4629/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen"

Mit der AB 314/XXIII.GP vom 04.04.2007 wurden die Fragen des Fragestellers beantwortet.
Aus systematischen Gründen werden dieselben Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen
für das Jahr 2007 zu erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie
und Jugend nachstehende

Anfrage:

1.  Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden (Art. 3 lit. c nach der
Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) für die unter Z 5 des
Anhanges zum VBKG angeführten Richtlinien (Ersuche um Auflistung dieser Behörden)?

2.  Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines anderen Mitgliedsstaates an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (als
ersuchte Behörde) herangetragen?

3.              Wenn ja, in wie vielen Fällen?

Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen?

Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?


4.    Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?

In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen werden?

5.    In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?

In wie Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten Verdacht, dass ein derartiger
Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?

6.  In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.  Wie viele MitarbeiterInnen des Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als zuständige
Behörde sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden- Kooperationsgesetzes tätig?

8.  Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten beim Bundesamt für
Sicherheit im Gesundheitswesen (Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.  Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung
der Zusammenarbeit zu organisieren?

10. Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes dem Bundesamt zur Verfügung?

11. Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?

Gibt es dafür eine Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen?
Wenn ja, wie lautet diese?

12.  Ist durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen beabsichtigt im Sinne des
§ 12 VBKG Befugnisse zu übertragen?


13. Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der
EU- Kommission übermittelt?

14. Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?