4641/J XXIII. GP

Eingelangt am 19.06.2008
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Grünewald, Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

 

betreffend Gerichtsmedizin Wien

 

 

Die Gerichtsmedizin übernimmt in unserem Rechtssystem besonders in Fällen von Gewalt­delikten, insbesondere bei tödlichem Ausgang, die Rolle einer unabhängigen medizinisch-fachlichen Instanz, die Zusammenhänge zwischen medizinischen Sach­verhalten und rechtlichen Fragestellungen herstellt. Somit stellt sie eine wesentliche Säule unseres Rechtsstaates dar. Gerichtsmedizin ist vor allem aber auch eine vielfältige wissen­schaftliche Disziplin, dessen Forschungen für viele gesellschaftliche und andere medizinische Bereiche von maßgeblicher Bedeutung sind.

Laut einem Rundschreiben des Rektors der Medizinischen Universität Wien (MUW) vom 11.12. 2007 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MUW wurde am 1. Jänner 2008 der Obduktionsbetrieb am Institut für Gerichtliche Medizin vor allem aus wirt­schaftlichen Gründen eingestellt. Die Existenz der Gerichtsmedizin im medizinisch-universitären Kontext in Wien ist in höchstem Maße bedroht, womit eine deutliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit, der Facharztaus­bild­ung und der Qualität der Todesursachen­statistik zu befürchten ist.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1.                  In der ORF Sendung Report am 3. Juli 2007 wurde von BM Hahn die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zum Thema Gerichtsmedizin angekündigt. In der Tageszeitung  Der Standard vom 8.4.2008 wurde aus dem Büro des BM Hahn mitgeteilt, dass im März 2008 eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde. Wieso hat die Einrichtung dieser Arbeitsgruppe mehr als 8 Monate in Anspruch genommen?

 

2.                  Wer hat diese Arbeitsgruppe mit welcher konkreten Zielsetzung eingerichtet und wann ist mit konkreten Ergebnissen zu rechnen?

 

3.                  In einer vom Rechnungshof (Gebarungsüberprüfung vom 15. 3. 2007) zitierten Stellungnahme der Rektoren der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sowie der Universitäten Salzburg und Linz wurde festgestellt, dass gerichtsmedizinische Untersuchungen und Befundungen der wissenschaftlichen Forschung dienen. Auch nach Ansicht des Rechn­ungs­hofes ist Forschung in der Gerichtsmedizin ohne Bezug zu praktischen Fällen nicht zweckmäßig. Welche Konsequenzen hat die mit 1.1. 2008 erfolgte Einstellung des Obduktionsbetriebes an der Gerichtsmedizin Wien für den Wissenschaftsbetrieb?

 

4.                  Gibt es derzeit an der Medizinischen Universität Graz und an der Medizinischen Universität Innsbruck einen praktischen Unterricht der Medizinstudenten „an der Leiche“?

          

5.                  Ist der praktische Unterricht der Medizinstudenten „an der Leiche“ an der Gerichtsmedizin Wien derzeit möglich?

 

6.                  Welche medizinische Fachrichtung, außer der Gerichtsmedizin, vermittelt MedizinstudentInnen das für den medizinischen Alltag notwendige Fachwissen im Zusammenhang z.B. mit Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch von Kindern, mit der Dokumentation und Spurensicherung bei Sexualdelikten, mit Körperverletzungen bei Strafrechtsdelikten, etc.?

 

7.                  Wie viele Prüfungen (Rigorosum im Medizinstudium) pro HochschullehrerIn mit fachspezifischer venia docendi wurden im SS 2006 und WS 2006/07 sowie im SS 2007 und WS 2007/08

a)      an der Universitätsklinik für Anästhesie

b)      an der Universitätsklinik für Chirurgie

c)      an der Universitätsklinik für Innere Medizin I

d)      an der Universitätsklinik für Dermatologie

e)      an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde

f)        an der Universitätsklinik für Notfallmedizin

g)      an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie

h)      am Zentrum für Anatomie

i)        am Klinischen Institut für Pathologie der MUW

abgehalten?

 

8.      Wie viele Prüfungen (Rigorosum im Medizinstudium) pro Hochschullehrer mit fachspezifischer venia docendi wurden im SS 2006 und WS 2006/07 sowie im SS 2007 und WS 2007/08 am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

abgehalten?

