4887/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.07.2008
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Inneres

 

betreffend Polizeiübergriffe in Graz

 

In den letzten Jahren gab es in Graz häufig Konflikte um Polizeieinsätze bei Demonstrationen.

 

Zuletzt wurden mit Bescheiden des UVS Steiermark vom 1. Februar 2008 zu UVS 20.3-19/2007-26 und vom 21.2.008 zu UVS 20.1-1/2008-19 das polizeiliche Verbot eine Versammlung fortzuführen sowie die zwangsweise Durchsetzung einer erkennungsdienstlichen Behandlung samt Abnahme einer DNA-Probe als rechtswidrig erklärt.

 

In beiden Fällen wurde zunächst von der Bundespolizeidirektion Graz als belangter Behörde in einer Gegenschrift das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Aussagen beteiligter Polizeibeamter bestritten. Im Verlauf des Verfahrens musste jedoch aufgrund der sich klar ergebenden Beweislage, insbesondere privater Videoaufnahmen, die Bundespolizeidirektion Graz die Berechtigung der erhobenen Beschwerden anerkennen.

 

Auf Anfrage des Vaters der Betroffenen teilte die Sicherheitsdirektion Steiermark mit Schreiben vom 17.3.2008 zu P 762/2008 mit, dass die Vorfälle, über welche die beiden zitierten UVS-Erkenntnisse ergangen sind, zuständigkeitshalber der Bundespolizeidirektion Graz zur Klärung der dienstrechtlichen Verantwortung übermittelt worden seien.

 

Da in den gegenständlichen Anlassfällen nicht nur, wie vom UVS jeweils festgestellt wurde, Rechtsverletzungen erfolgten, sondern auch offenkundige Diskrepanzen in der Darstellung der Vorfälle durch Polizeibeamte zu den später festgestellten Sachverhalten auftraten, stellt sich die dringende Frage, ob im Bereich der Bundespolizeidirektion Graz mittlerweile Vorsorge getroffen wurde, um diese Missstände zu beseitigen.

 

 


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Wurden hinsichtlich der oben dargestellten Vorfälle mittlerweile Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Polizeibeamten eingeleitet?

a.      Falls ja: Wurden diese bereits abgeschlossen, und gegebenenfalls welche Maßnahmen wurden verhängt?

b.      Falls nein: Wieso nicht, und wann ist mit der Einleitung der Disziplinarverfahren zu rechnen?

2.      Existieren Dienstanweisungen zum Umgang der Polizei mit Demonstrationen und deren Teilnehmern?

a.      Falls ja: wurden diese im gegenständlichen Fall verletzt?

b.      Falls nein: wurden diese Dienstanweisungen aufgrund der UVS Erkenntnisse entsprechend aktualisiert?

3.      Existieren Dienstanweisungen zur Vorgehensweise der Polizei hinsichtlich der Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen und der Abnahme von DNA Proben?

a.      Falls ja: wurden diese im gegenständlichen Fall verletzt?

b.      Falls nein: wurden diese Dienstanweisungen aufgrund der UVS Erkenntnisse entsprechend aktualisiert?

4.      Wurden aufgrund der UVS Erkenntnisse für den Bereich der Bundespolizeidirektion Graz besondere ergänzende Schulungsmaßnahmen über den korrekten Umgang mit Bürgern unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen abgehalten?

a.      Wenn ja: welche?

b.      Wenn nein: wieso nicht?

5.      Wurden sonstige Maßnahmen getroffen, um für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Zusammenhang besser zu gewährleisten?

a.      Wenn ja: welche?

b.      Wenn nein: wieso nicht?

6.      Wurden die näheren Umstände der vom Sachverhalt abweichenden Schilderungen durch Polizeibeamte hinterfragt und aufgeklärt?

7.      Welche Erkenntnisse und Maßnahmen für die Zukunft wurden daraus gewonnen?