4628/J XXIII. GP
Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -
KommAustria und Bundeskommunikationssenat"
Mit
der AB 332/XXIII.GP vom 13.04.2007 wurden die Fragen des Fragestellers
beantwortet. Aus
systematischen
Gründen werden dieselben Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen
für
das Jahr 2007 zu erhalten.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten an die Bundesministerin für Frauen,
Medien und
öffentlicher
Dienst nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind in
den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit.
c nach der
Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die
unter Z 4 des
Anhanges zum VBKG angeführten Bestimmungen der zit. Richtlinie (Ersuche um
Auflistung
dieser Behörden)?
2. Wurde bereits
ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines
anderen
Mitgliedsstaates an die KommAustria oder den Bundeskommunikationssenat (als
ersuchte Behörde) herangetragen?
3. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Welche Probleme betrafen diese Ansuchen?
Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4. Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?
In wie
vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche
Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
mussten jeweils ergriffen werden?
5. In wie
vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt,
dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?
In
wie Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten
Verdacht, dass ein derartiger
Verstoß
erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?
6. In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?
7. Wie viele
MitarbeiterInnen der KommAustria oder des Bundeskommunikationssenates als
zuständige Behörde sind in der Vollziehung des
Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes
tätig?
8. Wer sind nach
§ Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten bei der
KommAustria und
des
Bundeskommunikationssenates (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?
9. Ist geplant
(siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der
Zusammenarbeit zu
organisieren?
10. Welche
sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
zur zuständigen Behörde zur Verfügung?
11. Wie ist
behördenintern die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?
Gibt es dafür eine Geschäftsordnung der KommAustria und des
Bundeskommunikationssenates?
Wenn ja, wie lautet diese?
12. Ist durch die
KommAustria und den Bundeskommunikationssenates beabsichtigt, im Sinne
des § 12 VBKG Befugnisse zu übertragen?
13. Wie viele
entsprechende Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der
EU-Kommission
übermittelt?
14. Welche
Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf
dieVerbraucherbehördenkooperation
im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz
bzw. des VBKG?