 

9.      Wie viele Wochenstunden Lehrleistung pro akademischem Mitarbeiter wurden im SS 2006 und WS 2006/07 sowie im SS 2007 und WS 2007/08

a)      an der Universitätsklinik für Anästhesie

b)      an der Universitätsklinik für Chirurgie

c)      an der Universitätsklinik für Innere Medizin I

d)      an der Universitätsklinik für Dermatologie

e)      an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde

f)        an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie

g)      am Zentrums für Anatomie

h)      am Klinischen Institut für Pathologie der MUW

erbracht?

 

10.    Wie viele Wochenstunden Lehrleistung pro akademischem Mitarbeiter wurden im SS 2006 und WS 2006/07 sowie im SS 2007 und WS 2007/08 am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      der Universität Linz

erbracht?

 

11.    Gibt es derzeit an der Medizinischen Universität Graz und an der Medizinischen Universität Innsbruck einen praktische Ausbildung „an der Leiche“ für zukünftige Fachärztinnen/Fachärzte?

 

12.    Ist die praktische Ausbildung „an der Leiche“ für zukünftige Fachärztinnen/Fachärzte an der Gerichtsmedizin Wien derzeit möglich?

 

13.    Welche wirtschaftlichen Konsequenzen hat die mit 1. 1. 2008 erfolgte Einstellung des Obduktionsbetriebes an der Gerichtsmedizin Wien auf den Institutsbetrieb, und was bedeutet das mittel- und langfristig, vor allem für die Existenz dieses Universitätsinstitutes?

 

14.    Wie steht es um die anderen Bereiche (u.a. Histologie, Toxikologie, DNA-Abteilung)? Werden diese Teilbereiche der Gerichtsmedizin Wien ebenfalls „zugesperrt“?

 

15.    Was passiert derzeit mit bzw. in den Obduktionsräumlichkeiten an der Wiener Gerichtsmedizin?

 

16.    Warum wurde vom Rektor der

a)      Medizinischen Universität Graz

b)      Medizinischen Universität Innsbruck

c)      Universität Salzburg

d)      Universität Linz

am jeweiligen Institut für Gerichtliche Medizin per 1. Jänner 2008 nicht ebenfalls der Obduktionsbetrieb eingestellt?

 

17.    Wie sind generell die wirtschaftlichen Parameter definiert, die den Bestand eines Universitätsinstitutes oder einer Universitätsklinik sicherstellen?

17a)   Welche Kennzahlen weist diesbezüglich die Gerichtsmedizin Wien auf?

17b)  Wie sehen diese Kennzahlen für andere, folgende Abteilungen aus?

a.      Universitätsklinik für Anästhesie

b.      Universitätsklinik für Chirurgie

c.      Universitätsklinik für Innere Medizin I

d.      Universitätsklinik für Dermatologie

e.      Universitätsklinik für Frauenheilkunde

f.        Universitätsklinik für Unfallchirurgie

g.      Zentrum für Anatomie

h.      Klinisches Institut für Pathologie der MUW

 

18.    Wie hoch waren die Gesamtkosten in den Jahren 2006 sowie 2007 für folgende Universitäten (Globalbudget)?

a)      MUW

b)      Medizinische Universität Graz

c)      Medizinische Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

 

19.    Wie hoch war der Drittmittelanteil in den Jahren 2006  und 2007 in Prozent des Gesamtbudgets an folgenden Universitäten?

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

 

20.    Wie hoch waren die Gesamtkosten für das Institut für Gerichtliche Medizin in den Jahren 2006 und 2007 an folgenden Universitäten?

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

 

21.    Wie hoch war 2006 und 2007 der Drittmittelanteil (in Prozent am Budget) des Institutes für Gerichtliche Medizin an folgenden Universitäten?

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

 

22.    Wie hoch waren 2006 und 2007 die Gesamtkosten für folgende Einrichtungen?

a)      Universitätsklinik für Anästhesie

b)      Universitätsklinik für Chirurgie

c)      Universitätsklinik für Innere Medizin I

d)      Universitätsklinik für Dermatologie

e)      Universitätsklinik für Frauenheilkunde

f)        Universitätsklinik für Unfallchirurgie

g)      Zentrum für Anatomie

h)      Klinische Institut für Pathologie der MUW

 

23.    Wie hoch war 2006 und 2007 der Drittmittelanteil in Prozent am Budget von folgenden Einrichtungen?

a)      Universitätsklinik für Anästhesie

b)      Universitätsklinik für Chirurgie

c)      Universitätsklinik für Innere Medizin I

d)      Universitätsklinik für Dermatologie

e)      Universitätsklinik für Frauenheilkunde

f)        Universitätsklinik für Unfallchirurgie

g)      Zentrum für Anatomie

h)      Klinisches Institut für Pathologie der MUW

 

24.    Ist aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen zu geringem Drittmittelanteil, die Schließung anderer Einrichtungen (u.a. Universitätskliniken) der MUW vorgesehen?

