4829/J XXIII. GP

Eingelangt am 11.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Werner Neubauer,
und weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler

betreffend Teilnahme anderer genehmigter Gewerkschaften im Öffentlichen Dienst als der
GÖD bei Beratungen von Gesetzesentwürfen mit der Regierung

Auf Ersuchen des Präsidenten der Freien Gewerkschaft Österreichs - Bundesheer
Gewerkschaft (FGÖ-BHG) Manfred Haidinger zu den Dienstrechtsverhandlungen auch die
Fachgewerkschaften der FGÖ-BHG und Freien Gewerkschaft Österreichs - Freie Exekutiv
Gewerkschaft (FGÖ-FEG) einzuladen, erhielt er folgende Antwort vom Büro der
Bundesministerin für den Öffentlichen Dienst Bures: "Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
umfasst ca. 230.000 Mitglieder und ist damit die größte überparteiliche Gewerkschaft, welche
die Interessen der öffentlich Bediensteten eintritt. Aus diesem Grund ergibt sich für uns als
Verhandlungspartnerin die GÖD. Wir sind daher davon überzeugt, dass wir bei den
Verhandlungen zum neuen Dienstrecht gemeinsam mit der GÖD gute Lösungen im Sinne
aller öffentlich Bediensteten finden werden.“

Auf Ersuchen des Präsidenten der FGÖ-BHG zur Einbindung der Fachgewerkschaft FGÖ-
BHG in die Verhandlungen im BMLV und um Herstellung des Status im BMLV, den auch
die GÖD-Bundesheergewerkschaft besitzt, erhielt er immer wieder folgende Antworten vom
BMLV:

„Im Gegensatz zur GÖD ist die FGÖ nicht kollektivvertragsfähig. (...)ist eine Gleichstellung
der FGÖ mit der GÖD(...)nicht geboten ".

(Zitat aus Erlass vom 05.05.2008, GZ S90900/2-GrpRechtLeg/2008)

Im Gegensatz zur Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist die FGÖ nicht kollektivvertragsfähig,
womit eine Gleichbehandlung mit dieser nicht möglich ist.
(Zitat aus Schreiben des HBM DARABOS vom 20.06.2007, GZ S90323/366-KBM/2007)

Mit Erlass vom 29.12.2004, GZ S91204/4-GrpPersErg/2004 BMLV wurde klar festgestellt:
„A
us ho. Sicht würde aber eine Benachteiligung der Gewerkschaftsfunktionäre der Freien
Gewerkschaft Österreichs gegenüber solchen der GÖD dem Gleichheitssatz widersprechen.
Eine    Ungleichbehandlung   der   genannten   Personengruppe   wäre   sachlich   nicht   zu
rechtfertigen“,

Mit Erlass vom 13.07.2004 wurde festgestellt:
"(...)bei gewerkschaftlichen Ankündigungen wird wohl immer das dienstliche Interesse nach

§19 Abs.   4 ADV gegeben sein;   (.... )so  hat der Kasernkommandant  im Sinne  des

verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatzes alle für die jeweiligen Bediensteten
in Frage kommenden Interessensvertretungen gleich zu behandeln.“

Weil die Repräsentanten der Fachgewerkschaften, FGÖ-BHG und FGÖ-FEG, über ein
spezifisches Fachwissen verfügen, kann eine Einbindung dieser bei den Beratungen über
spezielle Bereiche des Dienstrechtes nur im Sinne der öffentlich Bediensteten sein.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler
folgende

Anfrage:

1.  Wie viele Gewerkschaften außerhalb des Österreichischen Gewerkschaftsbundes gibt
es.

2.              Wie viele Gewerkschaften außerhalb des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
(ÖGB) sind kollektivvertragfähig?

3.              Welche Voraussetzung müsste die Freie Gewerkschaft Österreichs (FGÖ) nachweisen
können, um kollektivvertraglich tätig zu sein?

4.              Weshalb muss eine genehmigte Gewerkschaft öffentlichen Dienstes bei
Verhandlungen zum Dienstrecht kollektivvertragfähig sein?

5.        Welchen Kollektivvertrag schließt die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) ab?

6.              Aus welchen rechtlichen Kriterien führen Sie die Forderung einer
Kollektivvertragfähigkeit zurück?

7.              Welche Kriterien müssen genehmigte Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst
erfüllen, um bei Beratungen über Gesetzesentwürfe bei denen es sich um Dienst-
und/oder Besoldungsrecht handelt teilzunehmen?

8.              Leiten Sie ausschließlich aus der Anzahl der Mitglieder einer Gewerkschaft die
Verhandlungsfähigkeit ab?

9.              Warum werden nicht Vertreter aller genehmigten Gewerkschaften im öffentlichen
Dienst zu den Beratungen über Gesetzesentwürfe, wie zum Beispiel das
Bundesmitarbeitergesetzes, bei denen es sich nicht um Kollektivvertragshandlungen
handelt und auch handeln kann, eingeladen?

10.       Warum werden nicht alle genehmigten (Fach-) Gewerkschaften, vor dem
Begutachtungsverfahren eines dem Öffentlichen Dienst betreffenden Gesetzes, zu
Fachgesprächen eingeladen?