4828/J XXIII. GP

Eingelangt am 11.07.2008
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Anfrage

 

des Abgeordneten Klement
an den Bundeskanzler

betreffend den Bericht des Gutachterkomitees des Europarates über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens durch Österreich, Zl. ACFC/II(2007)005, beschlossen durch das Ministerkomitee des Europarats mit Resolution CMN/Res.CMN(2008)3 am 11. Juni 2008 („Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten“)

In dem Bericht des Gutachterkomitees wird Österreich wegen der Nichtumsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten kritisiert. Insbesondere die fehlenden Möglichkeiten die Minderheiten festzustellen, um den ihnen gebührenden Schutz zukommen zu lassen, fand in diesem Bericht einen hohen Stellenwert. Die Diskrepanzen zwischen den Resultaten der Volkserhebungen 1991 und 2001 (Erhebung der Umgangssprache) und den Schätzungen, die die Volksgruppen selbst durchgeführt haben, sind so hoch, dass sie keine tauglichen Mittel darstellen, verlässliche statistische Daten über die nationalen Minderheiten zu erhalten. Weiters stellt das Komitee fest, dass es erforderlich wäre, genaue Daten über die Minderheiten in Österreich zu erheben, um Prozentsätze für zweisprachige topografische Bezeichnungen festzulegen und um andere Rechte den Minderheiten, die das österreichische Recht vorsieht, zukommen zu lassen.

Durch das Registerzählungsgesetz, das das Volkszählungsgesetz abgelöst hat, gibt es - ausgenommen ein zuständiger Bundesminister erachtet es für notwendig - nicht einmal mehr eine Umgangssprachenerhebung.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler
folgende

Anfrage

1.         Ist Ihnen dieser Bericht bekannt?



2.         Wenn ja, was haben Sie seit dem Wissen um den Inhalt des Berichtes für eine bessere Datenerhebung getan?

3.         Was können Sie in Zukunft für eine bessere Datenerhebung tun?

4.         Wie können die autochthonen Volksgruppen in Österreich überhaupt festgestellt werden, wenn es nicht einmal mehr die Umgangssprachenerhebung gibt?

5.         Welche Mittel und rechtlichen Grundlagen gibt es, um die autochthonen Volksgruppen in Österreich zu erheben?


6.         Wenn es taugliche Mittel und rechtliche Grundlagen gibt, wo können die durch diese Mittel erhobenen Daten eingesehen werden?

7.         Wenn es keine tauglichen Mittel und rechtlichen Grundlagen gibt diese Daten zu erheben, wie  können  die  Aufgaben  und  Pflichten  der  Österreichischen  Republik,   die  das Volksgruppengesetz beinhaltet, gegenüber den autochthonen Volksgruppen erfüllt werden?