469/J XXIII. GP
Eingelangt am 07.03.2007
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Anfrage
der Abgeordneten DI.
Klement und Kollegen
an
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betreffend Betreibung des Fernheizwerk-Klagenfurt in Übereinstimmung mit den IPPC (Integrated Pollution Prevention and Control) - Anforderungen
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch Genehmigung der Behörden oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und- soweit angemessen - durch Aktualisierung der Auflagen, dafür zu sorgen, dass bestehende Anlagen „spätestens 8 Jahre nach Beginn der Anwendung der RL" in Übereinstimmung mit den IPPC-Anforderungen betrieben werden. Die Umsetzung der IPPC-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - RL 96/61/EG in Österreich erfolgte unter anderem durch die Novellen der Gewerbeordnung, des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Mineralrohstoffgesetzes.
Medial wird seit langem auf die Problematik des Fernheizwerkes-Klagenfurt hingewiesen (Kleine Zeitung, online vom 13.02.2007 "Das Fernheizkraftwerk muss nicht schließen: Klagenfurter Umweltreferentin Maria-Luise Mathiaschitz sagt, es gibt Übergangsfristen. Bis Montag soll ein Gutachten vorliegen. Das Fernheizwerk ist völlig veraltet und soll ersetzt werden. Muss das Klagenfurter Fernheizkraftwerk laut einer EU-Richtlinie Ende Oktober geschlossen werden, wenn es nicht auf den neuesten Stand der Technik gebracht wird?"; „APA" 13. Februar 2007: „Wirbel um veraltetes Fernheizwerk in Klagenfurt / Sanierung wäre laut Ministerium bis Ende Oktober nötig - Stadtwerke wollen Fristerstreckung bis zur Inbetriebnahme eines neuen Großkraftwerkes")
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.) Wann genau läuft die für die vollständige Einhaltung der RL über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; RL 96/61/EG vorgesehene Frist für bestehende Anlagen ab?
2.) Sind Ihnen derzeit bestehenden Anlagen, die nicht in Übereinstimmung mit den IPPC-Anforderungen betrieben werden bekannt, die voraussichtlich die Frist nicht einhalten werden?
2.1.) Wenn ja, a.) welche?
b.) seit wann ist Ihnen jeweils eine mögliche Fristversäumung bekannt?
c.) welche Maßnahmen haben Sie im Vorfeld gesetzt, um eine Fristversäumnis hintanzuhalten?
d.) welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, nachdem Sie von einer möglichen Fristversäumnis erfahren haben?
3.) Ist Ihnen die Problematik um das derzeit bestehende Fernheizwerk-Klagenfurt bekannt?
3.1.) Wenn ja, a.) wann haben Sie davon erfahren?
b.) durch wen haben Sie davon erfahren?
4.) Wird das derzeit bestehende Fernheizwerk-Klagenfurt in Übereinstimmung mit den IPPC-Anforderungen betrieben?
5.) Wenn nein, wird das bestehende Fernheizwerk die für die Einhaltung der RL96/61/EG vorgesehene Frist einhalten?
6.) Gab es Initiativen zur Anpassung des Fernheizwerkes Klagenfurt an die Anforderungen des § 77a GewO 1994 durch den Anlageninhaber?
7.) Wenn ja, wie wurden diese Maßnahmen durch die zuständige Behörde beurteilt? 8.) Gibt es für das Fernheizwerk-Klagenfurt einen Antrag auf Fristverlängerung?
9.) Ist zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG, eine EU - rechtskonforme Fristerstreckung möglich?
10.) Sind Ihnen die Pläne um den Bau eines neuen Gaskraftwerkes bekannt?