4630/J XXIII. GP
Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -
Bundeskartellanwalt"
Mit der AB 329/XXIII.GP vom 12.04.2007 wurden die Fragen
des Fragestellers beantwortet. Aus
systematischen Gründen werden dieselben Fragen wieder gestellt, um die
aktuellen Zahlen für das
Jahr 2007 zu erhalten.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Wer sind in
den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden nach der
Verordnung
(EG) über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz für die unter Z 1 des Anhanges zum
VBKG angeführten Richtlinien (Ersuche um Auflistung dieser Behörden)?
2. Wurde bereits
ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde
eines
anderen
Mitgliedsstaates an den Bundeskartellanwalt (als ersuchte Behörde)
herangetragen?
3. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen?
Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4. Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?
In wie
vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche
Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
mussten jeweils ergriffen werden?
5. In wie
vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt,
dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?
In
wie vielen Fällen hatte die zuständige Behörde den
begründeten Verdacht, dass ein
derartiger Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?
6. In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?
7. Wie viele
MitarbeiterInnen des Bundeskartellanwaltes als zuständige Behörde
sind in der
Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes tätig?
8. Wer sind nach
§ Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten beim
Bundeskartellanwalt
(Ersuche um
namentliche Bekanntgabe)?
9. Ist geplant
(siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der
Zusammenarbeit
zu organisieren?
10. Welche
sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes
dem Bundeskartellanwalt zur Verfügung?
11. Wie ist
behördenintern die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?
Gibt
es dafür eine Geschäftsordnung des Bundeskartellanwaltes?
Wenn
ja, wie lautet diese?
12. Ist durch den
Bundeskartellanwalt beabsichtigt, im Sinne des § 12 VBKG Befugnisse zu
übertragen?
13. Wie viele
Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der
EU- Kommission
übermittelt?
14. In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend
Art. 4 Abs.
7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln
ausgestattet
wird?
15. Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die
EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne
der zit. Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz?