4682/J XXIII. GP
Eingelangt am 07.07.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Sachverständigengutachten von Menschen mit Behinderungen
W.S. ist Arbeitnehmer und hat seine ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2007 am 1. Juli 2008 beim zuständigen Finanzamt abgegeben.
Da W.S. ein Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit 90 v. H. zuerkannt ist, hat er seine außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung geltend gemacht.
Im Formular L1 hat er auf Seite 3 im Feld „Nummer des Behindertenpasses (falls vorhanden“ seine Ausweisnummer eingetragen, den Grad der Behinderung eingetragen und als Nachweis eine Kopie des Behindertenpasses beigelegt.
Auf die Frage an den Finanzamtmitarbeiter, wie lange es jetzt dauert bis der Lohnsteuerausgleich ausbezahlt wird, erhielt er die Antwort, dass es nicht so schnell gehen wird, weil das Finanzamt erst beim zuständigen Bundessozialamt eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens anfordern muss, das ist seit 1. Juli 2008 neu.
W.S. konnte es nicht glauben, das seine hochsensiblen Gesundheitsdaten jetzt an das Finanzamt übermittelt werden müssen und ließ sich deshalb das Formular Verf158 Bundesministerium für Finanzen aushändigen, welches als Anlage beigefügt ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wie werden die hochsensiblen Gesundheitsdaten geschützt?
2. Wer kann diese Daten abfragen? Detailliert nach Finanzamt. Wie viele Personen in Österreich haben Zugriff zu diesen Daten?
3. Welche besonderen Schutzmechanismen werden für DienstnehmerInnen im Finanzamt getroffen, damit Kolleginnen und der Dienstgeber auf die hochsensiblen Daten nicht zugreifen können?
4. Entspricht die derzeitige, seit 1. Juli 2008, durchgeführte Regelung (siehe Beilage) den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes?
5. Ist gesichert, dass von allen dem Finanzamt übermittelten Daten separate Einverständniserklärungen der betroffenen Personen beim Bundessozialamt aufliegen?
6. Welche Informationen entnehmen Finanzbeamte aus (medizinischen) Sachverständigengutachten? Warum benötigen Finanzbeamte (medizinische) Sachverständigengutachten?
7. Setzt § 158 BAO das Datenschutzgesetz außer Kraft?
8. Was passiert, wenn betroffenen Personen keine Einverständniserklärung beim Bundessozialamt unterschrieben haben?
9. Welche Daten werden vom Bundessozialamt angefordert? Werden diese Daten gespeichert?
10. Bisher reichte die Bekanntgabe des Grades der Behinderung, Zusatzeintragungen im Behindertenpass, sowie eine allfällige Diätenverpflegung nachzuweisen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist nun der erhöhter Informationsbedarf notwendig geworden?