4631/J XXIII. GP
Eingelangt am 17.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zentrale
Verbindungsstelle"
Mit der AB
327/XXIII.GP vom 12.04.2007 wurden die Fragen des Fragestellers beantwortet.
Aus systematischen Gründen werden dieselben Fragen wieder gestellt, um die
aktuellen Zahlen
für das Jahr 2007 zu erhalten.
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Soziales und
Konsumentenschutz
nachstehende
Anfrage:
1.
Wer sind in den EU-Mitgliedsstaaten die jeweils zuständigen
zentralen Verbindungsstellen
(Art. 3 lit. d nach der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz)
Ersuche um Auflistung
dieser Behörden?
2.
Wurde bereits ein Informations- und Durchsetzungsersuchen einer
ersuchenden Behörde eines
anderen
Mitgliedsstaates an die zentrale Verbindungsstelle herangetragen?
3. Wenn ja, in wie vielen Fällen?
Welche Richtlinien oder Verordnungen betrafen diese Ansuchen?
Aus welchen EU-Mitgliedsländern kamen diese Ansuchen bzw. Beschwerden?
4. Wurde die zentrale Verbindungsstelle bisher tätig?
In wie vielen Fällen fand ein Informationsaustausch auf Ersuchen statt?
5.
Wie viele MitarbeiterInnen des Bundesministeriums für Soziales und
Konsumentenschutz als
zentrale
Verbindungsstelle sind in der Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes tätig?
6.
Wer sind nach § Art. 4 Abs. 8 der zit. VO die zuständigen
Beamten in der zentralen
Verbindungsstelle
(Ersuche um namentliche Bekanntgabe)?
7.
Welche
sonstigen Mittel stehen für die Vollziehung des Verbraucherbehörden-
Kooperationsgesetzes dem Bundesministerium
für Soziales und Konsumentenschutz zur
Verfügung?
8.
Wie ist ministeriumsintern die Vollziehung des
Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
geregelt?
Gibt
es dafür eine Geschäftsordnung?
Wenn ja, wie lautet
diese?
9. Wer ist österreichisches Mitglied im „Ständigen Ausschuss für Verbraucherkooperation"?
10.
In welcher Form wird seitens Österreichs eine
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
Mitgliedsstaaten angestrebt, die zur Verwirklichung der Ziele dieser VO
erforderlich ist
(Art.
7)?
11.
Wie viele Verbraucherbeschwerden sind in der zentralen Verbindungsstelle
bereits
eingegangen und
wurden der EU-Kommission übermittelt?
12. In welcher Form wird nach der Zusammenlegung sichergestellt, dass entsprechend
Art. 4 Abs. 7 der zit. VO die zuständige Behörde mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird?
13. Welche Auswirkung hat aus Sicht des Ressorts die
EU-Dienstleistungsrichtlinie auf die
Verbraucherbehördenkooperation im Sinne
der Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz bzw. des VBKG?