4628/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

KommAustria und Bundeskommunikationssenat"

Mit der AB 332/XXIII.GP vom 13.04.2007 wurden die Fragen des Fragestellers beantwortet. Aus
systematischen Gründen werden dieselben Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen für
das Jahr 2007 zu erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Frauen, Medien und
öffentlicher Dienst nachstehende

Anfrage:

1.  Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach der
Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 4 des
Anhanges zum VBKG angeführten Bestimmungen der zit. Richtlinie (Ersuche um Auflistung
dieser Behörden)?

2.  Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedsstaates an die KommAustria oder den Bundeskommunikationssenat (als
ersuchte Behörde) herangetragen?

3.  Wenn ja, in wie vielen Fällen?

Welche Probleme betrafen diese Ansuchen?

Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.    Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?

In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen werden?

5.    In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?

In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten Verdacht, dass ein derartiger
Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?


6.  In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.  Wie viele MitarbeiterInnen der KommAustria oder des Bundeskommunikationssenates als
zuständige Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes
tätig?

8.  Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten bei der KommAustria und
des Bundeskommunikationssenates (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.  Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der
Zusammenarbeit zu organisieren?

10. Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes zur zuständigen Behörde zur Verfügung?

11. Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?

Gibt es dafür eine Geschäftsordnung der KommAustria und des

Bundeskommunikationssenates?

Wenn ja, wie lautet diese?

12. Ist durch die KommAustria und den Bundeskommunikationssenates beabsichtigt, im Sinne
des § 12 VBKG Befugnisse zu übertragen?

13. Wie viele entsprechende Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der
EU-Kommission übermittelt?

14. Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf
dieVerbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?