4838/J XXIII. GP

Eingelangt am 11.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Graf
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin f
ür Justiz

betreffend Verhandlungspraxis der Geschäftsabteilung 7 des Landesgerichts Korneuburg

Dem Vernehmen nach herrscht im Landesgericht Korneuburg eine eigenartige Verhandlungs- und Ladungspraxis. In streitigen Sozialrechtssachen werden von der Richterin der Geschäftsabteilung 7 des Landesgerichtes Korneuburg Termine zur mündlichen Streitverhandlung von zehn Minuten ausgeschrieben. Teilweise erfolgt die Terminausschreibung derart, dass überhaupt nur fünf Minuten Verhandlungszeit vorgesehen sind. Diesbezüglich gibt es laufend massive Klagen von Betroffenen, dass ihre Angelegenheiten somit nicht sorgfältig behandelt und die Verfahren gerade zu menschenverachtend abgeführt werden. Gerade die Pensionsgewährung ist von besonderer Wichtigkeit für diese Leute. Diese extrem kurze Verhandlungszeit wird als eine besondere Minderachtung des Anliegens der Pensionswerber empfunden. Im Verhandlungsprotokoll wird nach vorliegenden Informationen trotz der Tatsache, dass die Verhandlungen zum Teil in nicht einmal in zehn Minuten abgeführt werden,

eine halbe Stunde eingetragen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bun-desministerin Justiz nachstehende

 

Anfrage:

1.            Wie viele Geschäftsfälle in streitigen Sozialrechtssachen sind in der Zeit von 2003 bis 2008 in der Geschäftsabteilung 7 im Landesgericht Korneuburg angefallen?

2.            Welche Verhandlungszeit ist für diese Geschäftsfälle gemäß Ladung vorgesehen worden?

3.            Welche Verhandlungsdauer wird durchschnittlich bei den Gerichtshöfen erster Instanz für Sozialrechtsangelegenheiten vorgesehen und verhandelt?

4.            Erachten Sie die Ausschreibung von Streitverhandlungen insbesondere in Pensionsrechtssachen, bei denen auch Sachverständige geladen werden, mit einer Dauer von fünf bis zehn Minuten für angemessen?

5.            Erachten Sie die Ausschreibung von Streitverhandlungen insbesondere in Pensionsrechtssachen mit einer Dauer von fünf bis zehn Minuten im Zusammenhang mit der Wahrung des Parteiengehörs für ausreichend?

6.            In wie vielen Fällen hat die Richterin der Geschäftsabteilung 7 des LG Korneuburg Verhandlungen so ausgeschrieben, dass innerhalb des Ladungszeitraumes der einen Verhandlung bereits der Beginn der nächsten Verhandlung fiel?

7.            Befinden Sie die Ladungspraxis, nämlich die nächst folgende Verhandlung schon innerhalb der vorigen beginnen zu lassen, sodass der Anschein gegen-über der Prozesspartei erweckt wird, dass ihre Verhandlung zehn Minuten dauern würde, aber in Wirklichkeit nur fünf Minuten von der Richterin als Verhandlungszeit vorgesehen sind, für richtig im Sinne der Geschäftsordnung?

8.     Befinden Sie bei tatsächlicher Dauer einer Verhandlung von zehn Minuten gemäß Ladung eine Eintragung im Verhandlungsprotokoll von einer halben Stunde für richtig im Sinne der Geschäftsordnung?

9.     Sind für Sie die aufgezeigten Umstände betreffend Verhandlungsdauer, Ladungspraxis sowie Protokollpraxis ausreichend, um disziplinäre Schritte bezüglich der zuständigen Richterin der Geschäftsabteilung 7 Landesgericht Korneuburg ins Auge zu fassen?