 

25.    Wurde 2006 und 2007 voller Kostenersatz - wie im Universitätsgesetz 2002, u.a. in den §§ 26 und 27 normiert - für die Beanspruchung universitärer Ressourcen (u.a. Infrastruktur, Personal, Material) für gerichtliche und außergerichtliche gerichtsmedizinische Sachverständigentätigkeit am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

geleistet?

 

25a)  Wenn nein: warum nicht?

25b) Wenn ja: in welcher Höhe wurde dieser Kostenersatz in den Jahren 2006 und 2007 am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

geleistet?

 

26.    Wie wurde 2006 und 2007 die Höhe des für die Beanspruchung universitärer Ressourcen im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher gerichtsmedizinischer Sachverständigentätigkeit geleisteten Kostenersatzes am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      der Universität Linz

berechnet?

 

27.    Wurde 2006 und 2007 für die durch gerichtliche und außergerichtliche gerichtsmedizinische Sachverständigentätigkeit entgangene Dienstzeit am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

Kostenersatz geleistet?

 

27a) Wenn nein: warum nicht?

 

28.    Wurden 2006  und 2007 die Kosten für die Benützung von Obduktions- und Kühlräumlichkeiten für die gerichtliche Sachverständigentätigkeit am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

verrechnet?

28a) Wenn nein, warum nicht?

 

29.    Hat der Rektor der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

Einblick in die Abrechnungsmodalitäten (u.a. Abrechnungskonto, Kontoauszüge, Kontobewegungen) der gerichtlichen und außergerichtlichen gerichtsmedizinischen Sachverständigengebühren am jeweiligen Institut für Gerichtliche Medizin?

 

30.    In der Strafprozessordnung ist in § 126 Abs. 3 normiert, dass, im Falle einer Bestellung eines Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständiger, eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen ist. Wurde dieser gesetzliche Auftrag am Institut für Gerichtliche Medizin der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

umgesetzt?

30a) Wenn nein, warum nicht?

 

31.    Nach Angaben des Rektors der MUW war die Schließung des Obduktionsbetriebes an der Gerichtsmedizin Wien aus wirtschaftlichen Gründen notwendig. In einer Aussendung der Wiener Ärztekammer vom 2. April 2008 im Zusammenhang mit einem vom Wiener Landtag kürzlich gesetzlich fixierten 12%igen Infrastrukturbeitrag (Abgabe an die Stadt Wien) für die Behandlung zusatzversicherter PatientInnen im AKH durch honorarberechtigte AbteilungsleiterInnen wurde mitgeteilt, dass das Rektorat der Medizinischen Universität Wien (MUW) weiterhin das Inkasso von Sonderklassehonoraren (in Summe ca. 16 Mio. Euro pro Jahr am AKH), gestattet und die MUW keinerlei Gebühren oder Beiträge in Rechnung stellt, wie dies möglich wäre und auch an anderen Universitätskliniken Usus ist. Wie ist dieser Verzicht auf Gebühren oder Beiträge, insbesondere vor dem Hintergrund der notorisch bekannten „Finanznöte“ der Österreichischen Universitäten, aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu verantworten?

32.    Nach Angaben des Rektors der MUW war die Schließung des Obduktionsbetriebes an der Gerichtsmedizin Wien aus wirtschaftlichen Gründen notwendig, weil die Stadt Wien die sanitätsbehördlichen Obduktionen abgezogen hat. In Wien gibt es durchschnittlich 15.000 Todesfälle pro Jahr. Wie viele davon wurden 2006 an der Gerichtsmedizin im Auftrag der Justiz und der Gesundheitsbehörde insgesamt versorgt und im Auftrag der Justiz (gerichtliche Obduktionen) bzw. im Auftrag der Gesundheitsbehörde (sanitätsbehördliche Obduktionen) obduziert?

 

33.    Wie hoch waren die Einnahmen in den Jahren 2006 und 2007, die die Gerichtsmedizin Wien für die Versorgung von Todesfällen bzw. Obduktionen im Auftrag der Gesundheitsbehörde (sanitätsbehördliche Obduktionen) der Stadt Wien erzielte?

