4629/J XXIII. GP
Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen"
Mit der AB 314/XXIII.GP
vom 04.04.2007 wurden die Fragen des Fragestellers beantwortet.
Aus systematischen Gründen werden
dieselben Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen
für das Jahr 2007 zu erhalten.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Gesundheit, Familie
und Jugend
nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind in
den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit.
c nach der
Verordnung
(EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 5
des
Anhanges zum VBKG
angeführten Richtlinien (Ersuche um Auflistung dieser Behörden)?
2. Wurde
bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden
Behörde
eines
anderen Mitgliedsstaates an das Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen (als
ersuchte
Behörde) herangetragen?
3. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen?
Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4. Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?
In wie vielen Fällen fand ein
Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des 2.
Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes mussten jeweils
ergriffen werden?
5. In wie
vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt,
dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?
In
wie Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten
Verdacht, dass ein derartiger
Verstoß
erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?
6. In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?
7. Wie viele
MitarbeiterInnen des Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als
zuständige
Behörde sind in
der Vollziehung des Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes tätig?
8. Wer sind nach
§ Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten beim Bundesamt
für
Sicherheit im
Gesundheitswesen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?
9. Ist geplant
(siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu
organisieren?
10. Welche
sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
dem Bundesamt zur Verfügung?
11. Wie ist
behördenintern die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?
Gibt
es dafür eine Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im
Gesundheitswesen?
Wenn ja, wie lautet
diese?
12. Ist durch das
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beabsichtigt im Sinne des
§ 12 VBKG Befugnisse zu übertragen?
13. Wie viele
Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der
EU- Kommission
übermittelt?
14. Welche Auswirkung hat aus Sicht
des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne
der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?