4718/J XXIII. GP
Eingelangt am
07.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Vilimsky,
Kolleginnen und
Kollegen
an den
Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz
betreffend Institution AMS
Eine alleinerziehende Mutter kündigte aus gesundheitlichen Gründen Ihren Job als diplomierte Krankenschwester und meldete sich im August 2006 arbeitslos beim AMS 961 - Wien Dresdner Straße, 1200 Wien, Aktennummer RGS961/AL1.03. Übergangsweise meldete sie sich bei einem Pool für diplomierte Krankenschwestern und hat hier im August 2006 einen Schnuppertag geleistet und einen Tag am Ende des Monats einen normalen Dienst versehen. Ab 1. September 2006 meldete sie sich vom Arbeitsamt ab und arbeitete für diese Poolfirma. Versehentlicherweise wurde sie jedoch den gesamten August von dieser Poolfirma gemeldet, was als Konsequenz die Rückzahlung der Bezüge für den Monat August mit sich gebracht hätte. Doch Frau F. legte sofort Einspruch ein und hatte im Februar 2007 eine Anhörung auf dem AMS, wo dieses Missverständnis geklärt sowie berichtigt wurde und sie im nachhinein vom AMS auf 2 Tage im August zurückgemeldet wurde. Eine Mitteilung des AMS betreffend Ihren Leistungsanspruch vom 15.03.2007 bestätigt dies. Zudem wurde ihr seitens des AMS erklärt, dass diese Sache erledigt wäre und sie auch seitdem nichts Gegenteiliges mehr vom AMS Wien 20 hörte.
Erst im Jänner 2008, also über ein Jahr nach der Anhörung, bekam sie Post vom AMS Wien 20, mit der Forderung der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Bezüge des Monats August 2006 in Höhe von 473,90 Euro.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz folgende
Anfrage:
1. Wieso muss
die Frau, obwohl sie nur 2 Tage des Monats August 2006 gearbeitet hat und die
restlichen
29 Tage arbeitslos gemeldet war, einen Betrag von 473,90 Euro
zurückzahlen?
2. Warum wurde
der Frau keine Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch übermittelt,
sondern
einfach
nur eine Forderung, die sich nicht durch einen Leistungsanspruch nachvollziehen
lässt?
3. Ist es rechtlich gedeckt, dass Arbeitslosen eine
Mitteilung über den Leistungsanspruch
übermittelt wird, die dann ohne
Erklärung aufgehoben wird und die Leistung anders bemessen
wird?
4. Im Schreiben
des AMS an Frau F. steht, dass sie Ihre Bezüge zu Unrecht bezogen hat -
worauf
gründet
sich das?
5. Aus welchen
Gründen hat das AMS seine Meinung nach mehr als einem Jahr geändert
und was
veranlasste
das AMS nach so langer Zeit dazu, das Verfahren wieder aufzunehmen?
6. Wie ist es
erklärbar, dass das AMS mehr als ein Jahr nach Beendigung der
Arbeitslosigkeit von
Frau
F. noch Forderungen stellt?