4829/J XXIII. GP
Eingelangt am 11.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Werner Neubauer,
und weiterer
Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Teilnahme anderer genehmigter
Gewerkschaften im Öffentlichen Dienst als der
GÖD bei
Beratungen von Gesetzesentwürfen mit der Regierung
Auf Ersuchen des Präsidenten der Freien Gewerkschaft
Österreichs - Bundesheer
Gewerkschaft
(FGÖ-BHG) Manfred Haidinger zu den Dienstrechtsverhandlungen auch die
Fachgewerkschaften
der FGÖ-BHG und Freien Gewerkschaft Österreichs - Freie Exekutiv
Gewerkschaft (FGÖ-FEG) einzuladen,
erhielt er folgende Antwort vom Büro der
Bundesministerin für den Öffentlichen Dienst Bures: "Die
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
umfasst ca. 230.000 Mitglieder und ist
damit die größte überparteiliche Gewerkschaft, welche
die Interessen der öffentlich Bediensteten eintritt. Aus diesem
Grund ergibt sich für uns als
Verhandlungspartnerin die GÖD. Wir sind
daher davon überzeugt, dass wir bei den
Verhandlungen zum neuen Dienstrecht gemeinsam mit der GÖD gute
Lösungen im Sinne
aller öffentlich Bediensteten
finden werden.“
Auf Ersuchen des Präsidenten der FGÖ-BHG zur Einbindung der
Fachgewerkschaft FGÖ-
BHG
in die Verhandlungen im BMLV und um Herstellung des Status im BMLV, den auch
die
GÖD-Bundesheergewerkschaft besitzt, erhielt er immer wieder folgende
Antworten vom
BMLV:
„Im
Gegensatz zur GÖD ist die FGÖ nicht kollektivvertragsfähig.
(...)ist eine Gleichstellung
der FGÖ mit der GÖD(...)nicht
geboten ".
(Zitat aus Erlass vom 05.05.2008, GZ S90900/2-GrpRechtLeg/2008)
„Im
Gegensatz zur Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist die FGÖ nicht
kollektivvertragsfähig,
womit eine Gleichbehandlung mit dieser nicht möglich ist.
(Zitat aus Schreiben des HBM DARABOS vom 20.06.2007, GZ
S90323/366-KBM/2007)
Mit Erlass
vom 29.12.2004, GZ S91204/4-GrpPersErg/2004 BMLV wurde klar festgestellt:
„Aus ho. Sicht würde aber eine Benachteiligung der
Gewerkschaftsfunktionäre der Freien
Gewerkschaft Österreichs gegenüber solchen der GÖD dem
Gleichheitssatz widersprechen.
Eine Ungleichbehandlung der
genannten Personengruppe wäre
sachlich nicht zu
rechtfertigen“,
Mit
Erlass vom 13.07.2004 wurde festgestellt:
"(...)bei gewerkschaftlichen Ankündigungen wird wohl immer das
dienstliche Interesse nach
§19 Abs. 4 ADV gegeben sein; (.... )so hat der Kasernkommandant im Sinne des
verfassungsgesetzlich
normierten Gleichheitsgrundsatzes alle für die jeweiligen Bediensteten
in Frage kommenden Interessensvertretungen
gleich zu behandeln.“
Weil die Repräsentanten der Fachgewerkschaften, FGÖ-BHG und
FGÖ-FEG, über ein
spezifisches Fachwissen verfügen, kann eine Einbindung dieser bei den
Beratungen über
spezielle Bereiche
des Dienstrechtes nur im Sinne der öffentlich Bediensteten sein.
In diesem
Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundeskanzler
folgende
Anfrage:
1. Wie viele
Gewerkschaften außerhalb des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
gibt
es.
2.
Wie viele Gewerkschaften außerhalb des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes
(ÖGB) sind
kollektivvertragfähig?
3.
Welche Voraussetzung müsste die Freie Gewerkschaft
Österreichs (FGÖ) nachweisen
können,
um kollektivvertraglich tätig zu sein?
4.
Weshalb muss eine genehmigte Gewerkschaft öffentlichen Dienstes
bei
Verhandlungen zum
Dienstrecht kollektivvertragfähig sein?
5. Welchen Kollektivvertrag schließt die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) ab?
6.
Aus welchen rechtlichen Kriterien führen Sie die Forderung einer
Kollektivvertragfähigkeit
zurück?
7.
Welche Kriterien müssen genehmigte Gewerkschaften für den
öffentlichen Dienst
erfüllen, um bei
Beratungen über Gesetzesentwürfe bei denen es sich um Dienst-
und/oder Besoldungsrecht handelt teilzunehmen?
8.
Leiten Sie ausschließlich aus der Anzahl der Mitglieder einer
Gewerkschaft die
Verhandlungsfähigkeit
ab?
9.
Warum werden
nicht Vertreter aller genehmigten Gewerkschaften im öffentlichen
Dienst zu den Beratungen über Gesetzesentwürfe, wie zum Beispiel das
Bundesmitarbeitergesetzes, bei denen es sich nicht um
Kollektivvertragshandlungen
handelt und auch handeln kann, eingeladen?
10.
Warum werden
nicht alle genehmigten (Fach-) Gewerkschaften, vor dem
Begutachtungsverfahren eines dem
Öffentlichen Dienst betreffenden Gesetzes, zu
Fachgesprächen eingeladen?