4630/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde -

Bundeskartellanwalt"

Mit der AB 329/XXIII.GP vom 12.04.2007 wurden die Fragen des Fragestellers beantwortet. Aus
systematischen Gründen werden dieselben Fragen wieder gestellt, um die aktuellen Zahlen für das
Jahr 2007 zu erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende

Anfrage:

1.  Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen Behörden nach der Verordnung
(EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz für die unter Z 1 des Anhanges zum
VBKG angeführten Richtlinien (Ersuche um Auflistung dieser Behörden)?

2.  Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer ersuchenden Behörde eines
anderen Mitgliedsstaates an den Bundeskartellanwalt (als ersuchte Behörde) herangetragen?

3.  Wenn ja, in wie vielen Fällen?

Welche Richtlinien betrafen diese Ansuchen?

Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?

4.    Wie wurde die ersuchte Behörde bisher tätig?

In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
Welche Maßnahmen im Sinne des 2. Abschnittes des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes mussten jeweils ergriffen werden?

5.    In wie vielen Fällen wurde durch die zuständige Behörde festgestellt, dass ein
innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt?

In wie vielen Fällen hatte die zuständige Behörde den begründeten Verdacht, dass ein
derartiger Verstoß erfolgen könnte (jeweils Art. 7 der zit. VO)?


6.  In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch ohne Ersuchen statt?

7.  Wie viele MitarbeiterInnen des Bundeskartellanwaltes als zuständige Behörde sind in der
Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes tätig?

8.  Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen Beamten beim Bundeskartellanwalt
(Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?

9.  Ist geplant (siehe Art. 16 Abs. 2 der zit. VO) einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der
Zusammenarbeit zu organisieren?

10. Welche sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes dem Bundeskartellanwalt zur Verfügung?

11. Wie ist behördenintern die Vollziehung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?

Gibt es dafür eine Geschäftsordnung des Bundeskartellanwaltes?
Wenn ja, wie lautet diese?

12.  Ist durch den Bundeskartellanwalt beabsichtigt, im Sinne des § 12 VBKG Befugnisse zu
übertragen?

13.  Wie viele Verbraucherbeschwerden sind bereits eingegangen und wurden der
EU- Kommission übermittelt?

14.  In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend

Art. 4 Abs. 7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet
wird?

15.   Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne der zit. Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz?