vom 4. April 1992) werden die Standesregeln und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten angeführt.

Das Dokument enthält auch den Sachverständigeneid, der wie folgt lautet:

Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!"

Einige betroffene Väter berichteten, dass die Gerichtssachverständigen Dr. Rotraut Erhard und Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich diesen oben genannten Sachverständigeneid mehrmals nicht eingehalten hätten. Nach Angaben dieser betroffenen Väter hätten sie Gutachten manipuliert damit die Kinder den Müttern zugesprochen würden.

Beide   genannten   Persönlichkeiten   sind   allgemein   beeidete   und   gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Republik Österreich.

(abrufbar unter: www.edikte.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf)

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten folgende


Anfrage

1. Wurden im Zuge der Rezertifizierung von Dr. Rotraut Erhard als Sachverständige (zertifiziert bis 2008) an den Listen führenden      Präsidenten des Landesgerichts von den Richterinnen und Richtern             auch kritische Stellungnahmen über die Eignung der Sachverständigen, besonders über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die    Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit,               die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten bzw.              die Objektivität abgegeben?


2.            Wenn ja, warum ist Dr. Rotraut Erhard weiterhin zugelassen?

3.            Wie   oft   wurde    Dr.    Rotraut   Erhard    als    Sachverständige   für Familienpsychologie,    Kinderpsychologie,    Jugendpsychologie    (inkl.   Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung)    mit   der    Erstellung    eines    Gutachtens    in    einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen      Jahren und Gerichtssprengeln, beauftragt?

4.     Wie    oft    hat    Dr.    Rotraut    Erhard    als    Sachverständige    für Familienpsychologie,    Kinderpsychologie,    Jugendpsychologie    (inkl.   Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Gutachten zugunsten der Mutter erstellt?

5.            Wie    oft    hat    Dr.    Rotraut    Erhard    als    Sachverständige    für Familienpsychologie,    Kinderpsychologie,    Jugendpsychologie    (inkl.   Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Gutachten  zugunsten des Vaters erstellt?

6.            Wie oft wurde gegen Dr.  Rotraut Erhard als Sachverständige für Familienpsychologie,    Kinderpsychologie,    Jugendpsychologie    (inkl.   Obsorge, Besuchsrecht, Fremdunterbringung, Kindeswohl, Missbrauch, Entwicklung) von einer Partei in einem familiengerichtlichen Verfahren            seit     dem     Jahr     2000,     in     den     einzelnen     Jahren,     eine Ablehnungserklärung vorgebracht?

7.            Wie viele dieser Ablehnungserklärungen wurden seit dem Jahr 2000, in          den  einzelnen  Jahren,   mittels  Stattgebung   und   Bestellung  eines    anderen Sachverständigen erledigt?

8.            Wurden  im Zuge der Rezertifizierung  von  Univ.-Prof.  Dr.  Max H.  Friedrich als Sachverständiger (zertifiziert bis 2008) an den Listen führenden Präsidenten des Landesgerichts von den Richterinnen und    Richtern   auch   kritische   Stellungnahmen   über   die   Eignung   des Sachverständigen, besonders über die Sorgfalt der Befundaufnahme,           über die  Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung  sowie  über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten oder die Objektivität abgegeben?

9.            Wenn ja,  warum   ist  Univ.-Prof.   Dr.   Max  H.   Friedrich  weiterhin zugelassen?

10.    Wie oft wurde Univ.-Prof. Dr. H. Max Friedrich als Sachverständiger für Neurologie,     Psychiatrie,     Psychotherapeutische     Medizin     (inkl. Kinderneuropsychiatrie) mit der Erstellung eines Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen Jahren und Gerichtssprengeln, beauftragt?


11. Wie oft hat Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin (inki. Kinderneuropsychiatrie) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein   Gutachten zugunsten der Mutter erstellt?

12. Wie oft hat Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin (inkl. Kinderneuropsychiatrie) in einem familiengerichtlichen Verfahren ein   Gutachten zugunsten des Vaters erstellt?

13. Wie oft wurde gegen Univ.-Prof. Dr. Max H. Friedrich als Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische        Medizin (inkl. Kinderneuropsychiatrie) von einer Partei in einem familiengerichtlichen Verfahren seit dem Jahr 2000, in den einzelnen       Jahren, eine Ablehnungserklärung vorgebracht?

14. Wie viele dieser Ablehnungserklärungen wurden seit dem Jahr 2000, in          den einzelnen Jahren, mittels Stattgebung und Bestellung eines         anderen Sachverständigen erledigt?