 

34.    Welche Maßnahmen wurden von Seiten des Rektors der MUW getroffen, um die Obduktionen im Auftrag der Stadt Wien (sanitätsbehördliche Obduktionen) am Institut für Gerichtsmedizin Wien zu halten?

 

35.    In einem Interview (Der Standard, 7. April 2008) versicherte Frau Stadträtin Mag. S. Wehsely, dass die Stadt Wien sämtliche Obduktionen wieder an einer zentralen Stelle durchführen lassen wird. Was ist von Seiten der MUW konkret zu tun, um eine Wiederaufnahme des Obduktionsbetriebes im Auftrag der Stadt Wien (sanitätsbehördliche Obduktionen) zu ermöglichen?

 

36.    Nach Angaben des Rektors der MUW war die Schließung des Obduktionsbetriebes an der Gerichtsmedizin Wien auch notwendig, weil das BMJ in einer Novelle des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Berufsrechtsänderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008) eine Pauschale für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten für Obduktionen im Gerichtsauftrag in Höhe von 130.- bzw. 180.- Euro festgelegt hat. Hat der Rektor der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

eine Stellungnahme zu dieser Pauschale in diesem Gesetzesentwurf (BRÄG 2008) abgegeben bzw. sich gegen die Höhe der Pauschale ausgesprochen?

36a) Wenn nein, warum nicht?

 

37.    Hat das BMWF eine Stellungnahme zur oben angeführten Pauschale im Gesetzesentwurf (BRÄG 2008) abgegeben bzw. sich gegen die Höhe der Pauschale ausgesprochen?

37a) Wenn nein, warum nicht?

 

38.    Welche Maßnahmen wurden von Seiten des Rektors der MUW getroffen, um die Obduktionen im Auftrag der Staatsanwaltschaft (gerichtliche Obduktionen) an der Gerichtsmedizin Wien zu halten?

 

39.    In einem Erlass des BMJ vom 17. Dezember 2007 (BMJ-B1.851/0004-I 6/2007) hat die Gemeinde Wien dem BMJ zugesichert, mit 1. Jänner 2008 gerichtliche Obduktionen in 4 Krankenhäusern (Pathologien) der Stadt Wien zuzulassen, wobei den Krankenhäusern pro Obduktion rund 274.- Euro  Kostenersatz in Rechnung gestellt werden. Was ist von Seiten des BMWF konkret zu tun, um eine Wiederaufnahme des Obduktionsbetriebes im Auftrag der Staatsanwaltschaften am Institut für Gerichtsmedizin der MUW zu ermöglichen?

 

40.    Was ist von Seiten der MUW konkret zu tun, um eine Wiederaufnahme des Obduktionsbetriebes im Auftrag der Staatsanwaltschaften am Institut für Gerichtsmedizin zu ermöglichen?

 

41.    Im Entwicklungsplan der MUW bis 2009 ist die Generalsanierung bzw. der Neubau des Institutes für Gerichtsmedizin mit Mitteln, die von BMin a.D. Gehrer budgetiert worden waren, vorgesehen. Wie viele Quadratmeter Gesamtnutzfläche weist die Gerichtsmedizin derzeit auf und wie viele Quadratmeter Fläche umfassen die Obduktionsräumlichkeiten?

 

42.    In einem Interview (Die Presse, 14.11.2007) gab der Rektor der MUW an, dass ein völliger Neubau der Gerichtsmedizin erforderlich sei. Wie viele Quadratmeter Gesamtnutzfläche benötigt ein neues, den heutigen Anforderungen entsprechendes Institutsgebäude für Gerichtsmedizin und wie viele Quadratmeter Fläche sind für modernste Obduktionsräumlichkeiten notwendig?

42a)  Wie hoch ist der finanzielle Aufwand für einen derartigen Neubau?

 

43.    Wer ist EigentümerIn des Grundstückes mit der Adresse Sensengasse 2, 1090 Wien, auf dem sich die Gerichtsmedizin Wien befindet?

43a) Wie groß ist dieses Grundstück

43b) Welche Grundstücksgröße ist für einen Neubau der Gerichtsmedizin Wien notwendig?

