4662/J XXIII. GP

Eingelangt am 01.07.2008
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten

 

betreffend Schikanöse Visavergabe.

 

Immer häufiger wenden sich Menschen an uns, die sich erfolglos um die Einreise nach Österreich zu ihren engen Verwandten bemüht haben. Manchmal auch, um Ihnen in schwierigen Situationen (schwere Krankheit) beizustehen. Lange Verfahrensdauern, schikanöse Behandlung an österreichischen Vertretungsbehörden und nicht nachvollziehbare Ablehnungsgründe werden als Hauptbeschwerdepunkte genannt. Gehäuft wurden solche Beschwerden in letzter Zeit betreffend die österreichische Botschaft in Ankara, das Generalkonsulat in Istanbul und der Botschaft in Sarajewo herangetragen.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Wie viele Anträge auf Erteilung von Visa C und D wurden an den österr. Vertretungsbehörden in Ankara, Istanbul und Sarajewo aufgeschlüsselt nach Vertretungsbehörde und Jahr (von 2000 – 1. Halbjahr 2008) und Visa C oder D gestellt?

 

2. Wie viele dieser Anträge wurden nach Jahr, Vertretungsbehörde und Visaart (C

oder D) bewilligt?

 

3. Wie viele Anträge wurden aufgeschlüsselt nach Jahr, Vertretungsbehörde, und

Visaart abgelehnt?


 

4. In wie vielen Fällen wurden aufgeschlüsselt nach Jahr (2005 bis 1. Halbjahr 2008),

Vertretungsbehörde und Visaart schriftliche Ausfertigungen über

die Ablehnung des Antrages gemäß § 11 Abs 2 FPG begehrt?

 

5. In wie vielen Fällen wurde seit 2006 jährlich aufgeschlüsselt  inkl. 1 Halbjahr 2008

je nach Vertretungsbehörde vom Versagungsgrund des  § 21 Abs. 1 Ziffer 2 FPG

(„Wiederausreise nicht gesichert“) Gebrauch gemacht?

 

6. Welche Umstände rechtfertigen die Annahme dieses Ablehnungsgrundes?

 

7. Wie kann eine Antragstellerin/ein Antragsteller eine Rückkehrabsicht in die Heimat

glaubhaft machen?

 

8. Gibt es für die Heranziehung von Ablehnungsgründen einheitliche Standards?

 

9. Wenn ja, können sie diese der Anfragebeantwortung beilegen?

 

10. Womit begründen sie, dass sowohl die Antragstellung auch die

Nachreichung von Unterlagen jeweils nur persönlich an diesen Vertretungsbehörden

erfolgen darf?

 

11. Wann wurden die Vertretungsbehörden in Ankara, Istanbul und Sarajewo zuletzt

 einer Überprüfung durch das Dienstaufsicht führende BmeiA unterzogen?

 

12. Gab es darin Beanstandungen, Berichte über Beschwerden über den

Umgangston mit AntragstellerInnen?

 

13.Was gedenken Sie zu tun, um sowohl eine einheitliche Vergabe von Visa, als

 auch einen freundlichen Umgangston mit  AntragstellerInnen sicherzustellen?