4561/J XXIII. GP
Eingelangt am 06.06.2008
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möglich.
Anfrage
des
Abgeordneten DI Klement, Dr. Kurzmann
und
weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Förderungswürdigkeit der Windischen
Die Pflege und Erhaltung windischen Kulturgutes ist eine Zielsetzung des Verbandes der Kärntner Windischen. Die Kärntner Windischen als Volksgruppe hatten in ihrer Heimat- und Vaterlandstreue zur Republik Österreich sowohl am Kärntner Freiheitskampf 1918-19 als auch am glückvollen Ausgang der Volksabstimmung 1920 maßgeblichen Anteil.
Ihre Sprache hat - wie auch die slowenische Sprache - einen deutlich slawischen Ursprung. Der Volksgruppe gehören etwa 500 Personen in Kärnten an (Volkszählung 2001, Umgangssprache: „Windisch"). Diese werden vom Staat nicht als Minderheit anerkannt und in allen Belangen - in Bezug auf Ihre Minderheitenrechte -diskriminiert. Sie sind im Volksgruppenbeirat nicht vertreten und werden von slowenischen Vereinsfunktionären, die als Beiräte das Vorschlagsrecht für die Subventionsvergaben haben, von allen Förderungen ausgeschlossen.
Die Kärntner Windischen stellen einen besonderen kulturellen Wert für Kärnten dar. Satzaufbau und Grammatik (Dual = Zweizahl; Vokativ = 5. Fall, etc.) sind gleich wie im „Slowenischen" slawischen Ursprungs.
Die Kärntner Windischen sind, gleich wie die Kärntner Slowenen, eine völkische Minderheit. Das Volksgruppen-Gesetz legt fest, daß es in der freien Entscheidung jedes Individuums liegt, sich zu einer Volksgruppe zu bekennen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage:
1. Gelten die Kärntner Windischen im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten samt Erklärung (BGBl. Nr. 120/1998) als „nationale Minderheit"?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, warum nicht?
2. Sind die Kärntner Windischen im Sinne des Volksgruppengesetzes (BGBl. Nr. 396/1976, § 1. Abs. 2) eine Volksgruppe?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, warum nicht?
3. Sind Sie der Meinung, daß die gesetzlichen Erfordernisse für die Gewährung einer Förderung nach dem Volksgruppen-Gesetz, bzw. nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten seitens des Verbandes der Kärntner Windischen vollinhaltlich erfüllt sind?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, warum wird der Volksgruppe der Kärntner Windischen keinerlei Förderung gewährt?
4. Welcher Volksgruppe werden die Kärntner Windischen bei Volkszählungen mit welcher Begründung zugezählt?
5. Wissen Sie, daß der Verband der Kärntner Windischen seit Jänner 2007 als einzige legitime Vertretung der Kärntner Windischen konstituiert wurde, und daß sich der Verband der Windischen ausdrücklich gegen eine Zwangszuordnung ausspricht?
a. Wenn ja, wie gedenken Sie mit diesem Umstand umzugehen?