 

44.    BM Hahn hat am 21. November 2007 in der Wiener Zeitung mitgeteilt, dass die von BMin a.D. Gehrer im Generalsanierungsbudget für die Universitäten vorgesehenen 16,5 Millionen Euro für die nötige Sanierung der Gerichtsmedizin in der Sensengasse in Wien-Alsergrund anderweitig eingesetzt werden. Nach einem Bericht in der Tageszeitung Der Standard vom 7. April 2008 hat man laut Büro des BM Hahn „endlich die alte Amtshilfelösung“ ad acta gelegt. Das angesprochene Geld fließe in Sanierungsmaßnahmen an Unis. Welche Sanierungsmaßnahmen bzw. welche Bauvorhaben an der MUW sollen mit diesen - an sich für die Gerichtsmedizin zweckgebundenen Mitteln - finanziert werden?

 

45.    Nach Ansicht des Wissenschaftsministeriums (Bericht in der Tageszeitung Der Standard vom 7. April 2008) sei laut Gesetz die Stadt Wien für die Bereitstellung der Räumlichkeiten für Obduktionen verantwortlich. Bedeutet das, dass aus Sicht des BMWF bzw. der MUW die Finanzierung der Sanierung bzw. des Neubaues des Obduktionsbereiches an der Wiener Gerichtsmedizin die Stadt Wien zu übernehmen hat?

 

46.    Am 16. 4. 2008 wurde die Erreichung der Dachgleiche für ein neues Laborgebäude am Gelände des AKH, das im September 2009 fertiggestellt sein soll, gefeiert. Dieses Laborgebäude ergänzt die im AKH Wien betriebenen Forschungsflächen, die bereits einen Gesamtumfang von etwa 16.000 Quadratmetern haben, um weitere 8000 Quadratmeter. Die Stadt Wien und der Bund teilen sich die Errichtungskosten in Höhe von rund 43,6 Millionen Euro. Wird von Seiten des BMWF bzw. der MUW eine derartige gemeinsame Finanzierung des Neubaues der Wiener Gerichtsmedizin in Betracht gezogen?

 

47.    Wurden von Seiten des BMWF bzw. der MUW Verhandlungen mit der Stadt Wien zur gemeinsamen Finanzierung der Wiener Gerichtsmedizin aufgenommen?

47a) Wenn nein, warum nicht?

 

48.    Mit welchem Geld, wenn nicht mit den von BMin a.D. Gehrer budgetierten Mitteln (derzeit ca. 16,5 Mill. EURO) soll ein Neubau zumindest der anderen Institutsbereiche der Wiener Gerichtsmedizin (u.a. Histologie, Toxikologie, DNA-Labor, Seminarräume) finanziert werden?

 

49.    Wie ist die Situation an den anderen gerichtsmedizinischen Instituten Österreichs? In wessen Besitz befinden sich derzeit die gerichtsmedizinischen

Obduktionsräumlichkeiten bzw. anderen Institutsbereiche (u.a. Histologie, DNA-Labors, Toxikologie) in

a)      Graz,

b)      Innsbruck,

c)      Salzburg,

d)      Linz?

 

50.    Wie ist die Finanzierung einer allfällig notwendigen Sanierung bzw. eines allfällig notwendigen Neubaus der gerichtsmedizinischen Obduktionsräumlichkeiten bzw. der anderen Institutsbereiche (u.a. Histologie, DNA-Labors, Toxikologie) in

a)      Graz

b)      Innsbruck

c)      Salzburg

d)      Linz

geplant?

 

51.    Die Justiz muss gerade bei der Untersuchung von ungeklärten Todesfällen, die durch eine Straftat verursacht worden sein können, auf völlige Unabhängigkeit und höchstes wissenschaftliches Niveau bestehen, das eben ausschließlich im Rahmen einer universitären, auf Forschung und Lehre ausgerichteten Tätigkeit ge­währ­leistet werden kann. Wo sonst, wenn nicht im Rahmen eines Universitätsinstitutes ist die Unabhängigkeit der Sachverständigen für Gerichtsmedizin und damit ein wesentlicher Faktor unseres Rechtsstaates gewährleistet?

 

52.    Ist von Seiten des BMWF der Fortbestand des Institutes für Gerichtliche Medizin als universitäre Einrichtung an der

a)      MUW

b)      Medizinischen Universität Graz

c)      Medizinischen Universität Innsbruck

d)      Universität Salzburg

e)      Universität Linz

gesichert?

52a) Wenn nein: warum nicht?

 

53.    Die Dienstpflichten akademischer MitarbeiterInnen an Universitäten sind Lehre und Forschung. Wo sonst, wenn nicht an einem Universitätsinstitut ist die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches Gerichtsmedizin gewährleistet?